Für die Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch gibt es im Kern nur zwei Optionen: Die thermische Verwertung ist eine davon, doch dafür steht nur eine einzige Anlage zur Verfügung. Das BMU ist sich dessen bewusst und setzt auf eine Marktlösung.

Die Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch kann sich mitunter als schwierig erweisen. Das gilt insbesondere seit dem Jahr 2013, als der Bundesrechnungshof forderte, keine krebserregenden Schadstoffe mehr in die Straßen des Bundes einzubauen. Das Bundesverkehrsministerium kam seinerzeit der Forderung nach und verfasste ein entsprechendes Rundschreiben. Seither muss der belastete Straßenaufbruch thermisch behandelt werden oder als Deponieersatzbaustoff verwertet werden.

Doch damit fingen die Probleme erst an. Denn das Rundschreiben wurde in den Ländern unterschiedlich interpretiert. So machten einige Bundesländer in Ausschreibungen die verbindliche Vorgabe, den teerhaltigen Straßenaufbruch thermisch zu behandeln. Die Verwertung oder Beseitigung auf Deponie wurde ausgeschlossen.

Für Entsorgungsunternehmen hieß das, das Material in der einzigen Anlage entsorgen zu müssen, die es hierfür gibt. Diese steht in Rotterdam (Niederlande), wo der teerhaltige Straßenaufbruch thermisch behandelt wird. Anschließend kann das gereinigte Material wieder eingebaut werden.

In Einzelfällen hatte das zur Folge, dass das Material aus dem Südosten Deutschlands in die Niederlande gebracht werden musste, obwohl Deponien in der Nähe verfügbar waren. So wie in Bayern, wo das Staatliche Bauamt Würzburg in einer Ausschreibung die thermische Verwertung des Straßenaufbruchs verbindlich vorgegeben hatte. Die Angelegenheit landete im vergangenen Jahr vor dem Oberlandesgericht München, das diese Vorgabe kritisierte und einem Nachprüfungsantrag der Remex Mineralstoff GmbH stattgab.

Gleichwohl hält das Bundesumweltministerium die thermische Behandlung für das beste Verfahren, um teerhaltigen Straßenaufbruch zu entsorgen. „Die finale Zerstörung der Schadstoffe kann nur über diesen Weg erfolgen“, schreibt das BMU in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. Aus Sicht des Ministeriums ist der Markt gefordert, um das Problem der unzureichenden thermischen Behandlungsanlagen zu lösen. Die Grundvoraussetzung, nämlich die Nachfrage, sei mit dem Rundschreiben geschaffen worden. „Die Etablierung dieser Methode kann nur durch entsprechende Nachfrage generiert werden, die in diesem Fall vom Straßenbaulastträger Bund initiiert wurde“, schreibt das Ministerium.

Transportentfernung als entscheidendes Kriterium

Wie das BMU in der Antwort weiter ausführt, werden derzeit pro Jahr rund 600.000 Tonnen teerhaltiger Straßenaufbruch aus Autobahnen und Bundesfernstraßen ausgebaut. Das Material werde nicht nur thermisch behandelt, sondern auch auf Deponien als Deponieersatzbaustoff verwertet. Darüber hinaus könne der Straßenaufbruch energetisch verwertet werden, indem der teerhaltige Straßenaufbruch zusammen mit anderen Abfällen im Zementwerk verbrannt wird. In diesem Fall entfällt aber die stoffliche Nutzung der Verbrennungsrückstände. Nach Informationen des BMU gibt es nur eine einzige Anlage, in der dieses Verfahren eingesetzt wird.

Wie das Ministerium betont, stellen sowohl die Verwertung im Deponiebau als auch die thermische Behandlung mit anschließendem Wiedereinbau eine stoffliche Verwertung dar. Beide Verfahren wären bezogen auf die Rangfolge in der Abfallhierarchie über der reinen energetischen Verwertung einzustufen. Das Ministerium geht  davon aus, dass zur Verwertung im Deponiebau derzeit noch ausreichende Kapazitäten in Deutschland vorhanden sind. „Dies hängt jedoch stark davon ab, wie sich die in den Bundesländern vorhandenen Deponiekapazitäten zukünftig entwickeln werden, wobei bereits heute starke regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit beobachtet werden können.“

Wie das BMU deutlich macht, ist die Transportentfernung das entscheidende Kriterium für das ökologische Rangverhältnis der Entsorgungsalternativen. Darüber hinaus sei die ökonomische Bewertung der Transportmehraufwendungen in Betracht zu ziehen, die abfallrechtlich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit begründen kann. „Bei diesen Überlegungen muss beachtet werden, dass eine finale Zerstörung der Schadstoffe nur durch ein thermisches Verfahren bzw. eine energetische Verwertung erfolgen kann. Bei der Verwendung als Deponiebaustoff bleiben die Schadstoffe weiterhin im Deponiekörper vorhanden.“

Quelle: 320° Deutschlands Online-Magazin für die Recyclingwirtschaft