Mecklenburg-Vorpommern den bestehenden Wertgrenzenerlass mit Wirkung seit dem 01.01.2015 in Teilbereichen verändert und bis zum 31.12.2016 verlängert.
Freihändige Vergaben nach VOB sind bis zu einem Auftragswert von 200.000 € zulässig,
Die Wertgrenzenregelungen können auch auf Teile des Auftrags (Lose) bis zum Erreichen der Wertgrenze angewandt werden.
Zudem können Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibung kombiniert werden.

Den Wergrenzenerlass für M-V können Sie hier downloaden: ⇒ Wertgrenzenerlass M-V

Die ABST M-V hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern  Hinweise zur Anwendung der neuen VV Wertgrenzenerlass vom 19.12.2014 erarbeitet. ⇒ Anwendungshinweise

In Hamburg und Schleswig-Holstein vorerst keine Änderungen

Die Hansestadt Hamburg hat bereits vor geraumer Zeit die stadtbezogenen Wertgrenzenregelungen auf unbegrenzte Zeit verlängert.

In Schleswig-Holstein gelten die Wertgrenzenregelung nach § 9 der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (hierbei wird der Gesamtauftragswert zugrunde gelegt; nicht Teillose) derzeit unverändert noch bis zum 31.12.2015.
Sofern öffentliche Auftraggeber die hiermit verbundenen Erleichterungen nutzen wollen, muss das Vergabeverfahren vor Ultimo 2015 gestartet sein, z.B. durch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
Eine Markterkundung durch die Vergabestelle vor Verfahrensbeginn durch die ABST SH ist zudem unverändert kostenfrei möglich; interessierte Unternehmen aus Schleswig-Holstein werden ebenfalls kostenfrei in eine Bieterdatei aufgenommen.
Die ABST SH erinnert zudem daran, dass seit November 2013 vor Vertragsschluss eine Abfrage im „Korruptionsregister“ gemacht und derzeit durch Ausdruck der entsprechenden Internet-Seite dokumentiert sein muss. Diese Abfrage ist bei VOL-Verfahren ab 25.000 €, bei VOB-Verfahren ab 50.000 € notwendig.