Anzeige- und Erlaubnispflichten baurechtlich genehmigter Abfallentsorgungsanlagen

Durch das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus wurde informiert, dass für baurechtlich genehmigte Abfallentsorgungsanlagen grundsätzlich die Pflicht der Anzeige dieser Tätigkeit nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. bei Annahme gefährlicher Abfälle die Pflicht der Einholung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG besteht.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige bzw. den Antrag auf Erlaubnis sind die örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.
Werden Tätigkeiten nach den §§ 53 und 54 ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis ausgeführt, so können empfindliche Bußgelder bis in Höhe von 100.000 € drohen. Daher wird allen Betreibern von baurechtlich genehmigten Abfallentsorgungsanlagen empfohlen zu prüfen, inwieweit eine Anzeige oder Erlaubnis erforderlich ist.
Weitere Einzelheiten zu Anzeige- und Erlaubnispflichten können unter dem nachfolgende Link auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) entnommen werden ⇒ Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten
Hier sind auch Kontaktdaten und Ansprechpartner in den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt sowie Formulare für eine Anzeige nach § 53 KrWG bzw. einen Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG zu finden.