Der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gilt ab dem 1. Januar 2015 in Deutschland ein flächendeckender, einheitlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde mit wenigen Ausnahmen und Übergangsregelungen. Für viele Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen, bedeutet die Umsetzung des MiLoG eine große Herausforderung. Für Arbeitgeber ist es allerhöchste Zeit, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen.

Hier die wichtigsten Informationen:

Auf wen findet das Mindestlohngesetz Anwendung?

Das MiLoG gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind – für Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland gleichermaßen. Den Regularien des MiLoG unterliegen nicht nur Unternehmer, die Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich beschäftigen,. Es gilt für alle Arbeitgeber, weil in jeder (auch höheren) Vergütung ein Mindestlohnanteil enthalten ist. Da der Umfang der Beschäftigung keine Rolle spielt, sind auch Minijobber erfasst. Darüber hinaus sind alle Unternehmen (auch ohne eigene Arbeitnehmer) betroffen, die andere Unternehmen mit Werk- oder Dienstleitungen aller Art beauftragen, soweit diese die beauftragten Tätigkeiten nicht durch den Unternehmer persönlich sondern durch seine Arbeitnehmer erledigen lassen.

Gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn?

Ausnahmen gibt es für folgende im MiLoG genannte Personengruppen:

  • Auszubildende,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren,
  • Praktikanten, die freiwillig während Ausbildung oder Studium oder zur Berufsorientierung ein Praktikum mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ableisten,
  • Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen.

Zum anderen sind auch branchenbezogene Abweichungen bis Ende 2017 möglich, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt, wie z.B. für die Fleischwirtschaft, die Arbeitnehmerüberlassung, das Friseurhandwerk.

Für Zeitungszusteller gilt eine stufenweise Einführung bis zum 01.01.2017. Auch Saisonarbeitern ist der Mindestlohn zu zahlen, jedoch ist die Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage erhöht worden. Sehen Arbeitsverträge oder (Branchen-)Tarifverträge eine über dem Mindestlohn liegende Vergütung vor, so ist dann die sich jeweils daraus ergebende höhere Vergütung zu zahlen.

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden?

Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, aber spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist.

Was sollten Arbeitgeber nun tun?

Arbeitgeber, die noch keinen Mindestlohn zahlen, müssen die Vergütung anpassen. Das Gesetz enthält keine Regelungen dazu, welche Lohnbestandteile bzw. Lohnzusatzleistungen anrechenbar sind. Experten gehen davon aus, dass als Mindestlohn nur Zahlungen eingerechnet werden können, die als Gegenleistung für die „Normalarbeitsleitung“ entrichtet werden. Geprüft werden muss also, ob in den Lohn- oder Gehaltszahlungen Vergütungsbestandteile enthalten sind, die auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden, wie z.B. Zuschläge, Zulagen, Einmalzahlungen und Prämien oder ob diese so ausgestaltet werden können, dass sie zum Mindestlohnbestandteil werden.

Stück- und Akkordlöhne bleiben weiterhin zulässig, sofern der Mindestlohn pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde erreicht wird.
Bei monatlich gleichbleibenden Festgehältern muss überprüft werden, ob in jedem Kalendermonat der Mindestlohn eingehalten wird, da nicht jeder Monat die gleiche Anzahl an Arbeitstagen hat und der Mindestlohn immer pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche à 40 Stunden ergibt sich folgendes Berechnungsbeispiel:

Februar 2015 hat 20 Arbeitstage = 160 Stunden x 8,50 € = 1.360,00 €
Mai 2015 hat 21 Arbeitstage = 168 Stunden x 8,50 € = 1.428,00 €
Juni 2015 hat 22 Arbeitstage = 176 Stunden x 8,50 € = 1.496,00 €
Juli 2015 hat 23 Arbeitstage = 184 Stunden x 8,50 € = 1.564,00 €

Um den Mindestlohn in jedem Kalendermonat einhalten zu können, müsste das monatliche Festgehalt auf den arbeitstagstärksten Monat, also auf 1.564,00 Euro angehoben werden oder die Vergütung muss fortan auf die Zahlung eines Stundenlohns von 8,50 Euro umgestellt werden. Arbeitgeber sollten über die Einführung von Arbeitszeitkonten nachdenken, um im Hinblick auf erbrachte Über- und Minderstunden flexibel zu bleiben.

