Der Bundesrat hat der Novelle der Gewerbeabfall-Verordnung unter bestimmten Auflagen zugestimmt. Die Zahl der Änderungswünsche ist überschaubar. Damit dürften alle Hürden aus dem Weg geräumt sein, um die Novelle in Kraft treten zu lassen.

Die neue Gewerbeabfallverordnung kann kommen. Am vergangenen Freitag hat auch der Bundesrat seine grundsätzliche Zustimmung gegeben. Die Novelle muss nun unter Maßgabe der vom Bundesrat geforderten Änderungen erneut vom Bundeskabinett oder Bundesumweltministerium beschlossen werden, bevor die Verordnung in Kraft treten kann.

Die Zahl der Änderungen, die die Länder fordern, ist überschaubar. Zu den Auflagen zählt unter anderem, dass die Dokumentationen und Nachweise auch in elektronischer Form vorgelegt werden müssen, sofern die zuständige Behörde dies verlangt.

Darüber hinaus verlangt der Bundesrat eine Änderung der Begriffsbestimmung: Im ⇒ bisherigen Gesetzentwurf gilt die Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Abfälle, Abfälle aus privaten Haushaltungen und Bau- und Abbruchabfälle. Zu den gewerblichen Abfällen wiederum zählen Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind. Außerdem zählen dazu gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind und die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

Mit dem letzten Halbsatz sind die Länder unzufrieden. Denn nach ihrer Auffassung darf für die Beschreibung dieser Abfälle nicht auf die Vergleichbarkeit der Entsorgungswege abgehoben werden. Vielmehr sollte die Vergleichbarkeit der Abfälle an sich herangezogen werden. Dabei seien als Vergleichsmaßstab die Abfälle aus privaten Haushalten heranzuziehen.

Von daher fordert der Bundesrat, dass zu gewerblichen Abfällen auch gewerbliche und industrielle Abfälle zählen, die nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind und die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Ausnahme für Hygienepapier

Eine weitere Änderung betrifft die Abfallfraktionen, die von Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen getrennt zu sammeln sind. Bislang war als Fraktion unter anderem Papier, Pappe und Karton aufgeführt. Künftig soll es heißen: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier.

Der Bundesrat begründet diese Änderung mit dem Hinweis, dass Hygienepapier bei vielen Abfallstellen einen erheblichen Anteil des Abfallaufkommens ausmacht. Derartige Papierabfälle seien aber in der Regel nicht mehr für ein hochwertiges Recycling geeignet, insbesondere weil die Papierfasern schon sehr kurz seien und die Abfallfraktion oft verschmutzt sei. Hygienepapier würde daher die hochwertige Verwertung der PPK-Fraktion gefährden.

Neue Ausnahmeregelung

Unzufrieden sind die Länder auch mit der Ausnahmeregelung. Eine Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht ist gemäß Verordnungsentwurf dann zulässig, wenn die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist sie nach dem bisherigen Entwurf dann, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

Der Bundesrat fordert nun, die „hohe Verschmutzung“ als Grund zu streichen. Denn die Länder befürchten, dass die „hohe Verschmutzung“ den Anreiz für Abfallerzeuger und –besitzer erhöhen könnte, den Abfällen einen hohen Verschmutzungsgrad lediglich zu unterstellen oder gar einzelne Abfallfraktionen gezielt zu verschmutzen, um sie anschließend als Gemisch einer energetischen Verwertung zuführen zu können.

Recyclingquote von 30 Prozent

Die grundsätzlichen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung stellt der Bundesrat aber nicht in Frage. So bleibt es dabei, dass die Verordnung bei der Anfallstelle des Abfallerzeugers ansetzt. Gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle müssen künftig nach Stoffströmen getrennt gesammelt und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden. Die Getrennthaltungspflicht bezieht sich auf Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle sowie Holz, Bioabfälle und Textilien.

Ausnahmen sind nur dann vorgesehen, wenn die Getrennthaltungspflicht für den Abfallerzeuger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dann ist eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zulässig. Die Abfallgemische sind dann einer Vorbehandlung bzw. Aufbereitung zuzuführen, um das Recycling solcher Gemische zu stärken.

Vorgesehen ist, dass Vorbehandlungsanlagen ab 1. Januar 2019 pro Kalenderjahr eine Sortierquote von durchschnittlich 85 Masseprozent erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die Anlagenbetreiber eine Recyclingquote von 30 Masseprozent erreichen. Eine automatische Erhöhung der Recyclingquote auf 50 Masseprozent ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen muss die Bundesregierung bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage der bis dahin gesammelten Erfahrungen eine Anpassung der Quote prüfen.

(Quelle: www.320grad.de)