Für Unternehmen und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

Mit Wirkung zum 01.06.2015 wird die bisherige Betriebssicherheitsverordnung von einer neuen Verordnung abgelöst. Der neue Name lautet: „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“.

Ziele der neuen Betriebssicherheitsverordnung

Folgende Ziele werden vom Gesetzgeber mit der neuen BetrSichV verfolgt:

  • Beseitigung rechtlicher und fachlicher Mängel
  • Systematisch bessere Umsetzung von EU-Recht
  • Abbau von Standard- und Bürokratiekosten
  • Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln
  • Bessere Anpassung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften, insbesondere an das Produktsicherheitsgesetz (Prod-SG) und deren Rechtsverordnungen
  • Bessere Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen
  • Leichtere Anwendbarkeit durch Arbeitgeber

Neue Struktur der Betriebssicherheitsverordnung

Mit der Novellierung der BetrSichV wurde diese auch neu strukturiert:

  • Gemeinsame Anforderungen für alle Arbeitsmittel und grundlegende Vorschriften für alle überwachungsbedürftigen Anlagen befinden sich im §-Teil
  • Spezifische Anforderungen für verschiedene Arbeitsmittel befinden sich in den Anhängen
    • Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
    • Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
    • Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (neu hinzu gekommen)
  • Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) bildet das zentrale Element der Verordnung.

Gefährdungsbeurteilung

Die Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel sind deutlich erweitert und in Abschnitt 2 BetrSichV zusammengefasst:

  • Keine Anlage und kein Arbeitsmittel dürfen ohne Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der erstmaligen Nutzung erstellt und dokumentiert werden.
  • Die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss durch fachkundige Personen erfolgen.
  • Eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, inkl. der Dokumentation der Überprüfung.

Änderungen durch die neue Betriebssicherheitsverordnung

Aus der neuen BetrSichV ergeben sich insbesondere Änderungen in den folgenden Bereichen:

  • Druckanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Arbeitsschutz

Die neue vollständige Betriebssicherheitsverordnung finden Sie hier.