Am 22. Februar wird das Bundesverwaltungsgericht über die Frage verhandeln, ob Sperrmüll andienungspflichtig ist und damit ohne Ausnahme in den Bereich der  öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmen fällt.

Für Essen und Dortmund hatte ein privatrechtliches Entsorgungsunternehmen eine gewerbliche Sammlungen von Altmetallen, Papier, Bauschutt, Grünabfällen und sonstigen gemischten Abfällen angemeldet. Der Ennepe-Ruhr-Kreis untersagte die Sammlung mit der Begründung, sonstige gemischte Abfälle unterlägen der ausnahmslosen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Sammlung der übrigen Abfallfraktionen stünden öffentliche Interessen entgegen. Das Entsorgungsunternehmen klagte dagegen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Urteile und hob die Untersagungsverfügungen bezüglich der angezeigten Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfall auf. Der gewerblichen Sammlung dieser Abfallfraktionen stünden keine öffentlichen Interessen wegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegen. Im Übrigen wies  es die Berufungen des Entsorgungsunternehmens zurück.

Im Zentrum der Revisionen des Entsorgers steht die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handelt, für die eine Überlassungspflicht besteht und die deshalb einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sind.

Der Kreis stützt seine Anschlussrevisionen darauf, bei den in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispielen für ein der gewerblichen Sammlung entgegenstehendes öffentliches Interesse handele es sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und der Klägerin um unwiderlegliche Vermutungen der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht