Geändertes EU-Abfallverzeichnis: Umsetzung erst mit der neuen AVV

Obwohl nach der EU-VO das geänderte EU-Abfallverzeichnis bereits zum 01.06.2015 direkt in jedem EU-Mitgliedstaat in Kraft treten soll, wird die AVV bis dahin nicht novelliert sein, so die als Anlage 1 beigefügte BMUB-Mail an die LAGA. Diese soll erst im 3. Quartal  2015 in Kraft treten, Bundeskabinett und Bundesrat noch vor der Sommerpause. Da inzwischen auch z. B. Hessen den als Anlage 2 beigefügten Erlass für die Übergangszeit zwischen dem 01.06.2015 und dem AVV-Inkrafttreten verkündigt hat, befürchtet BMUB „Länder-Insellösungen“.

Deshalb schlägt BMUB nachfolgendes Verfahren vor,  das auch mit dem Justizministerium abgestimmt ist:

  1. Für den Übergangszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der AVV gilt das bestehende Recht fort, da durch den statischen Verweis in § 3 Abs. 2 AVV auf Anhang III der AbfallrahmenRl dieser gewissermaßen in das nationale Recht inkorporiert ist.
  2. Die Übergangsreglung in Erwägungsgrund 5 der Komitologieentscheidung (Verordnung (EU) der Kommission Nr. 1357/2014 vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG) lässt sich nach hiesiger Auffassung nur eng auslegen, da sie sich nur auf Abfälle bezieht, die bis zum 01.06.2015 mit einem Schlüssel bezeichnet wurden und für die Entsorgung vorgesehen sind. Da die Entsorgung von Abfällen in aller Regel nach wenigen Monaten abgeschlossen ist, dürfte diese Übergangsregelung, die als Teil der Erwägungsgründe ohnehin keine rechtliche Wirkung entfaltet, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der AVV nicht mehr zur Anwendung kommen.
  3. Die nunmehr in Anhang III der Richtlinie definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 sowie deren konkretisierende Gefährlichkeitsmerkmale weichen zwar begrifflich zum Teil von den früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften ab. Allerdings führt die Anpassung zu keiner grundlegenden Änderung bei der abfallrechtlichen Einstufungssystematik. Die Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale und Grenzwertfestsetzungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Festsetzungen in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sowie denen in der Entscheidung 2000/532/EG.
  4. Darüber hinaus wird die Anpassung nur auf eine beschränkte Anzahl von Abfallschlüsseln Auswirkungen entfalten.
  5. Lediglich die sog. Spiegeleinträge, d. h. Abfallarten, für die sowohl ein gefährlicher als auch ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in Betracht kommt, kann grundsätzlich von der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien betroffen sein. Allerdings wurden, wie oben bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist, nur moderat geändert, so dass keine grundlegende Änderung der Einstufung zu erwarten ist.

Vor diesem Hintergrund hat das BMUB für die Umsetzung bzw. Anpassung an das nationale Recht einen Entwurf einer „Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien“ vorgelegt.

Aus Artikel 1 (Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung) ist festzuhalten:

1. Nach § 2 Abs. 2 bezeichnen die ersten beiden Ziffern des Abfallschlüssels und die zugehörige Abfallart das Abfallkapitel (Kapitel) und die ersten vier Ziffern des Abfallschlüssels und die zugehörige Abfallart die Abfallgruppe.

2. Wesentliche Änderungen sind die neuen Begriffsbestimmungen in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) zu den Gefährlichkeitskriterien und den erweiterten Abfallarten.

3. Im Verzeichnis der Abfallarten wurden 3 weitere EU-Abfallarten bzw. die Schlüssel aufgenommen:

  • 01 03 09: Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen;
  • 01 03 10: Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle;
  • 19 03 08: teilweise stabilisiertes Quecksilber.

4. National wurden ebenfalls 3 neue Abfallarten bzw. Schlüssel zusätzlich aufgenommen:

  • 16 06 07: Nickel-Metallhydrid-Batterien und -Akkumulatoren;
  • 16 06 08: Lithium enthaltende Batterien und Akkumulatoren;
  • 20 01 42: getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten.

In Artikel 2 (Änderung der Nachweisverordnung) werden die o. g. Abfallschlüssel 16 06 07 und 16 06 08 eingefügt.

In Artikel 3 (Änderung der Deponieverordnung) erfolgt die entsprechende Anpassung bzw. Umsetzung an die CLP-Verordnung -und damit auch ein Anpassungsbedarf an die Deponieverordnung (DepV).