Am 1. Januar 2019 treten in Deutschland zahlreiche Gesetzesänderungen und neue Gesetze in Kraft. Was Unternehmer jetzt wissen sollten und wo sie entlastet oder belastet werden.

Gesetzesänderungen in der Sozialversicherung

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Ab dem 1. Januar 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,5 Prozent. Da die Beiträge von Arbeitgebern und Beschäftigten jeweils zur Hälfte getragen werden, werden Arbeitgeber um 0,25 Prozent entlastet.

Die Senkung auf 2,5 Prozent gilt bis zum 31.12.2022, danach steigt der Beitragssatz dann auf 2,6 Prozent.

Mindestbeitrag für die Krankenkasse sinkt für Selbstständige

Für Selbstständige mit geringem Einkommen sinkt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 deutlich. Er beträgt dann inklusive Pflegebeitrag nur noch rund 171 Euro im Monat. Bisher mussten Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich krankenversicherten, monatlich mindestens 423 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dass sie ab 2019 weniger bezahlen müssen, liegt daran, dass die Bemessungsgrundlage von bisher 2.284 Euro auf 1.038 Euro abgesenkt wurde. Davon profitieren alle Selbstständigen, die weniger als 2.284 Euro im Monat verdienen.

Krankenversicherungsbeiträge werden wieder paritätisch finanziert

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wird 2019 unverändert bei 14,6 Prozent liegen. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs von den Versicherten erhebt. Bisher mussten die Versicherten den Zusatzbeitrag alleine tragen. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2019. Er wird dann wieder paritätisch, also zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, finanziert. Da der durchschnittliche Zusatzbetrag 2019 bei 0,9 Prozent liegt, steigt die Belastung für Arbeitgeber im Schnitt um rund 0,5 Prozent.

Höhere Beiträge in der Pflegeversicherung

Der Beitrag für die Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozent auf dann 3,05 Prozent. Finanziert wird er je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitgeber werden also um 0,25 Prozent mehr belastet.

Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Unternehmer

Mindestlohn steigt

2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Ab 2020 müssen Arbeitgeber dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflegebranche.

Recht auf befristete Teilzeit kommt

Ab dem 1. Januar erhalten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBfG) sieht vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahre reduzieren können. Der Rechtsanspruch gilt allerdings nur für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 45 Arbeitnehmern.

Neues Verpackungsgesetz

Die bisher gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) wird ab dem 1. Januar durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Seine Vorschriften gelten für alle, die Verpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringen – also für Produzenten verpackter Waren und für Online-Händler. Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern. Das Gesetz umfasst im wesentlichen zwei Pflichten: Jeder Betroffene muss bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Verpackungen eine Registrierungsnummer beantragen. Und jeder Betroffene muss sich an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, die sich um die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen kümmern.

Lkw-Maut steigt

Bereits seit dem 1. Juli 2018 gilt die Lkw-Mautpflicht nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf allen Bundesstraßen. Ab dem 1. Januar werden die Mautgebühren erhöht. Vor allem für laute und schwere Lastwagen wird die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen teurer. Die Kosten der Lärmbelastung durch Lastwagen werden erstmals mit in die Berechnung der Mauttarife einbezogen. 18-Tonner sind besonders von der Erhöhung betroffen. Elektro-Lkw und gasbetriebene Fahrzeuge werden dagegen von der Maut befreit.

Steuervorteile für privat genutzte E-Dienstwagen

Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Dienstfahrräder künftig steuerfrei

Bisher mussten Arbeitnehmer ein Prozent des Bruttolistenpreises für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber und die damit verbundene private Nutzung des Dienstfahrrads als geldwerten Vorteil versteuern. Das ändert sich ab Januar 2019. Künftig können Dienstfahrräder steuerfrei genutzt werden.  

Änderungen bei Midijobs

Ab dem 1. Juli 2019 können Midijobber statt bisher maximal 850 Euro dann bis zu 1300 Euro verdienen und müssen dafür nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Durch die Rentenreform erwerben sie dennoch volle Rentenansprüche. Grund dafür ist, dass die so genannte Gleitzone für die Sozialversicherungsbeiträge dann zum „Übergangsbereich“ wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie  künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen.

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber müssen Zuschuss zahlen

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten bereits jetzt Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab 2019 wird ein Zuschuss Pflicht, wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des Sparbeitrags, den die Arbeitnehmer durch Umwandlung eines Teiles ihres Gehalts in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen. Wenn also eine Mitarbeiterin 3000 Euro brutto pro Monat verdient und davon 100 Euro in eine Direktversicherung einzahlt, dann spart der Arbeitgeber dadurch 19,43 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Ab 2019 muss er der Mitarbeiterin 15 Euro zur Direktversicherung zuschießen, so dass sie 115 Euro in ihre Altersvorsorge einzahlen kann.

Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019, ab 2022 dann für alle bestehenden Verträge. Von dieser Regelung kann allerdings in Tarifverträgen abgewichen werden.

Drittes Geschlecht

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 wird es ab Januar 2019 für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben: Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Für Arbeitgeber ist das vor allem im Hinblick auf  Stellenanzeigen relevant. Wer etwa einen Ingenieur sucht, muss künftig einen „Ingenieur (m/w/d)“ inserieren – das  „d“ steht für divers. Wer dagegen verstößt, dem könnte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.