Ende Februar war bekannt geworden, dass sich die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission darauf verständigt haben soll, die so genannte Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz bis Ende 2016 zu streichen.

Die Regelung besagt, dass abweichend von der generellen Rangfolge der fünfstufigen Abfallhierarchie die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung (vorbehaltlich einer abweichenden Verordnungsregelung) gleichgestellt ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kJ/kg beträgt. Es handelt sich bei der Regelung um die Übernahme der früheren Zulässigkeitsregelung für die energetische Verwertung aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Sie wurde vielfach als Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben kritisiert und ist Gegenstand einer Verbandsbeschwerde bei der EU-Kommission.

Zur Vermeidung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat sich die Bundesregierung nun offensichtlich mit der Kommission auf eine Streichung der Vorschrift verständigt. Der aus der Aufhebung resultierende Wegfall der Gleichrangigkeit der energetischen Verwertung könnte durchaus zu erheblichen Verschiebungen der Abfallströme in Entsorgungsanlagen unterschiedlicher Gattung führen. Auch werden bereits Auswirkungen auf den Vollzug bestehender Verbrennungsverträge befürchtet und Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelungen gefordert.

Einzelheiten der Änderungspläne der Bundesregierung sind indes noch nicht bekannt.

UBA lässt Folgen der Streichung der Heizwertklausel untersuchen

Welche ökologischen und ökonomischen Auswirkungen hätte der Wegfall der so genannten Heizwertklausel?
Diese Frage soll nun im Rahmen eines vom Umweltbundesamt (UBA) ausgeschriebenen Forschungsprojektes beantwortet werden. Insbesondere soll untersucht werden, welche Abfallströme im Einzelnen in welcher Weise davon betroffen wären und an welcher Stelle flankierende Regelungen zur effektiven Umsetzung der Abfallhierarchie auf untergesetzlicher Ebene erforderlich wären. Das Ergebnis des auf sechs Monate ausgelegten Ufoplan-Vorhabens soll als Entscheidungsgrundlage für ein späteres Rechtssetzungsverfahren zur Streichung des entsprechenden Paragraphen im Kreislaufwirtschaftsgesetz herangezogen werden können.