Das Bundesumweltministerium hat seinen Entwurf zur Novelle der Klärschlammverordnung veröffentlicht.
Der direkte Einsatz von Klärschlamm als Düngemittel könnte damit bald Geschichte sein.

Die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken soll beendet werden. Phosphor und andere Nährstoffe sollen jedoch zurückgewonnen werden. Das hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag als Ziel festgelegt. Und so steht es nun auch im Referentenentwurf zur Novelle der deutschen Klärschlammverordnung.

Mit dem Ende August vorgelegten Entwurf wird die bestehende Klärschlammverordnung (AbfKlärV) weiterentwickelt. Diese bestimmt bislang, welche Anforderungen kommunale Klärschlämme erfüllen müssen, um sie als Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen zu können. Zum Regelungsgegenstand der Novelle zählen neben Klärschlamm auch Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte. Die neuen Regelungen richten sich sowohl an Klärschlammerzeuger und -behandler, als auch an Gemischt- und Komposthersteller sowie an Klärschlammnutzer und Beförderer.

Insgesamt fallen in Deutschland jährlich etwa zwei Millionen Tonnen Klärschlammtrockenmasse an. Davon werden 45 Prozent als Dünger oder für landschaftsbauliche Maßnahmen verwendet.

Der so genannten bodenbezogenen Verwertung soll nun ein Ende gesetzt werden. Ausgenommen sind allerdings Anlagen, die Abwasser von weniger als 10.000 Einwohnern aufbereiten. Für sie sollen verschärfte Anforderungen gelten. So ist vorgesesehen, dass die Betreiber solcher Anlagen vor der Abgabe an Nutzer und Hersteller verschiedene Parameter untersuchen müssen. Zudem müssen sie vor dem erstmaligen Aufbringen eines Klärschlamms auf einen Boden den pH-Wert und den Gehalt an Schwermetallen prüfen. Hier gelten die Werte aus der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Die wesentlichen Änderungen des Referentenentwurfs betreffen jedoch die Phosphorrückgewinnung. Gemäß Entwurf sollen die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen verpflichtet werden, das im Klärschlamm enthaltene Phosphor ab 1. Januar 2025 zurückzugewinnen.

Im Einzelnen ist Folgendes für die Rückgewinnung geregelt:

  • Phosphorru?ckgewinnung ist jedes Verwertungsverfahren durch das Phosphor zurückgewonnen wird, ob aus Klärschlamm oder aus der Asche eines Klärschlamms.
  • Weist der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse auf, muss laut Entwurf daraus Phosphor aufbereitet werden. Zudem gilt, dass mindestens 50 Prozent des gemessenen Phosphorgehalts zurückgewonnen werden müssen. Im Falle von Verbrennungsaschen schlägt der Entwurf ein Verfahren vor, durch das mindestens 80 Prozent des Phosphorgehalts zurückgewonnen werden.
  • Der Klärschlammerzeuger muss je angefangene 250 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse den Phosphorgehalt überprüfen. Das muss mindestens in Abständen von drei Monaten und höchstens einmal monatlich erfolgen.

(Quelle: Online-Magazin 320°; www.320grad.de)