Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für gewerbliche Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger (d. h. Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen). Die GewAbfV umfasst wie bisher den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
A.  Allgemeines
Die novellierte Verordnung wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August 2017 in den wesentlichen Teilen in Kraft; die neue GewAbfV löst dann die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Die neue GewAbfV wurde komplett neu formuliert, allerdings wurde die Grundstruktur größtenteils beibehalten. Am 1. Januar 2019 treten dann die neuen Regelungen des § 4 Abs. 2, § 6 Absatz 1 und Abs. 3 bis 6 der neuen GewAbfV in Kraft.
Die Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von den in der GewAbfV genannten Abfällen und sowie betroffene Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Wie bisher regelt die GewAbfV im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit gewerblichen Siedlungsabfällen, worunter bestimmte Ausnahmen fallen.
Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallender Gemische.
Bei den Begriffsbestimmungen in § 2 GewAbfV wurden u. a. Definitionen zu Bau- und Abbruchabfällen; Aufbereitungsanlage; Getrenntsammlungsquote; Sortierquote; Recyclingquote neu eingefügt. Der Begriff der „gewerblichen Siedlungsabfälle“ wurde erweitert und beinhaltet nun auch weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
B. Neue Vorgaben für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Im Folgenden soll auf wichtige Neuerungen für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer eingegangen werden; weitere Informationen ergeben sich aus der neuen GewAbfV.
Neue Regelungen sind u. a.
  • Erweiterung bei den Abfällen, die getrennt zu halten sind,
  • Pflicht zur Einholung einer Bestätigung beim Vorbehandlungsanlagenbetreiber bzw. Aufbereitungsanlagenbetreiber, wenn von Getrennthaltungspflicht abgewichen wird
  • Dokumentationspflichten,
  • zum Teil veränderte Definition der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit,
  • Neuerungen bei den Ausnahmeregelungen von den Getrennthaltungspflichten.
I. Gewerbliche Siedlungsabfälle
Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen künftig insbesondere die folgenden Punkte beachten; weitere Informationen ergeben sich aus der neuen GewAbfV:
1. Getrennthaltungspflicht von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie neue Dokumentationspflichten
Getrennt zu sammeln, zu befördern und zu entsorgen sind wie bisher die fünf Fraktionen Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle. Neu gefordert wird eine Getrennthaltung von Holz und von Textilien. Außerdem wird eine Getrennthaltung weiterer Abfälle verlangt, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.“
Insgesamt unterliegen somit gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV die folgenden Abfallfraktionen den Getrennthaltungspflichten:
1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
2. Glas,
3. Kunststoffe,
4. Metalle,
5. Holz,
6. Textilien,
7. Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
8. weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nr. 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind.
Zudem besteht nunmehr eine Dokumentationspflicht dieser Getrennthaltung (auch in Bezug auf die Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling); der Dokumentationsumfang wird in § 3 Abs. 3 GewAbfV beschrieben.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV heißt es:
„Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.“
2. Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht
a) Pflicht der unverzüglichen Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Getrennthaltung
§ 3 Abs. 2 GewAbfV sieht eine Ausnahme von den o. g. Getrennthaltungspflichten vor, soweit sie technisch nicht möglich (z. B. wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind (wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen).
In § 3 Abs. 2 GewAbfV heißt es:
„Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.“
Die Nutzung der Ausnahmeregelung muss nun gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV dokumentiert werden; der Dokumentationsumfang wird in § 3 Abs. 3 GewAbfV beschrieben. Dabei muss u. a. das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 GewAbfV dokumentiert werden (= Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit).
Soweit die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 GewAbfV vorliegt und somit die in § 3 Abs. 1 GewAbfV genannten Fraktionen bzw. Abfallarten nicht getrennt gehalten werden, ist das stattdessen entstehende Gemisch einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen gemäß den Anforderungen des § 4 GewAbfV (wobei die Anlage ihrerseits verschiedentliche Anforderungen gemäß § 6 und § 10 bis § 12 GewAbfV erfüllen muss).
Im Vorfeld der Zuführung zur Vorbehandlungsanlage ist der Erzeuger des Abfallgemisches gemäß § 4 Abs. 1 GewAbfV verpflichtet, es von Abfällen aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (gemäß Kapitel 18 der Abfallverzeichnisverordnung freizuhalten;  Bioabfälle und Glas dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Außerdem muss sich der Abfallerzeuger gemäß § 4 Abs. 2 GewAbfV im Vorfeld bei der erstmaligen Übergabe der Gemische vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage über die in § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht. Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Abs. 1 GewAbfV vorlegen lassen. Wenn der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) nach dem Erhalt der Bestätigung mitteilen, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV erfüllt.
Laut § 15 Abs. 2 GewAbfV tritt diese Regelung der Bestätigung – d. h. § 4 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1, 3 bis 6 GewAbfV – allerdings erst am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die Zuführung zu einer solchen Vorbehandlungsanlage ist gemäß § 4 Abs. 5 GewAbfV zu dokumentieren. Die Dokumentation kann – mit Ausnahme der Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV – insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege – wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt – erfolgen.
(aa) Ausnahme von der Pflicht bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Behandlung in einer Vorbehandlungsanlage
§ 4 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV sieht eine Ausnahme von der o. g. Pflicht der Zuführung zur Vorbehandlungsanlage vor, soweit auch die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Behandlung dann laut § 4 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine (z. B. energetischen) Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert.
Entfällt die Pflicht unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV, müssen Erzeuger/ Besitzer die Gemische (nach § 4 Abs. 4 GewAbfV) von anderen Abfällen getrennt halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Auch hier greift die neue Dokumentationspflicht, die in § 4 Abs. 5 GewAbfV konkretisiert ist, u. a. Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sowie Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 4 GewAbfV.
(bb) Ausnahme von der Pflicht bei Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr von mindestens 90 Masseprozent – Prüfung durch Sachverständigen
§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV sieht eine weitere Ausnahmeregelung vor, nach der die Pflicht der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage entfallen kann: Die Pflicht nach § 4 Abs.1 Satz 1 GewAbfV entfällt für Erzeuger ebenfalls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.
Hierfür sind allerdings umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen: Denn laut § 4 Abs. 5 GewAbfV muss der Abfallerzeuger über die Einhaltung dieser 90 %-Getrenntsammlungsquote jährlich bis 31. März des Folgejahrs einen Nachweis erstellen und durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen lassen. Als zugelassene Sachverständige gelten gemäß § 4 Abs. 6 GewAbfV z. B. akkreditierte oder öffentlich bestellte Sachverständige.
Entfällt die Pflicht unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV, müssen Erzeuger die Gemische von anderen Abfällen getrennt halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Bei der Getrenntsammlungsquote ist die Übergangsvorschrift des § 14 GewAbfV zu beachten. Darin wird geregelt, was abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 3  GewAbfV für das Entfallen der Pflicht im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV maßgeblich ist.
3. Vorlage der Dokumentationsunterlagen an die Behörde
Für alle o. g. Dokumentations-Unterlagen gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen, § 4 Abs. 5 GewAbfV. Dabei kann die Behörde auch eine Vorlage auf elektronischem Weg verlangen.
4. Nicht verwertbare Abfälle
Für nicht verwertbare Abfälle sieht § 7 GewAbfV vor, dass diese Abfälle gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an diesen zu überlassen sind. Weitere Informationen ergeben sich aus § 7 GewAbfV.
5. Geringe Menge an angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle
Unternehmen mit nur geringen gewerblichen Siedlungsabfällen können gemäß § 5 GewAbfV diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege entsorgen, wenn ihnen auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 GewAbfV wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von Abfallbehältern nach § 7 Abs. 2 GewAbfV.
II. Bau- und Abbruchabfälle
Die Vorgaben in der GewAbfV zu den Bau- und Abbruchabfällen gelten beim Anfall von Bau- und Abbruchabfällen gemäß Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung.
Hinweis: Bei der neuen Dokumentationspflicht des Erzeugers/ Besitzers für Bau- und Abbruchabfälle gibt es nun speziell (nur) bei den Dokumentationspflichten eine Bagatellgrenze: Danach gelten die Dokumentationspflichten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GewAbfV nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. (Wichtig dabei ist: Diese Bagatellgrenze bezieht sich ausschließlich auf die Dokumentationspflicht).
1. Getrennthaltungspflicht von Bau- und Abbruchabfällen und Dokumentationspflichten
Getrennt zu sammeln, zu befördern und zu entsorgen sind gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle einschließlich Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Neu gilt dies auch für Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis. Zur Verdeutlichung werden im Verordnungstext hier auch die jeweiligen Abfallschlüssel genannt.
Nach § 8 Abs. 1 GewAbfV gilt damit die Getrennthaltungspflicht für folgende Abfälle:
„1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)“.
