Ausländische Fachkräfte werden es künftig leichter haben, nach Deutschland zu kommen. Der Bundesrat hat am 28.06.2019 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gebilligt. Es richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die hier arbeiten möchten.

Nach dem Gesetz darf jede Person in Deutschland arbeiten, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf so genannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürgerinnen und EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen, wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahme: Es gibt Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Probeweise wird ermöglicht, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht. Außerdem müssen sie nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Außerdem verbessert das Gesetz die Möglichkeiten, sich in Deutschland mit dem Ziel weiter zu qualifizieren, den Abschluss anerkennen zu lassen.

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 07.06.2019 beschlossen und dabei in einigen Aspekten geändert. Verschärft hat er die Anforderungen an ausländische Personen ab 45 Jahren, die nun für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen müssen.

Erleichtert hat der Bundestag die Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen. Betroffene müssen nun nicht mehr einen Schulabschluss vorweisen, der zum Studium in Deutschland berechtigt. Ausreichend ist, dass der Abschluss ein Studium im Heimatland ermöglicht.

Mit der Änderung ist der Bundestag dem Bundesrat entgegen gekommen, der die Voraussetzungen zur Ausbildungsplatzsuche als zu hoch kritisiert hatte. Eine weitere Lockerung geht ebenfalls auf eine Forderung der Länder zurück und betrifft die Arbeitgeberseite: Anstelle von zwei hat sie künftig vier Wochen Zeit, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend sieben Monate nach Verkündung in Kraft treten.