Aktueller Stand

Die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung geht in die nächste Runde. Zurzeit befindet sich der vom Bundesumweltministerium erarbeitete Referentenentwurf in der Abstimmung mit den anderen Bundesministerien. Er ist nach der Anhörung der betroffenen Kreise nochmals verändert worden.

Die geänderte Fassung trifft jedoch immer noch nicht bei allen Verbänden auf Zustimmung. Noch deutlicher als bei den vorherigen Entwürfen wird zu wenig Rücksicht auf eine praxistaugliche und mittelstandsfreundliche Regelung genommen.
Kritisiert wird beispielsweise, dass der Abfallerzeuger/-besitzer die Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zu überstellen hat. Diese Pflicht „unverzüglich“ handeln zu müssen, nimmt den Beteiligten jedoch die Möglichkeit wirtschaftlich handeln zu können.
Es ist nicht ersichtlich, welches Ziel der Gesetzgeber damit verfolgt, eine „unverzügliche“ Übergabe des Materials zu verlangen, denn meist sei es ökologisch und wirtschaftlich viel sinnvoller, das Erreichen einer bestimmten Mindestmenge abzuwarten. So können unnötige Transporte verhindert werden und auch eine wirtschaftlich optimierte Sortiermenge der Behandlungsanlage zugeführt werden.

Darüber hinaus benachteilige es kleinere und mittlere Unternehmen, wenn zwingend alle in der Anlage zu § 6 Absatz 1 des überarbeiteten Referentenentwurfes aufgeführten Aggregate durch ein Unternehmen vorgehalten werden. In einer arbeitsteilig organisierten Volkswirtschaft sei es doch üblich, dass Unternehmen miteinander kooperieren, um ihre Stärken zu bündeln und sich so zu optimieren.

Zudem wird gefordert, dass auch im Vorfeld der Vorbehandlungsanlage die Entnahme einfach zu entfernender Stör- oder Wertstoffe (z. B. Metall-, Holz- oder Textilbestandteile) zulässig sein muss. Die Entfernung von einfach zu entfernenden Wert- oder Störstoffen stellt in der Praxis der in der Recyclingwirtschaft tätigen Unternehmen einen ersten Sortierschritt dar. Dies sollte dementsprechend aus der Begründung auch wieder eindeutig hervorgehen.


Fünf Prozent ist die Grenze

Geht es nach dem Abteilungsleiter für Wasserwirtschaft und Ressourcenschutz im Bundesumweltministerium (BMUB), Helge Wendenburg, dürfen Gewerbebetriebe künftig maximal fünf Prozent ihres Abfalls direkt in die Verbrennung geben. Das sagte Wendenburg beim Parlamentarischen Abend der Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (Itad) in dieser Woche in Berlin. Wendenburg sagte darüber hinaus, er könne sich im Falle eines Fehlverhaltens eines Gewerbebetriebes entsprechende Bußgeldregelungen vorstellen, um eingesparte Entsorgungskosten abzuschöpfen.


Eckpunkte der geplanten Novelle

  • Ausbau der Getrennterfassung beim Abfallerzeuger
  • Dokumentationspflichten für den Fall des Abweichens von der Getrennthaltungspflicht (Abweichung möglich, soweit Getrennterfassung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich)
  • Einschränkung der gemischten Erfassung
  • Bioabfalltonne im Gewerbe beibehalten
  • Weitgehende Getrennthaltungspflichten für Bau- und Abbruchabfälle beim Rückbau, insbesondere für Gipsabfälle
  • Vorbehandlungspflichten für gemischt erfasste Abfälle
  • Vorgabe technischer Mindeststandards für Sortieranlagen
  • Sortierquote von 85 % der Eingangsmenge
  • Recyclingquote von 50 %
  • Stringentere Kontroll- und Nachweispflichten für Betreiber von Sortieranlagen