Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt.

Dieses avisierte Gesetz soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Für den Fall, dass dieser Referentenentwurf unverändert in Kraft träte, resultierten daraus gravierende Änderungen für die Praxis; insbesondere dezentrale Versorgungskonzepte würden hierdurch erneut wirtschaftlich unattraktiver werden.

§ 8d StromStG-E soll den bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ersetzen und zukünftig grundsätzlich nur noch Strom aus – versteuerten – Energieerzeugnissen erfassen.

Der erzeugte Strom soll nach diesem Referentenentwurf nur dann steuerfrei sein, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung „von weniger als einem Megawatt“ erzeugt wird, das heißt, dass die Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen von 2 MW auf 1 MW gesenkt werden soll.

Darüber hinaus soll eine Steuerbefreiung künftig nur noch dann möglich sein, wenn nicht in Netze der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

Zudem soll auch der Begriff des sogenannten räumlichen Zusammenhangs durch den der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ ersetzt und in Konsequenz dessen sehr viel enger gefasst werden.

Außerdem käme eine Stromsteuerbefreiung künftig nur noch in Betracht, wenn die verwendeten Energieerzeugnisse – ungeachtet einer eventuellen Stromsteuerentlastung – nach dem Energiesteuergesetz versteuert worden sind.

Schließlich wird der gegenwärtige Befreiungstatbestand gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 StromStG zu § 8e StromStG-E und führt ebenfalls zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerbefreiung.

Darüber hinaus ist zwingend zu vergegenwärtigen, dass als Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 2 Nr. 7 StromStG-E zukünftig nur noch der Strom gilt, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt.

Strom aus Biomasse und Klärgas fiele in Folge dieser beabsichtigten neuen gesetzlichen Definition nicht mehr darunter. Für diesen Strom könnte allenfalls nach § 8d StromStG-E eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit dieser Änderung soll somit insbesondere für Anlagen, in denen Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse erzeugt wird, ausschließlich die Steuerbefreiung für Strom aus versteuerten Energieerzeugnissen angewendet und eine – zusätzliche – Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschlossen werden.