Zum 1. Januar 2018 sind zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Als Unternehmer und Privatperson sollten Sie diese Steueränderungen in Grundzügen kennen, um steuerlich alle Pflichten zu erfüllen und gezielt Steuern zu sparen.

  1. Buchhaltung anpassen
    Kaufen Sie ab 1. Januar 2018 Gegenstände für Ihr Anlagevermögen, die ohne andere Gegenstände funktionieren, und betragen die Anschaffungskosten netto nicht mehr als 800 Euro (bis Ende 2017: 410 Euro), können Sie die Kosten 2018 in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen (geringwertige Wirtschaftsgüter = GWG). Damit Sie vom Sofortabzug 2018 profitieren, müssen Sie in Ihrer Buchhaltung ein neues Konto „GWG bis 800“ einrichten.
  2. Kassen-Nachschau
    Seit 1. Januar 2018 kann es bargeldintensiven Betrieben passieren, dass ein Prüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Tür steht und die Aufzeichnungen zur Kasse sehen möchte. Bevor Sie dem Prüfer die Kassendaten aushändigen und an Ihre Kasse ranlassen, sollten Sie Ihren Steuerberater informieren. Dann kann dieser die Kassen-Nachschau vor Ort begleiten.
  3. Betriebliche Altersvorsorge
    Seit 1. Januar 2018 müssen Sie bei der betrieblichen Altersvorsorge völlig neue Regelungen beachten. Es gibt einen neuen Durchführungsweg und Arbeitnehmer können deutlich höhere Beiträge steuerfrei in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Infos und Beispiele dazu finden Sie in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 6. Dezember 2017 (Az. IV C 5 – S 2333/17/10002.
  4. Abgabefristen bleiben
    Zwar ist immer wieder die Rede davon, dass sich die Abgabefristen für die Steuererklärungen ändern. Doch diese Regelungen gelten erstmals für die Steuererklärungen 2018. Für die Steuererklärungen 2017 gilt Folgendes: Abgabe ohne steuerlich Beratung bis 31. Mai 2018. Erstellt der Steuerberater die Steuererklärung 2017, hat man mit der Abgabe Zeit bis 31. Dezember 2018.
  5. Beleglose Steuererklärung
    Mit der Steuererklärung 2017 muss erstmals kein einziger Beleg mehr beigefügt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Belege in den Papierkorb dürfen. Die Belege müssen also nach wie vor für mögliche Fragen und Anforderungen durch das Finanzamt vorgehalten und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden.
  6. Neue Pauschalen für Auslandsreisen
    Sind Arbeitnehmer oder Unternehmer beruflich im Ausland eingesetzt, können sie je nach Reiseland bestimmte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben steuersparend abziehen. Der Arbeitgeber kann in Höhe der Pauschalen auch steuerfreie Erstattungen vornehmen. Die neuen Auslandspauschalen 2018 finden Sie im BMF-Schreiben vom 8. November 2017, (Az. IV C 5 – S 2353/08/10006: 008).
  7. Neuregelungen zur Riester-Rente
    Seit 1. Januar 2018 profitieren Riester-Sparer von neuen Bestimmungen. Welche Vorteile das sind, erläutert das BMF in einem ausführlichen Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Az. IV C 3 – S 2015/17/10001:005).
  8. Höherer Sonderausgabenabzug für Rürup-Rente
    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen 2018 in Höhe von 86 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden. Es sind jedoch folgende Höchstbeträge zu beachten: Beitragszahlungen sind 2018 nur bis zu einer Höhe von 23.808 Euro/47.616 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) begünstigt. Davon sind in diesem Jahr 86 Prozent abziehbar, also maximal 20.474 Euro/40.948 Euro).
  9. Steuerklasse bei Heirat
    Bei Eheschließung werden beide Ehegatten künftig auch dann in die Steuerklasse IV eingestuft, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Ein Steuerklassenwechsel – insbesondere auch der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV – ist künftig auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.
  10. Verwirrende Post von der Bank
    Anleger, die vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1. Januar 2009 – einen Fondsanteil gekauft haben, bekommen im Jahr 2018 von ihrer Depotbank Post. Denn das Investmentsteuergesetz sieht vor, dass für solche Altanteile der Bestandsschutz entfällt. Allerdings dürften die Informationen der Depotbank verwirrend sein, weil diese davon ausgehen (müssen), dass die Altanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und am 1. Januar 2018 erneut gekauft worden sind. Wertsteigerungen, die bis zum 31. Dezember 2017 aufgelaufen sind, sind steuerfrei. Versteuern müssen Sie nur die Wertsteigerungen, die ab dem 1. Januar 2018 eintreten. Für diese neuen Wertsteigerungen steht Ihnen aber beim späteren Verkauf ein Freibetrag von 100.000 Euro zu. Versteuern müssen Sie nur die Wertzuwächse, die den Freibetrag übersteigen.
