Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle nach der neuen POP-Abfall-ÜberwV

Die Frage wie Abfälle, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (kurz: HBCD) enthalten, konkret zu entsorgen sind, führte in letzter Zeit zu großer Unsicherheit in der Abfallentsorgungswirtschaft. Hintergrund war eine Änderung der damaligen Rechtslage in Deutschland, durch die HBCD-haltige Abfälle – auf Betreiben einer Mehrheit der Bundesländer und entgegen dem europäischen Recht – ab einer gewissen HBCD-Konzentration automatisch als „gefährliche Abfälle“ einstufte. Dadurch ergaben sich spezielle abfallrechtliche Pflichten bei der Entsorgung dieser Abfälle. Insbesondere das Getrennthaltungsgebot, das Vermischungsverbot sowie die Nachweis- und Registerpflichten gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) führten zu einem erhöhten Entsorgungsaufwand, der letztendlich einen Entsorgungsengpass zum Ergebnis hatte. Gerade bei dem Rückbau von alten Dach- und Gebäudedämmplatten aus Styropor / Polystyrol, die häufig mit HBCD angereichert worden sind (bei neuen Dämmplatten ist das wegen des Verwendungsverbots für HBCD nicht mehr der Fall), führte dies zu Problemen, da die Betroffenen die Dämmplatten im Gemisch mit anderen Abfällen nicht mehr ohne weiteres über die gewohnten Wege entsorgen konnten.

Der Gesetzgeber erkannte das Problem und ruderte infolgedessen zurück, indem er die Einstufung als „gefährlicher Abfall“ aufhob. Da jedoch europarechtlich eine bestimmte Entsorgung für HBCD-haltigen Abfall vorgeschrieben ist und sichergestellt werden sollte, dass diese Entsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird, wurde gleichzeitig die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV)“ erlassen. Damit ist die Rechtslage im Vergleich zur Situation in 2016/2017 nunmehr wesentlich verbessert worden.

Die meisten Bundesländer und das Umweltbundesamt haben mittlerweile hierzu Erlasse und Vollziehungshinweise etc. herausgegeben, die die Anwendung der Verordnung erleichtern sollen. Die Vielzahl der kursierenden Dokumente sorgt allerdings zugleich auch wieder für eine gewisse Unübersichtlichkeit. Deshalb hat unser Verbandsmitglied – Heinemann & Partner Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft mbB –  einen Fachbeitrag verfasst, in dem sie einen detaillierten Überblick über die Vorschriften der POP-Abfall-ÜberwV und der Länder-Vollzugshinweise geben.

Den Fachbeitrag/das Merkblatt  können Sie hier herunterladen:

18-03-27_Merkblatt_HP_zur_POP-Abfall-UEberwV__HBCD_

(Mit freundlicher Genehmigung der Heinemann & Partner Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft mbB
www.heinemann-und-partner.de)