Die Arbeitnehmerüberlassung, für die eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, stellt für in- und ausländische Unternehmen bei ihrer Tätigkeit in Deutschland eine besondere Form des flexiblen Personaleinsatzes dar. Sie bietet die Möglichkeit, Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarf abzudecken. Diese Flexibilität auf Arbeitgeberseite führt auf der Seite der Leiharbeitnehmer aber häufig zu Unsicherheit und Irritationen, weil sie beispielsweise nicht von den Tarifverträgen der Stammbeschäftigten sowie den in der Regel darin enthaltenen höheren Löhnen und weiteren Vergünstigungen profitieren. Mit dem ab 1. April 2017 geltenden Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze soll die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion zurückgeführt werden.

Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu „Equal Pay“ nach neun Monaten. Leiharbeitnehmer erhalten dann das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammarbeitnehmer. Ein längeres Abweichen ist nur erlaubt, wenn Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche gelten. Leiharbeitnehmer werden nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangeführt, das von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Das gleichwertige Arbeitsentgelt muss nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden.

Zweiter wichtiger Baustein ist die Überlassungshöchstdauer: Leiharbeitnehmer werden nach 18 Monaten vom Entleihbetrieb übernommen, wenn sie dort weiterhin arbeiten sollen. Anderenfalls müssen sie vom Verleiher aus dem Entleihbetrieb abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt und eingehalten werden.

Eine weitere Neuerung ist das Verbot des Einsatzes entliehener Arbeitnehmer als Streikbrecher. Ihr Einsatz in einem von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb ist künftig nur möglich, wenn nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Zur Überlassungshöchstdauer und zur Neuregelung von Equal Pay nach neun Monaten gilt zudem eine Übergangsregelung, wonach Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 nicht berücksichtigt werden. Laufende Einsätze von Leiharbeitnehmern werden damit nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wegen Erreichens der Höchstgrenze beendet.