Neu verlangt wird ausdrücklich eine Dokumentation dieser Getrennthaltung, wobei der Dokumentationsumfang in § 8 Abs. 3 GewAbfV beschrieben wird. Dabei ist die Bagatellgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 4 GewAbfV zu beachten: Danach gelten die Dokumentationspflichten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GewAbfV nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
2. Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht
a) Pflicht der unverzüglichen Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage bzw. unverzügliche Zuführung einer zu Aufbereitungsanlage
§ 8 Abs. 2 GewAbfV sieht eine Ausnahme von den o. g. Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Letzteres wird konkretisiert mit den beiden Kriterien „sehr geringe Menge“ oder „hohe Verschmutzung“. Allerdings wird hier eingeschränkt, dass Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen sind.
In § 8 Abs. 2 GewAbfV heißt es:
„Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen“.
Das Nutzen der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 GewAbfV ist gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 3 GewAbfV zu dokumentieren und dort zu begründen (= für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung muss eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erfolgen). Dabei ist die Bagatellgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 4 GewAbfV zu beachten: Die Dokumentationspflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
Entfallen die Getrennthaltungspflichten (nach § 8 Abs. 1 GewAbfV) unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GewAbfV müssen Erzeuger/ Besitzer bei den nicht getrennt gehaltenen Abfälle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV wie folgt verfahren:
  1. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, müssen unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Dabei dürfen in den Gemischen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
  2. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, müssen unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Dabei dürfen in den Gemischen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
Zu 1.: Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage:
Falls entsprechende Gemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden müssen, gilt: Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik, Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen. Außerdem muss der Abfallerzeuger sich im Vorfeld gemäß § 9 Abs. 2 GewAbfV bei der erstmaligen Übergabe vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass jene über die in § 6 GewAbfV geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht. Wenn nicht der Abfallerzeuger selbst, sondern ein vom Abfallerzeuger beauftragter Beförderer den Transport bzw, die Anlieferung durchführt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) eine entsprechende Rückmeldung geben. § 15 Abs. 2 GewAbfV tritt diese Regelung der Bestätigung – d. h. § 4 Abs. 2 GewAbfV – allerdings erst am 1. Januar 2019 in Kraft. Diese Anforderungen gelten laut § 9 Abs. 3 für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04).
Zu 2.: Zuführung einer zu Aufbereitungsanlage:
Bei der Zuführung zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage gilt: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen, § 9 Abs. 1 GewAbfV. Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger (ansonsten dessen Beförderer für den Abfallerzeuger) gemäß § 9 Abs. 2 GewAbfV bei der erstmaligen Übergabe vom Betreiber der Aufbereitungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt ein Erzeuger/ Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Diese Anforderungen gelten laut § 9 Abs. 3 GewAbfV für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04).
Zu 1. und 2.: Dokumentationspflichten: Die oben skizzierte Zuführung zu einer Bauschutt-Aufbereitungsanlage bzw. zu einer Vorbehandlungsanlage ist gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 6 GewAbfV zu dokumentieren. Dies gilt auch für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen gemäß § 9 Abs. 3 GewAbfV  (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04).
Dabei ist jeweils die Bagatellgrenze des § 9 Abs. 6 Satz 4 GewAbfV zu beachten: Die Dokumentationspflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
(aa) Ausnahme von der Pflicht bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Zuführung
§ 9 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV sieht eine Ausnahme von der Pflicht der Zuführung zu einer Aufbereitungs- oder Vorbehandlungsanlage vor, sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
In § 9 Abs. 4 GewAbfV heißt es:
„Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert.“
Falls die Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage aufgrund der Ausnahme in § 9 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV entfallen kann, sind die entsprechenden Abfallgemische (nach § 9 Abs. 5 GewAbfV) von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
Auch hier greift die neue Dokumentationspflicht gemäß § 9 Abs. 6 GewAbfV, d. h. u. a. Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 GewAbfV und Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 5 GewAbfV.
Dabei gilt die Bagatellgrenze des § 9 Abs. 6 Satz 4 GewAbfV: Die Dokumentationspflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
3. Vorlage der Dokumentationsunterlagen an die Behörde
Für alle o. g. Dokumentations-Unterlagen gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen. Im Gegensatz zu gewerblichen Siedlungsabfällen wird eine elektronische Vorlage hier nicht erwähnt.
Zudem gelten die Dokumentationspflichten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GewAbfV nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. Das geht aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und § 9 Abs. 6 Satz 4 GewAbfV hervor.
C. Neue Vorgaben für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen
Im Folgenden soll auf wichtige Neuerungen für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen eingegangen werden; weitere Informationen ergeben sich aus der neuen GewAbfV.
Neue Regelungen betreffen u. a.
