Neues Vergaberecht tritt in Kraft

Die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren ist am 18.04.2016 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts wird öffentlichen Auftraggebern ein neues übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand gegeben.

Das Reformwerk besteht aus dem neu gefassten Teil Vier des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und neuen Rechtsverordnungen, die unterschiedliche Aspekte der öffentlichen Beschaffung von der Vergabe „klassischer“ öffentlicher Aufträge über die Vergabe von Konzessionen bis zur Schaffung einer Vergabestatistik umfassen. Die Reform dient auch der fristgerechten Umsetzung mehrerer EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht.

Die Neustrukturierung der Vorschriften wird die Arbeit der Vergabestellen erleichtern und verbessern. Die Reform erhöht die Rechtssicherheit, indem sie wesentliche Entwicklungen der Rechtsprechung in das Regelwerk übernimmt. So legt das neue Gesetz etwa die Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vergaberecht bei Inhouse-Vergaben und für erlaubte Änderungen von Aufträgen fest. Erstmals schaffen Gesetz und Rechtsverordnung auch Rechtssicherheit für die Vergabe von Konzessionen.

Künftig wird durch die Einführung der E-Vergabe das gesamte Vergabeverfahrens digital abgewickelt. Damit verringert sich der Aufwand der Unternehmen bei Auftragsrecherche und Bewerbung und die Vergabeverfahren werden beschleunigt.

Hier ausführliche Informationen:

Mit einer umfassenden Reform, die am 18. April 2016 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der sog. EU-Schwellenwerte reformiert, modernisiert, vereinfacht und anwenderfreundlicher gestaltet. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen werden zukünftig mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten. Durch die Reform werden drei neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umgesetzt.

Die Vergaberechtsmodernisierung ist das größte vergaberechtliche Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren seit 2004. Durch die Reform wird die bisher komplexe Struktur des deutschen Vergaberechts für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte vereinfacht. Die wesentlichen Regelungen sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeführt und vereinheitlicht worden. Einzelheiten der Vergabeverfahren werden in Rechtsverordnungen, der Vergabeverordnung, der Sektorenverordnung und der Konzessionsvergabeverordnung geregelt. Öffentliche Auftraggeber erhalten durch die Reform mehr Flexibilität im Vergabeverfahren, beispielsweise für Verhandlungen mit Bietern. Aufträge für soziale Dienstleistungen, wie die Integration arbeitsuchender Menschen, können in einem erleichterten Verfahren vergeben werden. Zudem wird das Vergabeverfahren künftig weitgehend elektronisch abgewickelt. Das beschleunigt die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen.

Größte Reform seit 2004 in Kraft

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorbereitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts (PDF: 954 KB) wurde im Dezember 2015 von Bundestag und Bundesrat mit leichten Änderungen verabschiedet. Das „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ vom 17. Februar 2016 wurde am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (Fundstelle: BGBl. I Nr. 8 vom 23.02.106, S. 203 (nicht druckbar). Im Zentrum steht dabei die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der überarbeitete Teil 4 des GWB umfasst nun erstmals die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen. Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags im Gesetz vorgezeichnet. Die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele – z. B. umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte – im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, werden gestärkt. Soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel zur Integration arbeitsuchender Menschen, können in einem erleichterten Verfahren vergeben werden. Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel wird für effizientere Vergabeverfahren sorgen. Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, dabei die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den gesetzlichen Mindestlohn. Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden erstmals im Gesetz ausdrücklich geregelt.

Das Gesetz (Teil 4 des GWB) wird durch mehrere Rechtsverordnungen ergänzt, die in einer Mantelverordnung (PDF: 698 KB) zusammenfasst worden sind. Diese „Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts“ greift die allgemeinen Regelungen des Gesetzes auf und ergänzt dieses in zahlreichen Detailfragen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verordnungen:

  • Vergabeverordnung (VgV) in Artikel 1, in der die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber näher ausgestaltet wird (sog. „klassische Auftragsvergabe“).
  • Sektorenverordnung (SektVO) in Artikel 2, die für Vergaben von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber Regelungen trifft.
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Artikel 3, die als neu zu erlassende Rechtsverordnung erstmals umfassende Bestimmungen für Bau- und Dienstleistungskonzessionen enthält.
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Artikel 4, mit der erstmals eine Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt wird.
  • Die Artikel 5 bis 7 enthalten Folgeänderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie in anderen Rechtstexten und Bestimmungen zum Inkrafttreten/Außerkrafttreten.

