Corona-Krise Leichterer Zugang zu Kurzarbeit gilt rückwirkend

Das verbesserte Kurzarbeitergeld kommt. Es soll rückwirkend zum 1. März in Kraft treten. Wer es beantragt, muss es bei der örtlichen Arbeitsagentur anzeigen. Welche Voraussetzungen gelten.

Arbeitsminister Hubertus Heil hat den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert. Auch Sozialversicherungsbeiträge, die bei Kurzarbeit zu zahlen sind, sollen in voller Höhe erstattet werden.

Betriebe und ihre Mitarbeiter bekommen ab sofort einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. „Wir erleichtern jetzt den Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen“, teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) mit. „Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt“, fügte er hinzu. Dies bedeute, dass Arbeitgeber jetzt schon verbesserte Kurzarbeit beantragen könnten. „Mein Ziel ist es, dass die Unternehmen in diesen Zeiten ihre Leute an Bord halten. Dafür haben wir jetzt die Voraussetzungen geschaffen“, betonte er.

Arbeitgeber müssen keine Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter bezahlen
Die Bundesregierung hatte in der vergangenen Woche ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. In einem ungewöhnlichen Eilverfahren haben dann auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt. Wie Heil weiter sagte, sieht das neue Gesetz vor, dass nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, um Kurzarbeit beantragen zu können.

Den Arbeitgebern würden außerdem die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Darüber hinaus könnten Zeitarbeitsunternehmen bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Der Minister wies darauf hin, dass die Agenturen der Arbeit vor Ort die Ansprechpartner für die Unternehmen seien.

Kurzarbeit muss bei der Agentur vor Ort zuerst einmal angezeigt werden
Und weiter heißt es aus dem Arbeitsministerium: „Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden.“ Bisher mussten Unternehmen, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit ins Minus fahren. Nach wie vor sollten Arbeitszeitkonten aber abgebaut und Resturlaub genommen werden, heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit.

So kann Kurzarbeit beantragt werden
Damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann, müssen generell verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Unternehmen zuerst einmal die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit vor Ort anzeigen. Also darlegen, um wie viel die Arbeitszeit reduziert werden soll. Die Anzeige muss bis zum jeweiligen Monatsende bei der örtlichen Agentur eingegangen sein. Zuvor muss das Unternehmen auch die Beschäftigten über die Kurzarbeitspläne informiert haben und dort, wo es keinen Betriebsrat gibt, von jedem Einzelnen eine Einverständniserklärung zur Kurzarbeit einholen.

Anschließend kann das Unternehmen bei der jeweiligen Agentur für Arbeit vor Ort Kurzarbeit beantragen. Diese prüft dann die Gründe und entscheidet, ob das Kurzarbeitergeld bewilligt wird. Schickt ein Betrieb dann die Mitarbeiter in Kurzarbeit, bekommt es für die ausgefallenen Arbeitsstunden je nach Familienstand des Mitarbeiters 60 oder 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts nachträglich erstattet. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, ist es deshalb wichtig, Kurzarbeit möglichst früh anzuzeigen und zu beantragen, heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit.