Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von 2008, 2010 und 2014  der SOKA-Bau
Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu den Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2008, 2010 und 2014 für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

Das Bundesarbeitsgericht hat letztinstanzlich – und damit unwiderruflich – am 21.09.2016 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesarbeitsministeriums der Jahre 2008, 2010 sowie 2014 für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unwirksam waren:

  • Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 48/15
    Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags – Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)
    (Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/16 des Bundesarbeitsgerichts)
  • Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15
    Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen – Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)
    (Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/16 des Bundesarbeitsgerichts)

Hiervon sind folgende Beitragszeiträume betroffen:

  • Oktober 2007 bis Dezember 2011

  • Januar 2014 bis Dezember 2014

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 und 2010  sowie der AVE VTV 2014 wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann.
Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand.
Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO ist insoweit nicht möglich.
Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV aus den Jahren 2008, 2010 und  2014 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Die Jahre 2012 und 2013 sind noch nicht entschieden.Es wird davon ausgegangen, dass dies voraussichtlich im Frühjahr 2017 geschieht.

Hier die Pressemitteilugnen des Bundesarbeitsgerichtes zu den Urteilen zum downloaden:

⇒ Pressemitteilung Nr. 50/16 des Bundesarbeitsgerichts

⇒ Pressemitteilung Nr. 51/16 des Bundesarbeitsgerichts