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts am 20. Januar 2016 verabschiedet. Der Bundestag hat die Verordnung auf der Grundlage eines im GWB verankerten Parlamentsvorbehalts am 25. Februar 2016 gebilligt. Der Bundesrat hat ihr am 18. März 2016 zugestimmt. Die Verordnung (PDF: 698 KB) wurde am 14. April im Bundesgesetzblatt verkündet [Fundstelle: BGBl. I Nr. 16 vom 12.04.2016, S. 624 (nicht druckbar)]. Sie ist gemeinsam mit dem Gesetz am 18. April 2016 in Kraft getreten.

Das reformierte GWB, Teil 4 und die Rechtsverordnungen stehen in konsolidierter Fassung mit Begründung am Ende dieser Seite unter „Weiterführende Informationen“ zur Verfügung.

Die Reform dient der Umsetzung der drei neuen EU-Vergaberichtlinien. Der Europäische Gesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) (PDF: 2,3 MB), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) (PDF: 1,8 MB) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) (PDF: 1,2 MB). Diese Richtlinien waren bis zum 18. April 2016 in deutsches Recht umzusetzen.

Entwurf zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)

Ziel der neuen EU-Vergaberichtlinien und damit auch der Vergaberechtsreform in Deutschland ist die Vereinfachung der Prüfung, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen grundsätzlich geeignet sind, einen öffentlichen Auftrag auszuführen. Dazu hat der europäische Gesetzgeber in Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt, die nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 18. April 2016 die Eignungsprüfung durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren, erleichtern und vereinfachen soll:

  • Die EEE ersetzt im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung und enthält eine
  • Eigenerklärung mit Versicherung des Bewerbers/Bieters zu folgenden Aspekten:
  • Die Nachweise
    • 1. Es liegen keine Ausschlussgründe vor (Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU).
    • 2. Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung (Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt mit Blick auf
      a) die Befähigung zur Berufsausübung,
      b) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie
      c) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
    • 3. Die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien des öffentlichen Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnehmer am Wettbewerb (Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU) werden erfüllt (nur relevant bei zweistufigen Verfahren).
    • 4. Die Nachweise, dass die Eignungskriterien erfüllt werden, können jederzeit vom Unternehmen vorgelegt werden.
    • müssen vom öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll;
    • können vom öffentlichen Auftraggeber jederzeit von jedem am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen angefordert werden, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.
  • Die EEE wird (nach einer Übergangsfrist) ausschließlich in elektronischer Form vorliegen.

Die EU-Kommission hat am 5. Januar 2016 die Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die EEE beschlossen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (PDF: 1,4 MB), Fundstelle: Amtsblatt der EU, L Nr. 3 vom 6.1.2016, S. 16).

Das Standardformular sieht folgendes Konzept vor: In Teil I des Formulars hat der öffentliche Auftraggeber in geringem Umfang Informationen zu seiner Identität und zum Vergabeverfahren einzutragen. Teile II bis VI sind vom Unternehmen auszufüllen, das sich um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren bewerben oder ein Angebot abgeben möchte. Neben Angaben zur Identität des Bieters bzw. Bewerbers und seiner rechtlichen Vertreter (Teil II) wird das Unternehmen aufgefordert, Erklärungen zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen (Teil III), zur Erfüllung der vom Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien (Teil IV) und ggf. zur Erfüllung von Kriterien zur Reduzierung der Anzahl der Teilnehmer bei sog. zweistufigen Vergabeverfahren (Teil V) abzugeben.

Zu den konkreten Eignungskriterien (Teil IV) müssen vom Unternehmen nur dann Eintragungen vorgenommen und Angaben (z.B. zum Jahresumsatz oder der Höhe der Berufshaftpflichtversicherung) gemacht werden, wenn dies in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber unmittelbar gefordert wurde (1. Alternative). Der öffentliche Auftraggeber kann auch vorsehen, dass eine bloße Bestätigung durch das Unternehmen ausreicht, dass die Eignungskriterien erfüllt werden (2. Alternative).

Die EEE kann über einen elektronischen Online-Dienst der EU-Kommission ausgefüllt werden. Dieser Online-Dienst führt die Nutzer Schritt für Schritt durch die Erstellung einer EEE; sie kann nach Abschluss als PDF und in weiteren elektronischen Formaten abgerufen werden.

Weiterführende Informationen

(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, www.bmwi.de)