  11. GWG-Regelung auch für Arbeitnehmer
    Die neuen Steuerregeln 2018 zu geringwertigen Wirtschaftsgütern gelten auch für Arbeitnehmer. Erwerben Sie Arbeitsmittel wie Laptop, Smartphone, Bürostuhl oder Aktentasche bis zu einem Nettopreis von 800 Euro (bis Ende 2017: 410 Euro), kann dieser Betrag 2018 in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Beispiel: Arbeitnehmerin Huber kauft sich 2018 ein Smartphone, um Kundenanfragen zeitnah auch von unterwegs beantworten zu können. Kosten: 799 Euro plus 151,81 Euro Umsatzsteuer. Folge: Da der Nettopreis nicht über 800 Euro liegt, darf die Arbeitnehmerin 2018 Werbungskosten in Höhe von 950,81 Euro abziehen.
  12. Höhere Leistungen für Unterhalt absetzbar
    Ist Ihr Kind schon älter als 25 Jahre und studiert noch, bekommen Sie kein Kindergeld mehr. Sie können jedoch steuerlich Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen. Abziehbar sind seit 2018 9.000 Euro zuzüglich der übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Kleiner Wermutstropfen: Hat das Kind Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro, mindern diese den abziehbaren Höchstbetrag. Diese Steuervergünstigung funktioniert übrigens auch, wenn Sie einen oder beide Elternteile finanziell unterstützen.
  13. Aushilfen: Weniger Lohnsteuer, mehr netto
    Beschäftigen Sie in Ihrem Handwerksbetrieb Aushilfen, die zeitlich befristet ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen, können Sie für diese Mitarbeiter erstmals ab 1. Januar 2018 einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§ 39b Abs. 2 Satz 13-16 EStG). Dadurch kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden. Das führt zu einem geringen Lohnsteuerabzug und damit zu einem höheren Nettogehalt für die Aushilfe. Sind Sie unsicher, ob Sie in puncto Lohnsteuer-Jahresausgleich für Aushilfen alles richtig machen? Dann fragen Sie doch einfach beim Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nach. Die Antwort ist ein Gratisservice des Finanzamts.
  14. Anlage EÜR für alle ein Muss
    Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, müssen Sie dem Finanzamt Ihre Steuererklärungen 2017 nicht nur elektronisch übermitteln, auch die Anlage EÜR ist erstmals ein Muss. Das bedeutet: Liegen die Einnahmen unter 17.500 Euro, dürfte der Gewinn bisher formlos ermittelt werden. Für die Steuererklärung 2017 gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr und die Anlage EÜR ist für alle Vier-Drei-Rechner ein Muss.
  15. Lohnsteuerfreibetrag ohne Verpflichtung
    Sind Sie Arbeitnehmer, können Sie dem Finanzamt schon heute die kalkulierten Steuerausgaben für 2018 melden und mit dem Formular „Lohnsteuerermäßigung 2018“ einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Der Clou dabei: Der Arbeitgeber behält wegen dieses Lohnsteuerfreibetrags 2018 vom Arbeitslohn weniger Steuern ein. Nachteil: Wer A sagt muss auch B sagen. Das bedeutet, dass das Finanzamt bei Beantragung eines Lohnsteuerfreibetrags 2018 auch eine Steuererklärung 2018 erwartet. Doch übersteigt der Arbeitslohn 2018 bei Ledigen den Betrag von 11.400 Euro und bei Verheirateten 21.650 Euro nicht, verzichtet das Finanzamt trotz Lohnsteuerfreibetrag auf eine Steuererklärung 2018 (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG).
  16. Ausland: Verschärfte Meldepflichten
    Beteiligen Sie sich im Ausland an einer Gesellschaft, an der Sie mittel- und unmittelbar zu mindestens 10 Prozent beteiligt sind, verkaufen Sie eine solche Beteiligung, gründen Sie im Ausland einen Betrieb oder wird im Ausland eine Betriebsstätte eingerichtet, müssen Sie das ab 2018 zwingend dem Finanzamt melden (§ 138 AO). Die Meldung muss mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf des Jahres erfolgen. Wer sich nicht an diese Meldepflicht hält, riskiert eine Betriebsprüfung und/oder eine Strafzahlung.
