Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird verhindert. Ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen. Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer sind möglich.

Mehr Rechte für Leiharbeiter
Die Ansprüche von Leiharbeitnehmern und -nehmerinnen werden gestärkt. Betriebe müssen sie nach 18 Monaten übernehmen, wenn sie dort bleiben sollen. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird künftig verhindert. Der Bundesrat hat für die Neuregelungen nun grünes Licht gegeben.
Beschäftigte in Leiharbeit dürfen nur noch 18 Monate im Betrieb bleiben, wenn sie nicht übernommen werden.
Rund eine Million Beschäftigte gibt es in Deutschland in der Leiharbeit. Sie arbeiten in 11.000 Unternehmen. Für sie ändert sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vieles zum Vorteil.
Die Ansprüche von Leiharbeitern und Leiharbeiterinnen werden gestärkt: „Es gab bisher keine Höchstüberlassungsdauer“, hatte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am 21. Oktober im Bundestag erklärt. Der Bundestag hatte die gesetzlichen Änderungen am 21. Oktober 2016 beschlossen. Sie sollen am 1. April 2017 in Kraft treten.

18 Monate Höchstdauer für Leiharbeit in einem Betrieb
Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Wer mehr Flexibilität wolle, müsse mehr Sicherheit bieten. Damit würde auch die Sozialpartnerschaft gestärkt, so Nahles.
Abweichungen sind möglich, wenn Tarifverträge dies vorsehen. Für die Leiharbeit werden Mindeststandards gesetzt.

Öffnungsklausel für nicht tarifgebundene Unternehmen
Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer eins zu eins mittels Betriebsvereinbarung nach, oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.
Gibt es keine in einem Tarifvertrag per Öffnungsklausel vereinbarte Überlassungshöchstdauer, können nichttarifgebundene Entleiher maximal 24 Monate vereinbaren. Steht im Tarifvertrag für die Öffnungsklausel eine Überlassungshöchstdauer – beispielsweise „48 Monate“ – können sie die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen. Dafür müssen Sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Nach neun Monaten gleiches Geld wie Stammbelegschaft
Mit dem gesetzlichen Änderungen gilt „Equal Pay“: Das heißt, Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. „Viele machen in der Pflege oder in der Fabrik die gleiche Arbeit, aber zu niedrigeren Löhnen. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben“, hatte Nahles im Bundestag betont. Abweichen können Entleihfirmen nur über Branchen-Zusatztarifverträge. Leiharbeitnehmer müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Verbesserungen seien bereits nach sechs Wochen durch Zuschläge zu erreichen, erklärte die Arbeitsministerin.
Leiharbeitnehmer dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

Scheinwerkverträge verhindern
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird klargestellt, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht. Die Regelungen brächten Licht in die Grauzonen der Werkverträge. Derzeit würden teilweise Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert werde.
Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih. Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sollen so verhindert werden.
Die Betriebsräte sind über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkauftragsnehmern zu unterrichten.

Flexibilität für Unternehmen erhalten
Ziel der Gesetzesänderungen ist, Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die Unternehmen zu erhalten. Die Sozialpartnerschaft wird gestärkt, denn tarifvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.

Die neuen Regeln werden zum 1. April 2017 in Kraft treten.
Zunächst war der 1. Januar vorgesehen, die Anhörung der Sachverständigen ergab jedoch, dass diese Frist für die Umsetzung zu knapp sei.
Auch alle genannten Fristen beginnen erst ab 1. April 2017 zu laufen.