Das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) enthält einen Prüfauftrag, wonach die Notwendigkeit des Heizwertkriteriums bis Ende 2016 erneut hinterfragt werden soll. Das Bundesumweltministerium legt dazu den Entwurf einer Gesetzesänderung vor, mit dem das Heizwertkriterium in § 8 Abs. 3 Satz 1 KrWG ersatzlos gestrichen werden soll. Betroffen sind vor allem Abfallerzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen sowie Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen, die dann jeweils die beste Umweltoption (energetische/stoffliche Verwertung) ermitteln und begründen müssen.
Die bisherige Heizwertklausel besagt, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt (soweit der Vorrang oder Gleichrang der stofflichen oder energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt ist).
Diese pauschale Regelung widerspricht nach Einschätzung der EU-Kommission (und Teilen der deutschen Entsorgungswirtschaft) der fünfstufigen europäischen Abfallhierarchie, nach der die stoffliche Verwertung in der Regel Vorrang haben müsste. Auf der Grundlage eines neuen umfangreichen Gutachtens schließt sich die Bundesregierung nun offenbar dieser Rechtsauffassung de facto an.
Wenn die Heizwertklausel gestrichen wird, muss ein Abfallerzeuger ggf. im Einzelfall belegen, dass eine geplante energetische anstatt einer stofflichen Verwertung dieser gleichrangig ist bzw. die beste Umweltoption darstellt (z. B. aufgrund zu hoher Schadstoffgehalte). Dabei ist auch zu berücksichtigen, was technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Betroffen sind in erster Linie Abfälle aus der chemischen Industrie, außerdem ggf. Gewerbeabfälle, Kunststoffe, Altreifen, Sperrmüll und ähnliche Abfälle mit relativ hohem Heizwert. Zu betonen ist, dass eine energetische Verwertung durch die geplante Gesetzesänderung nicht generell untersagt, sondern nur im Einzelfall ggf. erschwert werden wird. Unklar ist noch, wie groß der Dokumentations- und Begründungsaufwand für Abfallerzeuger werden wird, da dies maßgeblich vom Vollzug abhängt.