Für Minijobber wird die monatliche Maximalarbeitszeit durch das MiLoG nun auf 52 Stunden begrenzt. Überlegenswert kann daher auch der Übergang vom Mini- zum Midijob (monatlich 450,01 bis 850,00 Euro brutto/Monat) sein.

Was müssen Arbeitgeber noch beachten?

Für alle geringfügig Beschäftigten und Arbeitnehmer, die in den nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgezählten Branchen

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
  • Fleischwirtschaft

tätig sind, gelten künftig verschärfte Aufzeichnungspflichten.

Der Arbeitgeber hat innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Dokumentation für zwei Jahre aufzubewahren.

Bezüglich der Verpflichtung zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit wurde bereits durch eine erste Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen eine Anpassung und Vereinfachung an die branchenspezifischen Besonderheiten beschlossen. Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV tritt am 01.01.2015 in Kraft. Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, reicht es nach der MiLoAufzV aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Das Bundeskabinett hat am 17.12.2014 die weitere „Verordnung zur Beschränkung der Dokumentationspflichten nach § 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen“ (Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungs-Verordnung – MiLodokEV) beschlossen. Die Verordnung wurde am 29.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung sieht u. a. vor, dass Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoentgelt von über 2.958 Euro von der Aufzeichnungspflicht gem. § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG ausgenommen werden. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf sah eine Entgeltgrenze von 4.500 Euro vor.

Kennen Sie die Haftung des Auftraggebers?

Hinzuweisen ist auch auf die Haftungsregelung, die auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verweist und die verkürzt besagt, dass ein unternehmerischer Auftraggeber dafür haftet, dass auch seine Auftragnehmer ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Das gilt auch gegenüber allen Arbeitnehmern aller weiteren Sub- oder Nachunternehmer in der Auftragskette.

Bei Dienst- und Werkverträgen zwischen Unternehmern ist es ratsam, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die den Auftragnehmer einerseits zur Einhaltung des MiLoG sowie andererseits noch wichtiger, zur Vorlage anonymisierter Lohnunterlagen seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Die gesetzliche Haftungsfolge kann damit zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch erleichtert es mitunter die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Auftragnehmer. Wichtig ist eine sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Auftragnehmer. Dazu gehört auch, zu prüfen, ob die Höhe des Angebots der Leistung unter Einsatz von Arbeitnehmern rechnerisch die Einhaltung des Mindestlohns ergibt. Bei einem auffälligen Missverhältnis ist vom Vertragsschluss abzuraten und sich besser nach einem neuen Auftragnehmer/ Vertragspartner umzusehen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das MiLoG?

Eine Unterschreitung oder die nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die jeweils mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro belegt sind. Ordnungswidrig handelt auch ein Auftraggeber, der bei der Beauftragung von Werk- oder Dienstleistungen zwischen Unternehmern weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sein Auftragnehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Für die Prüfung der Einhaltung des MiLoG sind in erster Linie die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Wann ist mit einer Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu rechnen?

Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die aus je drei Mitgliedern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber (Verbände) und der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) besteht und regelmäßig alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet. Eine erste Anpassung wird zum 1. Januar 2017 beschlossen.

Weitere Informationen zum Thema finden sich auf der Internetseite des Zolls:

⇒ www.zoll.de

sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

⇒ www.der-mindestlohn-kommt.de

und in einer Zusammenstellung von Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19.12.2014 (pdf-Datei 43 Seiten):

⇒ Fragen und Antworten zum Mindestlohn