Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2017 trat am Tag danach das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WRegG) größtenteils in Kraft (BGBl. I. Nr. 52, S. 2739). Mit diesem Inkrafttreten ist allerdings noch keine Melde- bzw. Abfragepflicht verbunden. Dies wird erst der Fall sein, wenn die technischen Voraussetzungen für das Wettbewerbsregister geschaffen sind und zudem eine entsprechende Rechtsverordnung verabschiedet ist. Die Gesetzesgrundlage zum bundesweiten Wettbewerbsregister ist damit gelegt; ob die Bundesländer, in denen entsprechende landesspezifische Regelungen bestehen, nunmehr die ab bestimmten Auftragswerten vorgeschriebene Registerabfrage einstellen, bleibt abzuwarten

Bundesweit gegen Wirtschaftskriminalität

Künftig sollen öffentliche Auftraggeber in einem bundesweiten Wettbewerbsregister nachprüfen können, ob ein Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat. Solche Unternehmen dürfen nicht von öffentlichen Aufträgen profitieren und werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Das Vergaberecht sieht vor, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auszuschließen, wenn sie gravierende Rechtsverstöße begangen haben. Oft ist es für die Vergabestellen jedoch schwer, Bewerberunternehmen gezielt zu überprüfen. Denn entsprechende Register gibt es bislang nur in den Bundesländern.

Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, ein zentrales Wettbewerbsregister einzuführen. Es soll beim Bundeskartellamt angegliedert werden. Damit erhält das Vergabeverfahren einen einheitlichen Rechtsrahmen, es wird einfacher und transparenter. Das Wettbewerbsregister soll dabei helfen, Korruption und Wirtschaftskriminalität einzudämmen. Das Gesetz ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Allerdings kommt das Wettbewerbsregister erst dann vollständig zum Einsatz, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Speicherung und Übermittlung von Daten umgesetzt sind.

Verstöße einheitlich erfasst

Durch eine einzige elektronische Abfrage können öffentliche Auftraggeber künftig bundesweit nachprüfen, ob ein Unternehmen wettbewerbsrelevante Delikte begangen hat. Rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Vergehen, die zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, werden in der Datenbank vermerkt.

Zu den Vergehen zählen Bestechung, Menschenhandel, die Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, das Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung. Auch arbeits- und kartellrechtliche Verstöße werden eingetragen, selbst wenn sie nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Bewerbers führen.

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Unterhalb dieses Wertes entscheidet die Vergabestelle selbst über eine Abfrage. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, kann das Unternehmen bei der Auftragsvergabe in der Regel nicht berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Bestimmungen im Wettbewerbsregistergesetz

Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als Registerbehörde in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet und geführt. In das Wettbewerbsregister sind folgende Rechtsverstöße einzutragen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 WRegG):

Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle wegen folgender Straftaten:

  1. Die in § 123 Abs. 1 GWB aufgeführten Straftaten.
  2. Betrug nach § 263 StGB und Subventionsbetrug nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet.
  3. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten nach § 266a StGB.
  4. Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
  5. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB.

Des Weiteren sind auch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie bestimmte bestandskräftige Bußgeldentscheidungen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das SGB III (rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzutragen. Schließlich sind auch bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Verwirklichung der genannten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einzutragen. Dazu gehören auch Verstöße gegen die Verletzung der Aufsichtspflichten in Betrieben und Unternehmen nach § 130 OWiG.

Die Eintragung von strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen gegen eine natür-liche Person erfolgt nur, wenn das Verhalten dieser Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollen und Befugnissen in leitender Stellung gehört (vgl. § 2 Abs. 3 WRegG). In der Begründung zum WRegG wird bezüglich Konzernen ausgeführt, dass die Obergesellschaft eines Konzerns nur dann eingetragen werden muss, wenn der Rechtsverstoß von einem Leitungsverantwortlichen des Konzerns begangen wurde. Hat hingegen nur ein Verantwortlicher eines rechtlich selbstständigen Konzernteils, z.B. eines Tochterunternehmens, gehandelt, ist nur dieser Konzernteil einzutragen.