Das ändert sich mit dem Jahreswechsel

Erstmals gilt ab dem 1. Januar ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Rentenbeitragssatz sinkt um 0,2 Prozent. Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Der Bund übernimmt das BAföG vollständig. Diese und viele andere Neuregelungen treten zum Jahresanfang 2015 in Kraft.

Gesetzlicher Mindestlohn

Erstmals gilt ab 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch. Der Mindestlohn gilt flächendeckend. Voraussichtlich werden 3,7 Millionen Menschen davon profitieren.
Übergangsregelungen
: In manchen Branchen liegen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro. Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 bei mindestens 8,50 Euro liegt. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt, ohne jede Einschränkung.
Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Das sind derzeit: die Fleischbranche, die Friseure, die Leiharbeiter und Wäschereidienstleister für Großkunden. Für die Land- und Forstwirtschaft, die Textilbranche sowie den Gartenbau tritt ein Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Weitere Informationen:
⇒ Branchenübersicht Mindestlohn

Besondere gesetzliche Regelungen für Erntehelfer und Zeitungsausträger: Hier gibt es befristete Übergangsregelungen, um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern. Derzeit liegen die Löhne in diesen Branchen unter 8,50 Euro.
Praktikanten: Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind nur für höchstens drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei Monate dauern.
Weitere Informationen:
⇒ Gesetzlicher Mindestlohn

Rentenbeitragssatz 2015

Ab 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 Prozent. Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse konnte er um 0,2 Prozent gesenkt werden.
Weitere Informationen:
⇒ Rentenbeitragssatz sinkt

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt

Ab 1. Januar 2015 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich. 2014 lag er bei 85,05 Euro.
Weitere Informationen:
⇒ Mindestbeitrag sinkt

Rente mit 67 – Renteneintritt vier Monate später

Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.
Weitere Informationen:
⇒ Rente mit 67

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab dem 1. Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900 Euro jährlich (2014: 53.550 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.
Weitere Informationen:
⇒ Beitragsbemessungsgrenzen

Beitrag zur Krankenversicherung bei 14,6 Prozent

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst.
Weitere Informationen:
⇒ Beitragssatz 2015 zur Krankenversicherung

Weitere Berufskrankheiten anerkannt

Ab dem 1. Januar 2015 sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: „Weißer Hautkrebs“ oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung).
Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Weitere Informationen:
⇒ Anerkannte Berufskrankheiten

Für mehr Steuerehrlichkeit

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich „steuerehrlich“ zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig noch höher. Das Gesetz, das die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft, tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Weitere Informationen:
⇒ Strafbefreiende Selbstanzeige

Austauschpflicht für alte Heizgeräte

Ab dem 1. Januar 2015 dürfen Heizgeräte, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden. Das gilt für Heizkessel, die Erdgas, Heizöl oder Strom nutzen, um Wärme zu erzeugen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Heizkessel in Häusern, in denen der Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt hat.
Weitere Informationen:
⇒ Austauschpflicht für alte Heizgeräte

EEG-Umlage sinkt 2015

Der Beitrag für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ (Erneuerbare-Energien-Umlage), sinkt 2015 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. 2014 betrug sie 6,24 Cent. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die aus Wind, Wasser und Sonne Strom produzieren. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt.

Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“

Ab dem 1. Januar 2015 steigt der Höchstbetrag für den Zuschuss zur Energieberatung auf 8.000 Euro. Das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ unterstützt neben der Energieberatung nun auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen und ein Konzept zur Nutzung von Abwärme. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 Euro. Ansprechpartner für das Förderprogramm ist nicht mehr die KfW, sondern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Informationen:
⇒ Förderprogramm Energieberatung

Verbot von Quecksilberdampflampen

Quecksilberdampflampen (sogenannte „HQL“-Lampen), Natriumdampfniederdrucklampen sowie Kompaktleuchtstofflampen mit konventionellen Vorschaltgeräten (KVG) und elektronischen Vorschaltgeräten (EVG) unter 80 Lumen pro Watt dürfen ab 1. April 2015 nicht mehr in den Markt gelangen. Gründe sind der hohe Stromverbrauch, der Quecksilbergehalt der Leuchtmittel sowie die veraltete Technik. Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie für eine umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
Weitere Informationen:
⇒ Verbot von HQL-Lampen

Mehr Fördergeld für die kleine Kraft-Wärme-Kopplung

Die Novelle der Richtlinie von „Mini-KWK-Anlagen“ sieht eine Anhebung der Fördersätze für kleinere Anlagen vor. Zudem gibt es künftig einen Bonus „Wärmeeffizienz“ (plus 25 Prozent). Damit soll sich die thermische Effizienz und damit der Gesamtwirkungsgrad der geförderten Mini-KWK-Anlagen verbessern. Mit dem Bonus „Stromeffizienz“ (plus 60 Prozent) will die Bundesregierung Impulse zur beschleunigten Markteinführung von Anlagen mit besonders hoher Stromeffizienz, zum Beispiel Brennstoffzellen, auslösen. Förderanträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Die Novelle tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Bundesweite Kfz-Kennzeichenmitnahme

Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Wer will, kann auch ein neues beantragen. Der Gang zum Straßenverkehrsamt bleibt ihm allerdings nicht erspart – das Fahrzeug muss weiterhin umgemeldet werden. Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung: Die Tarife richten sich nach dem Wohnort, nicht nach dem Kennzeichen.
Sie gilt ab 1. Januar 2015.
Weitere Informationen:
⇒ Kennzeichenmitnahme

Fahrzeugabmeldung via Internet

Wer künftig sein Fahrzeug abmelden will, muss dafür nicht mehr die Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen. Er kann die Abmeldung auch über das Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes abwickeln.
Die Neuregelung gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2015 angemeldet werden. Denn: Voraussetzung für die elektronische Abmeldung ist neben dem neuen Personalausweis ein Sicherheitscode, den sowohl Fahrzeugschein als auch Nummernschild bei der Zulassung ab 2015 erhalten.
Weitere Informationen:
⇒ Fahrzeugabmeldung

Abgasnorm Euro 6 für Neuwagen

Ab 1. Januar 2015 gilt für alle neu zugelassenen Fahrzeuge die Abgasnorm „Euro 6“. Sie trifft vor allem Neuwagen mit Diesel und soll den Ausstoß von Stickoxiden deutlich reduzieren. Im Vergleich zur Abgasnorm „Euro 5“ sinkt der Grenzwert des Stickstoffausstoßes bei Dieselmotoren um 50 Prozent auf 80 Milligramm pro Kilometer. Bei Benzinern liegt der Grenzwert mit 60 Milligramm pro Kilometer noch darunter. Dieser Wert wurde allerdings schon mit der Euro 5-Norm eingeführt.
Weitere Informationen:
⇒ Abgasnorm Euro 6 für Neuwagen

Erste-Hilfe-Kasten mit neuer Norm

Wer künftig seinen Verbandskasten ersetzen will, sollte darauf achten, dass er der veränderten DIN-Norm 13164 entspricht. Dieser enthält einige andere Verbandsartikel. Bisherige Verbandskästen kann man noch bis zum Ablaufdatum nutzen.
Weitere Informationen:
⇒ Verbandskasten