  • Erweiterung bei den Abfällen, die getrennt zu halten sind,
  • technische Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen,
  • Pflicht des Erzeugers zur Einholung einer Bestätigung beim Vorbehandlungsanlagenbetreiber bzw. Aufbereitungsanlagenbetreiber, wenn von Getrennthaltungspflicht abgewichen wird,
  • Sortier- und Recyclingquoten für Vorbehandlungsanlagen,
  • Vorgaben beim Betriebstagebuch für Vorbehandlungsanlagen (z. B. Dokumentation der Überprüfung durch Betriebsleiter),
I. Gewerbliche Siedlungsabfälle
1. Anforderungen an Betreiber von Vorbehandlungsanlagen
Die Vorbehandlungsanlage ist in § 2 Nr. 4 GewAbfV definiert als „Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung“.
a) Technische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 6 Abs. 1 GewAbfV zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV (= Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen) genannten Komponenten (mit der entsprechenden Stoffausbringung) auszustatten (z. B. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern; Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten; Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik; Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind; Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier; etc.). Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden.
Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.
b) Keine Vermischung der Gemische
Betreiber  von  Vorbehandlungsanlagen  haben nach § 6 Abs. 2 GewAbfV durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische der gewerblichen Siedlungsabfälle (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV) und der Bau- und Abbruchabfälle (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewAbfV) sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) nach § 9 Absatz 3 Satz 1 GewAbfV mit anderen als den in § 6 Abs. 2 GewAbfV genannten Abfällen erfolgt.
c) Sortierquote
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird; § 6 Abs. 3 GewAbfV.
d) Feststellung der Sortierquote
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren, § 6 Abs. 4 GewAbfV.
Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach § 6 Abs. 3 GewAbfV liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde (nach § 6 Abs. 4 Satz 3 GewAbfV) unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:
1. die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3. die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4. den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber (nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewAbfV) hat der Betreiber der ersten Anlage die genannten Pflichten nach § 6 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GewAbfV zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.
e) Recyclingquote
Betreiber  von  Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen, § 6 Abs. 5 GewAbfV. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit diese Quote anzupassen ist.
f) Feststellung der Recyclingquote
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen, § 6 Abs. 6 GewAbfV. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage der Dokumentation zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber (nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewAbfV) hat der Betreiber der ersten Anlage diese Pflichten zu erfüllen; hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.
g) Aussortierte und keinem Recycling zugeführten Abfälle
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen, § 6 Abs. 7 GewAbfV.
h) Gefährliche Abfälle aussortieren und entsorgen
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, § 6 Abs. 8 GewAbfV.
i) Inkrafttreten des § 6 Abs. 1, 3 bis 6 GewAbfV
Laut § 15 Abs. 2 GewAbfV tritt die Regelung des § 6 Abs. 1, 3 bis 6 GewAbfV  erst am 1. Januar 2019 in Kraft.
2. Bestätigung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV durch Betreiber der Vorbehandlungsanlage (technische Anforderungen und Sortierquote)
Der Abfallerzeuger muss sich gemäß § 4 Abs. 2 GewAbfV im Vorfeld der Zuführung zur Vorbehandlungsanlage bei der erstmaligen Übergabe der Gemische vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage über die in § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV geforderten Aggregate verfügt und eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht.
Wenn der Abfallerzeuger die Vorbehandlungsanlage nicht direkt selbst beliefert, sondern einen Abfallbeförderer damit beauftragt, dann muss dieser Beförderer die Bestätigung des Anlagenbetreibers einholen und danach unverzüglich seinem Auftraggeber (also dem Abfallerzeuger) nach dem Erhalt der Bestätigung mitteilen, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV erfüllt.
Laut § 15 Abs. 2 GewAbfV tritt diese Regelung der Bestätigung – d. h. § 4 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1, 3 bis 6 GewAbfV – allerdings erst am 1. Januar 2019 in Kraft.
II. Bau- und Abbruchabfälle
1. Technische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
Vorbehandlungsanlagen haben gemäß der Anlage der GewAbfV für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewAbfV und gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV über die folgenden Anlagenkomponenten verfügen sowie die in den Nr. 4 und 5 genannten Stoffausbringungen erfüllen.
2. Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
a) Annahmekontrolle
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 10 Abs. 1 GewAbfV bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren:
Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2. der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
b) Ausgangskontrolle
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 10 Abs. 2 GewAbfV bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren:
Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2. der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und
3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
c) Bestätigung der weiteren Entsorgung der ausgelieferten Abfälle
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach schriftlich bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden.
