Der Kreis der Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, ist seit Juni 2017 wesentlich größer geworden. In vielen Betrieben scheinen zwar die Pflichten und Aufgaben des Beauftragten klar zu sein – nicht aber, dass er einen besonderen Kündigungsschutz genießt.

Ein Abfallbeauftragter genießt einen besonderen Kündigungsschutz: Er kann nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Diese Regelung gilt zwar schon seit geraumer Zeit. Vielen Unternehmen, die seit Juni 2017 zur Bestellung des Beauftragten neu verpflichtet sind, scheint das aber nicht bewusst zu sein.

Selbst nach der Abberufung des Abfallbeauftragten wirke der Kündigungsschutz ein weiteres Jahr fort, erklärt die Rechtsanwaltskanzlei Pauly. Der Grund für diese Vorschrift zum Kündigungsschutz liege in der besonderen Funktion des Abfallbeauftragten. Denn ein engagierter Abfallbeauftragter könne auch schon mal unbequem für ein Unternehmen werden. Diese Sonderregelung solle verhindern, dass ein Arbeitgeber seinen vielleicht lästigen Mitarbeiter einfach vor die Tür setzen kann.

Unbequeme Beauftragte können nicht einfach abberufen werden

Somit muss für eine Abberufung ein sachlicher, triftiger Grund vorliegen. Den muss der Arbeitgeber auch hieb- und stichfest beweisen. „Es würde gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, wenn ein Abfallbeauftragter allein aufgrund seiner unbequemen Art abberufen werden soll, um ihm ein Jahr später die Kündigung auszusprechen“, wie die Rechtsanwälte weiter ausführen. Das Gleiche gelte auch für den Immissionsschutz- sowie den Gewässerschutzbeauftragten.

Zudem werde mit der Sonderregelung sichergestellt, dass die Beauftragten, die auch für die Einhaltung von Umweltstandards zuständig seien, unabhängig agieren und nicht vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden können. So begründete das Bundesarbeitsgericht 2009 seine Entscheidung für den besonderen Kündigungsschutz.

Durch die neue Abfallbeauftragten-Verordnung ist der Kreis der Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, erweitert worden. Somit sind seit dem 1. Juni 2017 zusätzlich viele Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten zu einem gesetzlichen Abfallbeauftragten verpflichtet worden. Dazu zählen beispielsweise Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund der Vorschriften des Verpackungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Batteriegesetzes zurücknehmen. Zuvor waren bereits Betreiber von Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen, dazu verpflichtet.

Quelle: 320° Deutschlands Online-Magazin für die Recyclingwirtschaft