Mecklenburg-Vorpommern
WICHTIG! – Änderung des Vergabeerlasses vom 12.12.2018
Mit der Ersten Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 23.04.2019 wird der Vergabeerlass vom 12.12.2018 teilweise neu gefasst. Bei der Vergabe von Bauleistungen ist nunmehr Teil A Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) – Ausgabe 2019 – vom 31.01.2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden. An Stelle des Betrages von 3.000 € (§ 3a Abs. 4 S. 1 VOB/A) tritt der Betrag von 5.000 €. Damit gilt die Wertgrenze für den Direktauftrag nach UVgO (Ziff. I.2. VgE M-V) gemäß Vergabeerlass vom 12.12.2018 auch für Bauleistungen.

Die Erklärung nach § 9 Abs. 4 bis 6 VgG M-V wird wie folgt gefasst:

„Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Ab-satz 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens nach § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung maßgebliche Mindest-Stundenentgelt zu bezahlen.“

Die Änderung des Vergabeerlasses wurde am 29.04.2019 veröffentlicht (AmtsBl. M-V 2019 S. 439) und tritt am 30.04.2019 in Kraft.

Ihr Ansprechpartner:
Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Geschäftsführer Lars Wiedemann
Tel.: 0385 61738117
wiedemann@abst-mv.de

Einführung der UVgO und Wertgrenzen
Mit dem „Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabeerlass – VgE M-V)“ vom 12. Dezember 2018 ist die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) seit dem 1. Januar 2019 nunmehr auch in Mecklenburg-Vorpommern vorgeschrieben. Die UVgO ersetzt die bisher gültigen Regelungen des Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/B) ist auch weiterhin anzuwenden.

Vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift begonnene Vergabeverfahren, sind nach den zum Zeitpunkt der Einleitung der Verfahren geltenden Vergabebestimmungen fortzuführen.

Zugleich wurden die Wertgrenzen für die Erteilung eines Direktauftrags sowohl bei der Vergabe von Bauleistungen als auch bei der Vergabe von sonstigen Leistungen auf einen voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 5.000,00 € (ohne USt.) angehoben. Die Beschaffung ist ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich.

Die Pflicht zu Durchführung einer Markterkundung in Direktvergabeverfahren sowohl nach der VOB als auch nach der UVgO entfällt jedoch nicht. Die gewohnheitsmäßige Beschaffung bei ausschließlich einem Unternehmen ist unzulässig. Zwischen den beauftragten Unternehmen ist zu wechseln.

Zur Durchführung der Markterkundung wird der Rückgriff auf allgemein zugängliche Auskünfte wie Internetrecherchen, E-Mail-Anfragen, telefonische Auskunftserteilung sowie Kataloge ausdrücklich gestattet. Die Durchführung der Markterkundung ist zu dokumentieren, ohne dass Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind.

Die Form der Dokumentation wird dabei nicht bestimmt. Eine vereinfachte Dokumentation in Form von Kopien, Telefonvermerken, Screenshots, E-Mail-Korrespondenz ist ausreichend.

Die übrigen Wertgrenzen wurden wie folgt bekannt gemacht:

Beschränkte Ausschreibungen sind seit dem 1. Januar 2019 für Bauleistungen zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000.000,00 € nicht übersteigt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach der VOB/A vorliegt. Bei der Beschränkten Ausschreibung von sonstigen Leistungen nach der UVgO gilt ein voraussichtlicher Auftragswert von 100.000,00 €, soweit kein Ausnahmetatbestand nach der UVgO vorliegt.

Für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen, ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der VOB/A, darf ein voraussichtlicher Auftragswert von 200.000,00 € nicht überstiegen werden.

Die UVgO beinhaltet keine Regelungen zur Freihändigen Vergabe. An die Stelle der Freihändigen Vergabe tritt nunmehr die in § 12 UVgO geregelte Verhandlungsvergabe. Eine Verhandlungsvergabe ist, soweit kein Ausnahmetatbestand der UVgO vorliegt, zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000,00 € nicht übersteigt.

Die Auftragswerte sind jeweils netto (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz zu bringen.

Den vollständigen Erlass, welcher auch weitere als die o.a. Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe umfasst, haben wir auf unserer Homepage www.abst-mv.de unter Info / Recht, Gesetze und Erlasse, 3. Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern verlinkt.

Ihre Ansprechpartner:
Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Geschäftsführer Lars Wiedemann
Tel.: 0385 61738117
wiedemann@abst-mv.de

Klaus Uwe Scheifler
Vorsitzender des ABST MV e. V.
Tel.: 0385 5103301
scheifler@schwerin.ihk.de

Schleswig-Holstein
Umfangreiche Änderungen der Landesregeln im Vergaberecht
Nachdem das Schleswig – Holsteinische Vergabegesetz (VGSH) am 28.02.2019 bekannt gegeben wurde und zum 01.04.2019 in Kraft trat, ist nun auch die neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) am Start. Sie wurde am 11.04.2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben und ist rückwirkend ab dem 01.04.2019 gültig. Neben den Ausnahmen zur UVgO (vgl. NL Ausgabe März) wird damit auch die neue VOB/A Abschnitt 1 vom 31.01.2019 in der Fassung der Bekanntmachung im BAnz vom 19.02.2019 für verbindlich erklärt. In der SHVgVO werden u.a. die Wertgrenzen für Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes festgelegt.
Für Verfahren nach der UVgO gelten folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:

  1. eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR;
  2. eine Verhandlungsvergabe ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR.

