Gewerbliche Arbeitnehmer in Baubetrieben haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegt. Wie hoch er seit dem 1. Januar 2018 ist und für wen er gilt.

Schon seit dem Jahr 1997 gibt es im Baugewerbe eigene Mindestlöhne. Sie gehen auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz von 1996 zurück und wurden seitdem immer wieder erhöht. Die Regelung zielte damals vor allem darauf ab, einheimische Bauarbeiter vor aus dem Ausland entsandten Billigarbeitskräften zu schützen – und deutsche Unternehmen vor ausländischen Konkurrenten, die mit Dumpinglöhnen die Preise kaputt machen. Da der Bau-Mindestlohn von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und für aus dem Ausland entsandte Arbeiter.

Wie hoch liegt der Mindestlohn im Baugewerbe?

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die beiden Arbeitgeberverbände der Bau-Branche haben sich auf einen neuen Bau-Mindestlohn geeinigt. Nach der Einigung ist der Mindestlohn für Hilfsarbeiter nun seit Januar 2018 bis März 2019 in zwei Schritten auf 12,20 Euro gestiegen, was nach Angaben der Arbeitgeber einer jährlichen Erhöhung von rund vier Prozent entspricht. Für Facharbeiter klettert die Untergrenze in Westdeutschland um rund 1,7 Prozent pro Jahr auf 15,20 Euro, in Berlin auf 15,05 Euro. Der Tarifvertrag läuft bis Ende 2019.

Der Mindestlohn im Baugewerbe ist je nach Tätigkeit unterschiedlich hoch. Er ist nach zwei Lohngruppen gestaffelt:

  • Lohngruppe 1 umfasst alle Beschäftigten, die einfache Bau- und Montagearbeiten oder einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten ausführen – nach genauer Anweisung einer anderen Person bzw. einer gelernten Fachkraft. Für diese Tätigkeiten ist keine Regelqualifikation vorausgesetzt. Genauer definiert sind die Tätigkeiten in § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV).
  • Lohngruppe 2 umfasst alle Beschäftigten, die fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung ausüben. Die Lohngruppe 2 gilt seit 1. September 2009 nur noch in den alten Bundesländern und im Land Berlin. Auch die Tätigkeiten der Lohngruppe 2 sind im Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genauer beschrieben.

Höhe der Mindeslöhne im Baugewerbe

Lohngruppe 1 – West Lohngruppe 2 – West Lohngruppe 1 – Ost Lohngruppe 2 – Berlin
Seit 1. Januar 2016 11,25 Euro 14,45 Euro 11,05 Euro 14,30 Euro
Seit 1. Januar 2017 11,30 Euro 14,70 Euro 11,30 Euro 14,55 Euro
Seit 1. Januar 2018 11,75 Euro 14, 95 Euro 11,75 Euro 14,80 Euro
Ab 1. März 2019 12,20 Euro 15,20 Euro 12,20 Euro 15,05 Euro

Für wen gelten die Mindestlöhne im Baugewerbe?

Die Mindestlöhne sind allgemeinverbindlich und gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob die Arbeitgeber tariflich gebunden sind oder nicht. Nicht erfasst werden jedoch jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt ist.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle für die Beschäftigten des Baugewerbes. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle bzw. ihrer Lohngruppe, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

Mindestlohn: Was gilt bei Zuschlägen und Zulagen?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Zuschläge und Zulagen, die als Ausgleich für zusätzliche Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hin.