Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Am 31. August 2016 hat das Kabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beschlossen.

Einzige materielle Regelung des Gesetzentwurfes ist die Aufhebung der Heizwertklausel in § 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG. Mit dieser Regelung wird bei der Einzelfallanwendung der fünfstufigen Abfallhierarchie die Gleichwertigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung widerleglich vermutet, wenn der fragliche Abfall einen Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg hat.

Die Heizwertklausel war als Übergangs- und Auffangregelung konzipiert worden, um die Komplexität der Anwendung der neuen Abfallhierarchie bei bestimmten Abfallarten im Einzelfall zu reduzieren. Die Bundesregierung hat sich jedoch bereits im Gesetz verpflichtet, auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016 zu überprüfen, „ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie in Deutschland noch erforderlich ist“.

Zur Umsetzung dieses Prüfauftrages haben BMUB und UBA ein Forschungsvorhaben (Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) durchgeführt. Vor dem Hintergrund dieses Forschungsvorhabens kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass eine Beibehaltung des Heizwertes nicht mehr erforderlich ist.

Das Gesetz wird nunmehr dem Bundesrat zur Stellungnahme übersandt und anschließend im Deutschen Bundestag beraten.
Mit dem Abschluss des Verfahrens ist Ende 2016 zu rechnen.