Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Ge-mischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

       AwSV-Verordnung (PDF extern, 411 KB)

Ein Großteil der Industrie-, Lager- oder Umschlagsanlagen in Deutschland fallen unter den anlagenbe-zogenen Gewässerschutz oder die sogenannte Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen (AwSV).

Die wesentlichen Inhalte im Überblick

Einstufung der Stoffe und Gemische

Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen.
Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde.
Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält.
Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.

Technische Grundvoraussetzungen der Anlagen

Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdenden Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt.
Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen sein, die eine Schädigung der Gewässer verhindern.
Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffen ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.

Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen – wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen – von diesen Anforderungen abweichende Anforderungen gestellt.

Prüfung durch Sachverständige

Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich.
Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden.
Die Verordnung regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.

Fachbetriebspflicht

Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden.
Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt.
Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.

Fragen und Antworten:

Was gilt wann für bestehende Anlagen?

Die AwSV sieht umfangreiche Übergangsbestimmungen vor. Für bestehende Anlagen treten nach- stehende Bestimmungen wie folgt in Kraft:

bis zum 01.08.2017
  • Technische Anforderungen, die schon in der jeweiligen Landes- VAwS enthalten waren
ab 01.08.2017
  • § 23: Abs. 1: Überwachen beim Befüllen und Entleeren von Anlagen
  • § 24: Schadensbegrenzung bei Betriebsstörungen, Anzeige bei   Austreten nicht unerheblicher Mengen, Instandsetzungskonzept
  • § 40: Anzeige von Neuanlagen, wesentlichen Änderungen oder  Betreiberwechsel
  • § 43: Anlagendokumentation
  • § 44: Betriebsanweisung; Merkblatt
  • § 45: Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
  • § 46: Überwachungs- und Prüfpflichten
  • § 48: Beseitigung von Mängeln
auf Anforderung
  • Weitere technische oder organisatorische Anforderungen
  • Für wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen gilt: Bei der nächsten Prüfung hat der Sachverständige ein Gutachten zu erstellen über die Anforderungen, die über die Landes-VAwS hinausgehen

Müssen jetzt Sachverständigenprüfungen durchgeführt werden?

Nein. Für Anlagen, für die bisher eine Prüfpflicht galt und weiterhin gilt, richtet sich der nächste regu-läre Prüftermin nach dem Datum der zuletzt durchgeführten Prüfung. Für wenige Anlagen (z. B. für feste Stoffe) können erstmals Sachverständigenprüfungen notwendig werden. Dann richtet sich der erste Prüfungstermin nach dem Alter der Anlage. Anlagen, die vor dem Jahr 1971 er- richtet wurden, müssen beispielsweise erstmalig bis zum 1. August 2019 geprüft werden. Anlagen ab dem Baujahr 1994 bis zum Jahr 2027.

Vorsicht:
Sollten Anlagen neu gebaut oder geändert werden, kann eine Sachverständigenprüfung je nach Gefährdungsstufe sofort notwendig werden.

Müssen Anlagen jetzt nachgerüstet werden?

Nein. Vorerst ergeben sich aus der AwSV keine direkten Nachrüstpflichten, sofern die bisher geltende Landesverordnung eingehalten wurde. Nachrüstungen aufgrund neuer Anforderungen der AwSV müssen erst auf Anordnung der Behörden erfolgen.

Für Anlagen, für die eine Prüfpflicht gilt, hat der Sachverständige bei seiner ersten regulären Prüfung Abweichungen der Anlage zu den technischen Anforderungen der AwSV festzustellen. Diese werden der Behörde in einem Prüfbericht vorgelegt. Auf dieser Grundlage könnten verhältnismäßige Anpassungen der Anlagen angeordnet werden.

Vorsicht:
E
ine Nachrüstung ist für bestehende Anlagen aktuell nicht notwendig, sofern sie das bisherige Landesrecht erfüllen. Behörden könnten zudem in Erlassen bestimmen, ab wann bestimmte Regelungen einzuhalten sind.

Gelten weitergehende Vorschriften der Landes-VAwS fort?

Nein. Die AwSV löst die Landes-VAwS vollumfänglich ab. Damit sind darin enthaltene weitergehende Vorschriften (z. B. Prüf- oder Fachbetriebspflichten) nicht mehr anwendbar. Dies gilt nach Rechtsauffassung des Bundesumweltministeriums auch, wenn der Landesgesetzgeber seine Landesverordnung noch nicht formal aufgehoben hat.

Vorsicht:
W
eitergehende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen der Länder (z. B. Verbot bestimmter Erdwärmesonden in Zone IIIB) gelten fort. Aufgrund besonderer Umstände können Behörden im Einzelfall zudem weitergehende Anforderungen anordnen.

Sind Dokumentation und Betriebsanweisung jetzt noch aktuell?

Vielleicht. Die AwSV präzisiert Anforderungen zu Dokumentation, Betriebsanweisung und Unterwei-sung des Betriebspersonals. Diese Unterlagen sind ggf. zum 1. August 2017 zu aktualisieren und zu ergänzen.

Die Anlagendokumentation soll Angaben zu Aufbau und Abgrenzung der Anlage, den eingesetzten Stoffen, Bauart und Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung sowie Standsicherheit beinhalten. Ausgenommen sind Unterlagen zu den Anlagen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Für alle prüfpflichtigen Anlagen werden weitere Dokumente gefordert.

An Anlagen mit Gefährdungsstufe A, mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen ≤ 100 m³ oder festen Gemischen ≤ 1.000 Tonnen sowie Eigenverbrauchstankstellen und Heizölverbraucheranlagen ist ein in der Verordnung vorgegebenes Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften gut sichtbar auszuhängen. Für alle anderen Anlagen gilt: Unternehmen benötigen mit den Behörden abgestimmte Betriebsanweisungen, die Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthalten. Die Mitarbeiter müssen mindestens einmal im Jahr zu den Inhalten dieser Anweisung unterwiesen werden.

Benötigen Unternehmen jetzt einen Fachbetrieb?

Vielleicht. Ähnlich wie nach bisheriger Landes-VAwS dürfen viele Anlagen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden. Das gilt auch nach AwSV für unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen ab Gefährdungsstufe C und D (in Wasserschutzgebieten schon ab Stufe B), Heizölverbraucheranlagen ab Stufe B sowie Biogas- und Umschlagsanlagen (nur für intermodalen Verkehr) sowie für Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen.

Müssen Stoffe oder Gemische jetzt neu eingestuft werden?

Nein. Die Einstufung von Stoffen auf Grundlage der bisherig geltenden Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) gelten auch weiterhin. Sie werden vom Umweltbundesamt veröffentlicht. Sollte sich die Einstufung der Stoffe und damit die Gefährdungsstufe von Anlagen nach dem 1. August ändern, müssten Nachrüstungen erst auf Anordnung der Behörde erfolgen.

Bitte beachten Sie:
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erhebt. Er kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Sachverständigen im Einzelfall nicht ersetzen.