Der Bundestag hat die Novelle der Gewerbeabfall-Verordnung verabschiedet.
Die Verordnung kann nun im Sommer (voraussichtlich am 1. August 2017) in Kraft treten.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Das neue Gesetz sieht erstmals vor, dass sowohl Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle getrennt gesammelt werden müssen. Unter bestimmten Umständen können die Abfälle auch gemeinsam erfasst werden – doch dann müssen Sortierungs- und Recyclingquoten eingehalten werden.

Im Detail werden im Gesetz folgende Punkte geregelt:

  • Getrenntsammelpflicht für Siedlungsabfälle: Die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen folgende Fraktionen künftig getrennt sammeln und vorrangig entweder wiederverwenden oder recyceln lassen: PPK (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle.
  • Getrenntsammelpflicht für Bau- und Abbruchabfälle: Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen folgende Fraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
  • Ausnahme von der Getrenntsammelpflicht: Die Pflicht entfällt, wenn „die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist“, heißt es im Gesetz. Das gilt beispielsweise, wenn nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Kosten aufgrund geringer Mengen sehr hoch sind.
  • Dokumentation der Pflichterfüllung: Die Erzeuger und Besitzer müssen belegen, dass sie die Getrenntsammlung durchführen oder warum sie dazu nicht in der Lage sind. Das kann beispielsweise durch Lagepläne, Lichtbilder oder Lieferscheine sowie eine Erklärung desjenigen, der die getrennten Abfälle weiter übernimmt, geschehen. Die Dokumente müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden – auch elektronisch.
  • Zwingende Vorbehandlung von Siedlungsabfällen: Falls die Abfälle nicht getrennt gesammelt werden können, müssen diese an eine Vorbehandlungsanlage geliefert werden. Auch hier gibt es Ausnahmen: Beispielsweise wenn die Vorbehandlung zu teuer ist oder bereits 90 Prozent der Gesamtabfälle getrennt gesammelt werden. Dann müssen die Abfälle hochwertig – also beispielsweise energetisch – verwertet werden.
  • Zwingende Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen: Wird nicht getrennt gesammelt, müssen Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, an eine Vorbehandlungsanlage geliefert werden. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, müssen einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
  • Quotenvorgaben bei der Vorbehandlung von Siedlungsabfällen: In den Anlagen muss im Schnitt mindestens eine Sortierquote von 85 Masseprozent erreicht werden. Die Sortierquote muss monatlich festgestellt und unverzüglich dokumentiert werden – Abweichungen von der Quote (ab zwei Monaten in Folge mehr als zehn Prozent) müssen der Behörde mitgeteilt werden. Ab dem 1. Januar 2019 muss eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent erreicht werden. Ende 2020 wird überprüft, ob diese Quote erhöht wird.
  • Vorgaben an die Vorbehandlungsanlagen: Das Gesetz legt zahlreiche Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen fest. Dazu gehört die unverzügliche schriftliche Annahme- und Ausgangskontrolle. Außerdem muss die Einhaltung der Vorgaben jährlich durch Fremdkontrolle überprüft werden. Wer die Kontrolle durchführt, entscheidet die zuständige Behörde. Des Weiteren müssen die Betreiber der Anlagen ein Betriebstagebuch führen und unter anderem die Sortier- und Recyclingquote dokumentieren.