Gelten Branchen-Tarifverträge im Baugewerbe auch für Arbeitgeber, die überhaupt nicht tarifgebunden sind? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht nun endgültig geklärt und somit auch darüber entschieden, welche Betriebe Beiträge an die SOKA-Bau leisten müssen.

Im Jahr 2015 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mehrere Bau-Tarifverträge für allgemeinverbindlich. Seitdem gelten folgende Branchen-Tarifverträge auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keinem Arbeitgeberverband oder keiner Gewerkschaft angehören:

  • Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe (VTV)
  • Bundes­rahmen­tarif­vertrag für das Baugewerbe (BRTV)
  • Tarif­vertrag über die Berufs­bildung im Baugewerbe (BBTV)
  • Tarif­vertrag über eine zusätzliche Alters­versorgung im Baugewerbe (TZA Bau)

Insbesondere die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV sorgte in der Baubranche für großen Unmut, da dadurch zahlreiche Betriebe beitragspflichtig gegenüber der SOKA-Bau wurden. In dem Fall, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verhandelt wurde, wehrten sich nicht tarifgebundene Arbeitgeber gegen diese Beitragspflicht. Sie waren der Auffassung, dass der Paragraph zur AVE verfassungswidrig sei. Die Tarifverträge seien mangels Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Bau-Tarifpartner unwirksam. Außerdem bestünde kein öffentliches Interesse, welches für eine AVE nach § 5 TVG gegeben sein muss.

Das BAG teilte die Auffassung der Kläger nicht. Die Richter erklärten die AVE der Bau-Tarifverträge von 2015 als rechtswirksam. Damit unterscheidet sich das Urteil von früheren Entscheidungen des BAG, die zu dieser Angelegenheit getroffen wurden. Noch vor zwei Jahren erklärten die Richter die Allgemeinverbindlicherklärungen von 2008, 2010, und 2014 für unwirksam. Unter anderem, weil die 50-Prozent-Quote nicht erreicht wurde. Diese schreibt vor, dass mindestens die Hälfte aller Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sein muss. Seit 2014 ist ein solcher Nachweis nicht mehr nötig, um Branchen-Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären.  Es genügt ein öffentliches Interesse.

Nach Ansicht der Richter lag dieses vor. Auch an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hegten sie keine Zweifel. Zudem seien alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden.