Arbeitgeber müssen im Sozial- und Arbeitsrecht viele fristgebundene Meldebestimmungen beachten. Werden diese Meldefristen nicht eingehalten, drohen Säumniszuschläge und Bußgelder. Um diese zu vermeiden, werden nachfolgend die demnächst fälligen Meldepflichten kurz dargestellt.

Stichtag 15. Februar – Abgabe der Jahresmeldung an die Krankenkassen

Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden über den 31. Dezember des Vorjahres hinaus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine Jahresmeldung mit dem Gesamtbruttoentgelt des Vorjahres an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu erstatten, sofern keine anderweitige Meldung (z.B. Ab- oder Unterbrechungsmeldung) abzugeben war. Die Jahresmeldung ist elektronisch zu übermitteln, z. B. mit dem Programm „sv.net“.

Stichtag 16. Februar – Abgabe des Lohnnachweises an die Unfallversicherung

Zur Berechnung der Umlage der Unfallversicherung haben Arbeitgeber die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden des Vorjahres mittels digitalem Lohnnachweis an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden.
Zu beachten ist, dass ab 1. Januar 2019 (Meldezeitraum 2018) alle Unternehmen ihre Lohnnachweise an die Berufsgenossenschaften nur noch auf elektronischem Weg (Lohnnachweis Digital) übermitteln können. Meldungen per Post, Fax und E-Mail werden von den Berufsgenossenschaften nicht mehr akzeptiert.

Stichtag 16. Februar – Abgabe der Jahresmeldung an die Unfallversicherung

Seit 1. Januar 2016 müssen Betriebe zusätzlich zum oben genannten Lohnnachweis eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung elektronisch abgeben. Diese UV-Jahresmeldung ist ausschließlich für den Prüfdienst der Rentenversicherung bestimmt. Anzugeben sind unter anderem das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung und das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle. Zu beachten ist, dass es sich bei der Jahresmeldung für die Unfallversicherung um eine eigenständige Meldung handelt, die zusätzlich zur „normalen“ Jahresmeldung an die Krankenkasse abzugeben ist. Weitere Informationen können bei der Deutschen Rentenversicherung abgerufen werden.

Stichtag 31. März – Schwerbehindertenausgleichsabgabe

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 154 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB  IX) haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen wird durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe nicht aufgehoben.
Arbeitgeber müssen bis 31. März der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigung erforderlich sind. Und die Ausgleichsabgabe ist an das zuständige Integrationsamt abzuführen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit.
Formulare sowie elektronische Berechnungshilfen sind im Internet unter iw-elan.de verfügbar. Informationen über Zuschüsse für Arbeitgeber bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderung können unter bmas.de abgerufen werden.

Stichtag 31. März – Künstlersozialabgabe

Handwerksbetriebe, Verbände oder Vereine sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie für die Zwecke ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Als nur gelegentlich erteilt gelten seit 1. Januar 2015 Aufträge, deren Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigen (Bagatellgrenze).
Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2018 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse bis zum 31. März zu melden. Hierzu muss ein Vordruck der Künstlersozialkasse verwendet werden. Wird die Entgeltmeldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Auch eine Erhebung von Säumniszuschlägen und eines Bußgeldes ist möglich.