Wer per Betriebsrente fürs Alter vorsorgen möchte und dafür einen neuen Vertrag abschließt, hat ab dem 1. Januar 2019 einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Beiträge aufstockt. Das sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor. Was dahinter steckt.

Schon seit Jahresbeginn 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) und es hat auch für 2019 noch Neuerungen parat. Um die Zahl derjenigen zu erhöhen, die sich per betrieblicher Altersvorsorge finanziell absichern für den Ruhestand und als Zusatzversorgung neben der gesetzlichen Rente, nimmt der Gesetzgeber auch die Arbeitgeber stärker in die Pflicht. So ist der Arbeitgeberzuschuss zu den Einzahlungen der Arbeitnehmer künftig nicht mehr freiwillig – zumindest bei Neuverträgen. Für Altverträge gilt die Zuschusspflicht erst ab dem Jahr 2022.

Betriebsrente: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent

Konkret gilt bei Verträgen einer betrieblichen Altersvorsorge bzw. Betriebsrente, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden, dass Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent auf die umgewandelten Beiträge ihre Mitarbeiter leisten müssen. Denn in Betriebsrenten werden in Form der Gehaltsumwandlung eingezahlt. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer Altersvorsorge und spart dabei Steuern und Sozialabgaben.

Sozialabgaben spart aber auch der Arbeitgeber. Ab 2019 muss er diese Ersparnis teilweise an seine Mitarbeiter weitergeben. Bisher konnte der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung die Hälfte der Sozialabgaben, also rund 20 Prozent auf den Sparbeitrag, einsparen. Ab 2019 muss der Arbeitgeber 15 Prozent an den Arbeitnehmer weitergeben, soweit er Sozialabgaben spart. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Teil des Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden darf.