  17. Betriebliche Altersvorsorge
    Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, können 2018 bis zu 6.240 Euro steuerfrei einbezahlt werden (bis Ende 2017: bis 4.848 Euro). Steuerfrei umgewandelt werden können seit diesem Jahr 8 Prozent (bisher 4 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West. Aufgepasst: Bei der Sozialversicherung ändert sich nichts. Hier bleiben nur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West beitragsfrei.
  18. BAV für Geringverdiener attraktiver
    Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) wird 2018 auch für Geringverdiener attraktiv. Denn leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, winkt für Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von höchstens 2.200 Euro monatlich oder 26.400 Euro im Jahr ein staatlicher Zuschuss (§ 100 EStG 2018). Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer 480 Euro in eine Direktversicherung ein, zahlt auch der Staat einen Beitrag von 144 Euro (480 Euro x 30 Prozent).
  19. Riester-Vertrag: Mindestbeitrag
    Zahlt ein rentenversicherungspflichtiger Steuerzahler in einen Riester-Vertrag ein, gibt es für 2018 eine höhere staatliche Grundzulage von 175 Euro (bisher 154 Euro). Dadurch kann sich der zu zahlende Mindestbeitrag 2018 mindern, der notwendig ist, um die volle Riester-Zulage kassieren zu können. Eine Neuberechnung der Mindestzulage ist auch immer dann für 2018 empfehlenswert, wenn der Riester-Sparer im Vorjahr (also 2017) eine Gehaltserhöhung bekommen hat. Denn der Mindestbeitrag orientiert sich am rentenversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
  20. Neues Freitextfeld in Steuererklärung 2017
    Normalerweise ist ab 2018 geplant, dass ein Großteil der Steuererklärungen 2017 gar nicht mehr auf dem Schreibtisch eines Sachbearbeiters im Finanzamt landet. Fällt die Steuererklärung 2017 nicht aus dem Rahmen (das überprüft der Finanzamts-Computer automatisch), wird ohne Zeitverzögerung sofort ein Steuerbescheid erstellt und verschickt. Möchten Sie aber, dass die Steuererklärung dem zuständigen Finanzbeamten direkt erreicht, müssen Sie ein Freitextfeld ausfüllen. Das ist immer dann ratsam, wenn Sie vom Gesetzestext abweichen und beispielsweise wegen eines Musterprozesses umstrittene Ausgaben steuerlich geltend machen.
  21. Investitionsabzug: Neuregelung
    Haben Sie im Vorjahr für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht (= Betriebsausgabenabzug in Höhe von 40 Prozent der geplanten Investitionen) und Sie wollen nun doch nicht investieren, werden Sie in der Anlage EÜR 2017 vergeblich nach den bisherigen Zeilen 90 bis 93 suchen. Die Aufgabe der Investitionsabsicht wird nicht mehr in der Anlage EÜR des Jahres angezeigt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde. Es muss vielmehr für das Jahr, in dem der Abzug bisher vorgenommen wurde, eine neue – geänderte – Anlage EÜR abgegeben werden (BMF, Schreiben v. 09.10.2017, Az. IV C 6-S 2142/16/10001).
  22. Kindergeld
    Seit 1. Januar 2018 bekommen Eltern nicht nur Kindergeld, auch der Kinderfreibetrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann, ist 2018 auf 4.788 Euro gestiegen. Neu ist bei in 2018 eingereichten Kindergeldanträgen auch, dass ab Antragstellung rückwirkend nur für die letzten sechs Monate Kindergeld gezahlt wird.
  23. Grundfreibetrag
    Der Grundfreibetrag beträgt 2018 für Ledige 9.000 Euro und für Verheiratete 18.000 Euro. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen wird keine Steuer fällig.
  24. Reichensteuer
    Spitzenverdiener müssen auf ihr Einkommen nicht nur den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlen. Ab einem bestimmten Einkommen werden zusätzlich 3 Prozent Steuern erhoben. 2018 passiert das ab einem Einkommen von 260.533 Euro/512.607 Euro (ledig/verheiratet).
  25. Elektrofahrzeuge
    Wer ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen nutzt, kann bei der Ermittlung des Privatnutzungsanteils nach der 1-Prozent-Regelung wegen der teuren Batterie einen Abschlag vom Listenpreis vornehmen. Beim Kauf eines E-Autos im Jahr 2018 beträgt der Abschlag 250 Euro je kWh Batteriekapazität, maximal 7.500 Euro.