Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sieht seit 1.1.2019 in Bezug auf Vorbehandlungsanlagen weitere Pflichten für Erzeuger und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Abfällen/ Gemischen nach § 4 Abs. 1 GewAbfV sowie für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen vor.

Die Regelungen des

  • § 4 Abs. 2 GewAbfV und
  • § 6 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 GewAbfV

sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Dies sieht § 15 Abs. 2 GewAbfV vor.

Erzeuger und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Abfällen/ Gemischen nach § 4 Abs. 1 GewAbfV

Gemäß § 4 Abs. 2 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer sich bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 GewAbfV erfüllt. Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Abs.1 GewAbfV vorlegen lassen.

Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 GewAbfV erfüllt.

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen

So müssen u. a. gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 GewAbfV folgende Pflichten beachtet werden:

  • Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 6 Abs. 1 GewAbfV zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten.
    Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.
  • Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 6 Abs. 3 GewAbfV ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.
  • Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 6 Abs. 4 GewAbfV zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren.
    • Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach § 6 Abs. 3 GewAbfV liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 4 Satz 3 GewAbfV unverzüglich hierüber zu unterrichten.
      Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:
      1. die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
      2. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
      3. die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
      4. den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
    • Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 GewAbfVO hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den § 6 Abs. 4 Sätzen 1 bis 3 GewAbfV zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.
  • Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gemäß § 6 Abs. 5 GewAbfV spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GewAbfV anzupassen ist.
  • Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben nach § 6 Abs. 6 GewAbfV
    • die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen,
    • unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und
    • die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen.

Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GewAbfV zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewAbfV hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den § 6 Abs. 6 Sätzen 1 und 2 GewAbfV zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.