Für Verfahren nach VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:

  1. eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zu einem Gesamtauftragswert von 1.000.000 EUR;
  2. ab Erreichen des Gesamtauftragswertes nach Nummer 1 ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert von 100.000 EUR;
  3. eine Freihändige Vergabe ist zulässig sowohl bis zu einem Gesamtauftragswert von 100.000 EUR als auch für jedes Fachlos bis zu einem Einzelauftragswert in Höhe von 50.000 EUR.

Bis zum 31.12.2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahme-wettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 EUR erfolgen.

Neu ist außerdem eine Vorabinformation der nicht berücksichtigten Bieter bei einen Einzelauftragswert über 50.000 EUR spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags.

Ihre Ansprechpartnerin:
Sabine Tauber
Tel.: 0431/98651-44
tauber@abst-sh.de,

Bayern
Nachweis der Eigenschaft als Inklusionsbetrieb durch Eigenerklärung
Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von benachteiligten Personen ist (Inklusionsbetriebe), können im Vergabeverfahren bei Aufträgen sowohl unterhalb als auch oberhalb der EU-Schwellenwerte bevorzugt berücksichtigt werden (siehe Nr. 3 VVöA, Nr. 1.7.1 Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich, § 118 GWB). Voraussetzung ist, dass mindestens 30 % der dort Beschäftigten Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen sind. Der Nachweis der Eigenschaft als Inklusionsbetrieb kann durch eine Eigenerklärung geführt werden.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales den erforderlichen Inhalt einer solchen Eigenerklärung abgestimmt. Im Ergebnis soll es kein amtliches Muster geben. Folgende Formulierungsvorschläge für die Eigenerklärung bei nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren wurden jedoch als Orientierungshilfe erarbeitet.

  • Auftragsvergaben auf nationaler Ebene:
    „Wir erklären, dass es sich bei unserem Unternehmen um einen Inklusionsbetrieb i.S.v. § 215 SGB IX handelt. Insbesondere erfüllen wir die in § 215 Abs. 3 SGB IX angegebenen Beschäftigungsquoten. Derzeit beschäftigen wir mindestens 30 % schwerbehinderte Menschen i.S.v. § 215 Abs. 1, 2 SGB IX.“
  • Auftragsvergaben nach EU-weiten Verfahren:
    „Wir erklären, dass es sich bei unserem Unternehmen um ein Unternehmen handelt, dessen Hauptzweck die sozi-ale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von benachteiligten Personen ist. Derzeit fallen mindestens 30 % der bei uns Beschäftigten in diesen Personenkreis.“

Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller
Tel.: 089/51163173
muellers@abz-bayern.de

Niedersachsen
Entwurf für neugefasstes Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz vorgelegt
Die niedersächsische Landesregierung hat einen Entwurf für die Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) verbunden mit einer Anpassung der Landeshaushaltsordnung (LHO) auf den Weg gebracht. Kern des Gesetzentwurfes sind die Anpassungen an geändertes Bundesrecht und die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Wesentlich ist zudem die Anhebung des Auftragswertes von 10.000 Euro auf zukünftig 25.000 Euro, ab dem das NTVergG Anwendung findet. Damit sollen Kommunen entlastet und durch die Vereinheitlichung mit anderen vergaberechtlichen Schwellenwerten für alle Beteiligten bürokratische Lasten unterhalb der EU-Schwelle verringert werden. Darüber hinaus sollen Sektorenauftraggeber und Zuwendungsempfänger, wie zum Beispiel Sportvereine, bei denen oft ehrenamtliche Mitglieder tätig sind, aus dem Anwendungsbereich entfallen. Der Unterschwellenrechtsschutz hat im Entwurf keinen Eingang gefunden. § 55 der LHO wird hin-sichtlich der Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahme-wettbewerb angepasst. Es ist beabsichtigt, im laufenden Verfahren den Gesetzentwurf aufgrund von neuen Er-kenntnissen, wie zum Beispiel die Verabschiedung der aktualisierten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis-tungen (BAnz AT-Veröffentlichung vom 19.02.2019 B2), anzupassen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für den Herbst geplant.

Ihre Ansprechpartnerin:
IHK Hannover
Sabine Hillmer
hillmer@hannover.ihk.de

Rheinland-Pfalz
Änderungen der VOB/A 1. Abschnitt in Rheinland-Pfalz seit 1. März 2019 anzuwenden
Aufgrund der dynamischen Verweisung in der Verwaltungsvorschrift für das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz ist die überarbeitete Fassung der VOB/A Abschnitt 1 in Rheinland-Pfalz seit dem 1. März 2019 anzuwenden. Die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) steht allerdings noch be-vor.

Ihre Ansprechpartnerin:
Dagmar Lübeck
Tel.:0651/97567 – 16
luebeck@eic-trier.de