In der Bestätigung sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,
2. im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
3. die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.
3. Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende gemäß § 11 Abs. 1 GewAbfV eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle, die insbesondere durch die Kontrolle der vorzuhaltenden Dokumentationen erfolgen kann, umfasst die Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 eingehalten werden.
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen dabei sicherzustellen, dass ihnen die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich nach ihrer Erstellung mitgeteilt werden und müssen die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich der zuständigen Behörden übermitteln.
Für Entsorgungsfachbetriebe und für nach dem Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Betriebe, die für die Vorbehandlung oder Aufbereitung der jeweiligen Gemische zertifiziert sind, entfällt gemäß § 11 Abs. 3 GewAbfV die Pflicht, eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen.
Die zuständige Behörde hat gemäß § 11 Abs. 4 GewAbfV eine für die Fremdkontrolle zuständige Stelle auf deren Antrag bekannt zu geben, wenn diese über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet.
4. Betriebstagebuch für Vorbehandlungsanlagen
a) Inhalt
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 12 Abs. 1 GewAbfV ein Betriebstagebuch zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen.
Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
1. die Sortierquote nach § 6 Abs. 4 GewAbfV und die Recyclingquote nach § 6 Abs. 6 GewAbfV,
2. die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2 GewAbfV,
3. die Bestätigungen nach § 10 Abs. 3 GewAbfV sowie
4. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen kann gemäß § 12 Abs. 2 GewAbfV auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung, auf das Betriebstagebuch nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnungen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen werden.
b) Form
Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden, § 12 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV. Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich (und nicht mehr täglich) zusammenzufassen.
c) Dokumentensicherheit und Schutz vor unbefugtem Zugriff
Das Betriebstagebuch ist – wie auch bisher schon – dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen, § 12 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV.
d) Einsehbarkeit am betroffenen Standort
Das Betriebstagebuch muss – wie auch bisher schon –  jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein, § 12 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV.
e) Aufbewahrungsfrist und Vorlage an Behörde auf Verlangen
Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
f) Überprüfung und Dokumentation der Überprüfung
Das Betriebstagebuch ist – wie auch bisher schon –  von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Neu ist aber, dass diese Überprüfung auch zu dokumentieren ist.
5. Aufbereitungsanlagen für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle
Die Aufbereitungsanlage ist in § 2 Nr. 5 GewAbfV definiert als „stationäre oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung“.
Weitere Regelungen zur Aufbereitung ergeben sich insbesondere aus §§ 8 und 9 GewAbfV. Bei Entfallen der Erzeugerbezogenen bzw. Besitzerbezogenen Getrennthaltungspflichten von Bau- und Abbruchabfällen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GewAbfV müssen Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle gemäß § 9 Abs. 1 GewAbfV Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuführen.
Bei der Zuführung zu einer Bauschuttaufbereitungsanlage gilt: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen nur soweit enthalten sein, dass sie die Aufbereitung nicht beeinträchtigen, § 9 Abs. 1 GewAbfV.
Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger (ansonsten dessen Beförderer für den Abfallerzeuger) gemäß § 9 Abs. 2 GewAbfV bei der erstmaligen Übergabe vom Betreiber der Aufbereitungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt ein Erzeuger/ Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Diese Anforderungen gelten laut § 9 Abs. 3 GewAbfV auch für Erzeuger von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (spezieller Abfallschlüssel 17 09 04).
D. Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
I. Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände ergeben sich aus § 13 GewAbfV. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände von § 13 Abs. 1 GewAbfV können dabei mit Bußgeldern von bis zu 100.000 €; die Tatbestände des § 13 Abs. 2 GewAbfV mit Bußgeldern von bis zu 10.000 € geahndet werden.
II. Übergangsvorschriften
Die Übergangsvorschriften der GewAbfV ergeben sich aus § 14 GewAbfV. Darin wird geregelt, was abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 3  GewAbfV für das Entfallen der Pflicht im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV maßgeblich ist.
In § 14 GewAbfV heißt es:
„Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 ist für das Entfallen der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1
1. im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern aus den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,
2. im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Getrenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens maßgeblich.“
III. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der neuen GewAbfV ist in § 15 GewAbfV geregelt. Dabei treten wesentliche Teile der GewAbfV mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 2; 6 Abs. 1, 3 bis 6 GewAbfV – am 1. August 2017 in Kraft. Die Regelungen der §§ 4 Abs. 2; 6 Abs. 1, 3 bis 6 GewAbfV treten erst am 1. Januar 2019 in Kraft.
In § 15 GewAbfV heißt es:
„(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.“