Weiterer herber Rückschlag für die SOKA-Bau!

In zwei weiteren Beschlüssen erklärte das Bundesarbeitsgericht auch für die Jahre 2012 und 2013 die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe für unwirksam, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Tarifvertraggesetz (TVG) für diese Jahre ebenfalls nicht gegeben sind.

Im September 2016 kippte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe AVE VTV 2008, 2010 und 2014. Nun haben die Erfurter Richter ihre Rechtsprechung bestätigt und auch die Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2012 und 2013 für unwirksam erklärt – mit möglicherweise weitreichenden Folgen für die Branche.

Beitragszahlung: Bislang auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber
Die Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, welche Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zusätzliche Altersversorgungsleistungen erbringen. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge von den Arbeitgebern erhoben.
Durch die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE)  galt das bislang für alle Arbeitgeber der Branche- auch für die nicht tarifgebundenen. Sie waren folglich zur Beitragszahlung verpflichtet.  Arbeitgeber und Beschäftigte erhielten Leistungen von den Sozialkassen.

Voraussetzungen für Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfüllt?
Überwiegend Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, hatten den Rechtsweg beschritten. Die Arbeitgeber vertraten bezüglich der AVE VTV 2012 und AVE VTV 2013, die gesetzlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Wie in den Verfahren zu AVE 2008, 2010 und 2014 bezog sich die Argumentation insbesondere darauf, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Auch habe kein öffentliches Interesse für die AVE vorgelegen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Anträge zurückgewiesen und die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen für wirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nun jedoch Erfolg.

BAG: 50 Prozent Quote nicht erfüllt
Das Bundesarbeitsgericht sah für die AVE 2012 und 2013 die erforderliche 50 Prozent-Quote als nicht erfüllt an. Es verwies in seinen Beschlüssen auf die ausführliche Begründung seiner Leitsatzentscheidung im September (BAG, Beschluss vom 21. 09. 2016,10 ABR 33/15; wir berichteten). Die Erfurter Richter erklärten damals die Allgemeinverbindlicherklärungen von 2008, 2010 und 2014 des VTV aus denselben Gründen für unwirksam. Sie stellten hierzu fest, dass es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gegeben habe, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverbindlicherklärungen in der Baubranche die erforderlichen 50 Prozent unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte nach Auffassung des Gerichts, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50 Prozent Quote nicht berücksichtigt werden.

Verstoß gegen Demokratieprinzip
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Leitsatzentscheidung vom September 2016 ausgeführt, dass es sich bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen um eine Norm handelt, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Das Gericht rügte damals, dass in dem Verfahren in Bezug auf die AVE VTV 2008 keine Befassung durch den damaligen Minister Olaf Scholz (SPD) erfolgte, ebenso wenig in Bezug auf AVE VTV 2010 durch die seinerzeitige Ministerin Ursula von der Leyen (CDU). Allein hinsichtlich der AVE VTV 2014 erfolgte eine Befassung durch die Ministerin Andrea Nahles.
In den aktuellen Verfahren stellten die Richter nun für die AVE VTV 2013 ebenfalls einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip fest: Die damals zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales, Ursula von der Leyen, war nicht mit dem Normsetzungsakt befasst war. Die Unwirksamkeit der AVE VTV 2012 hat sich nach Angaben des Gerichts allerdings nicht zusätzlich aus einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip ergeben. Aufgrund eines zunächst erhobenen Einspruchs des Freistaats Sachsen nach § 5 Abs. 3 TVG, habe sich der zuständige Staatssekretär im BMAS zustimmend mit der AVE VTV 2012 befasst.

Folgen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen

Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2012 und 2013 wirkt ebenso wie bereits die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008, 2010 und 2014 nach § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.
Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche werden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO ist insoweit nicht möglich. Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2014 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Die Reichweite der Entscheidungen ist insofern noch nicht absehbar.

Hinweis: BAG, Beschluss vom 25.1. 2017, 10 ABR 34/15 zu AVE VTV 2012; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. 7. 2015, 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5005/14  sowie BAG, Beschluss vom 25.1.2017, 10 ABR 43/15 zu AVE VTV 2013; Vorinstanz LAG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 9. 7. 2015, 3 BVL 5003/14

Zur Leitsatzentscheidung:
BAG, Beschluss vom 21. 09. 2016, 10 ABR 33/15, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss 17. 04. 2015, 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 und BAG, Beschluss vom 21. 09. 2016 ,10 ABR 48/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. 08. 2015, 6 BVL 5006/14 zu AVE VTV 2014