Das Bundeswirtschaftsministerium plant die Einrichtung eines Wettbewerbsregisters, in das nicht nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen oder Strafbefehle sondern auch bestandskräftige Bußgeldentscheidungen für bestimmte wettbewerbsrelevante Verstöße eingetragen werden sollen. Hierzu wurde ein Referentenentwurf vom 20. Februar 2017 veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist die wirksame Bekämpfung und Prävention von Wirtschaftskriminalität sowie der Schutz des fairen Verfahrens um öffentliche Aufträge. Derzeit in mehreren Bundesländern bestehende Korruptionsregister sollen durch das zentrale und einheitliche Wettbewerbsregister ergänzt werden.

Das Gesetz regelt u.a. die Übermittlung von Daten, die für die Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen in Vergabeverfahren von Bedeutung sind, durch die für die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und die Speicherung dieser Daten durch die Registerbehörde.

Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, eintragungsrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Bei Vergabeverfahren ist von den öffentlichen Auftraggebern oder Konzessionsgebern bei einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert ab 30.000,00 € ohne Umsatzsteuer eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchzuführen. Eine Löschung der Eintragung ist je nach Verstoß nach Ablauf von drei oder fünf Jahren vorgesehen. Eine vorzeitige Löschung soll beantragt werden können bei einer sog. „Selbstreinigung“. Dann muss das Unternehmen nachweisen, dass jeder durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachter Schaden ausgeglichen ist oder sich das Unternehmen zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat. Weiter müssen die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und den dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden umfassend geklärt sein und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen worden sein, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Eine Eintragung in das Wettbewerbsregister ist u.a. vorgesehen bei rechtskräftigen Verurteilungen oder Geldbußen wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Steuerhinterziehung nach § 370 AO, verschiedenen Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie sämtliche Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sowie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Voraussetzung ist, dass auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens 2.500,00 € festgesetzt worden ist.

Bemerkenswert ist, dass eine Eintragung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz sowie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht nur bei Verstößen gegen die Mindestlohnbestimmungen vorgesehen ist, sondern beispielsweise auch bei Meldeverstößen. Darüber hinaus sollen nur Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen eingetragen werden, die einem Unternehmen zuzurechnen sind. Das ist nach dem Referentenentwurf der Fall, wenn die verurteilte natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, und die Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr erfolgte, ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden des Inhabers des Unternehmens nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorliegt oder nach § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt wurde. Dabei ist Unternehmen im Sinne des Gesetzes jede natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen anbietet.

Die Eintragung in das Register soll nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabefahren führen. Vielmehr sollen die öffentlichen Auftraggeber und Konzessionsgeber grundsätzlich eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums prüfen und entscheiden, ob im Fall einer Eintragung in das Wettbewerbsregister ein Unternehmen ausgeschlossen wird. Es dürfte jedoch bei einer Registereintragung in der Regel ein Ausschluss des Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren beschlossen werden.

Weitere detaillierte Informationen können Sie dem als Download zur Verfügung gestellten Referentenentwurf vom 20. Februar 2017 entnehmen.

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