Fragen und Antworten rund um das Coronavirus

Wie stelle ich einen betrieblichen Pandemieplan auf? Wo gibt es aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Wie kann mein Unternehmen die Krise überleben? Wie bekomme ich Ersatz für Ausfälle?

Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen haben wir in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Coronavirus?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Auf einer Sonderseite beleuchtet das Ministerium zudem die Auswirkungen des Erregers auf die Wirtschaft.

Auch das Bundesfinanzministerium informiert über das am Freitag, 13. März 2020, beschlossene Hilfsprogramm für die Wirtschaft, den „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“. Konkrete Tipps zu aktuellen Überbrückungshilfen und anderen praktischen Fragen aus Betrieben beantwortet diese FAQ-Liste immer so schnell wie möglich auf dem Stand der aktuellen Entwicklung.

Beim Robert-Koch-Institut (RKI) gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus. Das RKI bewertet zudem das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland. Seit Dienstag, den 17. März, stuft es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch COVID-19 von zuvor „mäßig“ auf „hoch“ ein.

Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus bereit.

Außerdem finden Sie in der Regel weitere Informationen auf der Website Ihres Landesgesundheitsamtes oder Ihres  Landesministeriums für Gesundheit:

Wo informiere ich mich über die Ausbereitung des Coronavirus?

Der Krisenstab von Bundesinnenministerium und Bundesgesundheitsministerium hat Prinzipien zur Risikobewertung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen verabschiedet. Die Beschlüsse gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

Das Auswärtige Amt rät seit dem 15. März 2020 generell von nicht notwendigen Reisen ins Ausland ab, da zunehmend Reisebeschränkungen verhängt werden. Deutschlands Außenministerium bietet aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus.Fakten über die Folgen des Virus für die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest  unter www.gtai.de zusammengestellt.

Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit.

Wie kann ich mich über die aktuelle Lage im vom Coronavirus betroffenen Ausland informieren?

In aktuell stärker vom Coranavirus und seinen Folgen betroffenen Ländern halten die Deutschen Auslandshandelskammern vor Ort (www.ahk.de) hilfreiche Informationen für Unternehmen bereit. Das gilt beispielsweise für die AHK Greater China, die AHK Korea  und die AHK Italien.

KURZARBEIT, KREDITE, SOFORTHILFEN

Wer zahlt den Lohn, wenn meinen Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?

Das Gesundheitsamt kann nach § 29  und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Wie sehen die neuen Kurzarbeiterregelungen der Bundesregierung aus?

Dies sind die erleichterten Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld, die Unternehmen grundsätzlich ab sofort rückwirkend zum 1. März 2020 nutzen können:

  • Das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wird auf zehn Prozent abgesenkt.
  • Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.

Da viele jetzt betroffene Unternehmen bisher über keinerlei Erfahrungen mit dieser Überbrückungshilfe verfügen, haben wir viele konkrete Fragen und Antworten zum aktuellen Corona-Kurzarbeitergeld in diesem Dossier noch mal extra zusammen getragen.

Für Anträge, Detailfragen und die Auszahlung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, die hier über den aktuellen Stand informiert.

Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen im Hinblick auf Steuerzahlungen?

Noch stimmt das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern umfassende Liquiditätshilfen für Unternehmen ab. In Aussicht gestellt sind folgende Maßnahmen:

  • Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
  • Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt. Der DIHK dringt auf pauschale Regelungen, die sehr schnell greifen müssen. Parallel können Unternehmen auch schon jetzt, einen Antrag auf Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragen.
  • Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist – so die Ankündigung der Bundesregierung.

Wegen der Corona-Krise muss mein Betrieb eine finanzielle Durststrecke überbrücken. Gibt es dafür Unterstützung?

Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage aufgrund des Coronavirus abzufedern.

  • KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite Universell unterliegen künftig gelockerten Bedingungen: Zum einen werden Risikoübernahmen erhöht, zum anderen werden die Instrumente auch für Großunternehmen geöffnet.
  • Der „KfW Kredit für Wachstum“ steht auch größeren Unternehmen ab einer Umsatzgrenze von fünf Milliarden (bisher zwei Milliarden) Euro zur Verfügung.
  • Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Sie können Bürgschaftsentscheidungen bis 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen fällen.
  • Von dem eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegten Großbürgschaftsprogramm können nun auch Betriebe außerhalb solcher Regionen profitieren.
  • Unternehmen, die vorübergehend aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsengpässe geraten, können zusätzliche KfW-Sonderprogramme nutzen. Für diese Programme stellt die Bundesregierung Garantievolumina von mindestens 460 Milliarden Euro zur Verfügung.
  • Zudem stellt der Bund – ähnlich wie in der Finanzkrise von 2009 – Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

Weitere Informationen zum Schutzschild für Unternehmen sowie alle Maßnahmen und weiterführende Links finden Sie auf dieser Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Sie über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen. Die jeweils zuständige Bürgschaftsbank ist recherchierbar unter vdb-info.de.

Darüber hinaus bieten auch Banken der Länder kurzfristige Liquiditätshilfen wie Betriebsmittelkredite für Unternehmen vor Ort an. Die Programme sind sehr unterschiedlich. Eine Übersicht dazu gibt es auf dieser Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Kann ich als Selbständiger wegen einer angeordneten Quarantäne eine Entschädigung erhalten?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

GESCHÄFTSBETRIEB

Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall im Unternehmen oder bei infozierten Mitarbeitern?

Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges  Gesundheitsamt wenden. Zur Meldung verpflichtet ist allerdings nur ein bestimmter, in  § 8 Infektionsschutzgesetz definierter Personenkreis.

Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

Weitere arbeitsrechtliche Hinweise gibt es etwa auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat ein Infoblatt „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ veröffentlicht, das Sie im PDF-Format unter www.arbeitgeber.de abrufen können.

Welche Geschäfte dürfen jetzt offen bleiben?

Die Vereinbarung, die die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland am 16. März 2020 getroffen haben, gelten als Leitlinien für die Bundesländer.

Dieser Vereinbarung zufolge werden ausdrücklich nicht geschlossen Wochenmärkte, der Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Auch Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Zudem bleiben alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Die Vereinbarung gibt es auf der Website der Bundesregierung.

Wie kann ich Kunden oder Mitarbeiter ohne Deutschkenntnisse schnell informieren?

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält unter www.infektionsschutz.de schnell verfügbare Infografiken und Hygienetipps in sechs Sprachen kostenlos zum Herunterladen bereit

Was kann ich tun, wenn meinem Unternehmen die Lieferanten aus dem Ausland wegbrechen?

Wenn Sie Ausfälle in Ihrer Lieferkette kurz- oder langfristig ausgleichen wollen und neue Geschäftspartner irgendwo auf dem Globus suchen, ist das Netz der Auslandshandelskammern (AHKs) für Sie eine interessante Option. Die AHKs vernetzen weltweit in mehr als 90 Gastländern deutsche und dort ansässige Unternehmen miteinander: www.ahk.de.

Was gilt für den Export medizinischer Schutzausrüstung ins Ausland?

Die EU-Kommission hat am 14. März 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2020/402/oj ) die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr von persönlichen Schutzausrüstungen angeordnet. Wer die in der Verordnung aufgezählten Güter in ein EU-Drittland exportiert, braucht dafür zukünftig eine Ausfuhrgenehmigung.

Für deutsche Exporteure gilt diese Vorgabe bereits seit dem 4. März 2020; am 12. März wurde die Regelung nochmals angepasst. Mit der nun geltenden nationalen Verordnung zur Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 12. März 2020 (PDF, 409 KB)  ist die Durchfuhr von den in der Anordnung erfassten Gütern durch Deutschland zulässig.

Mit der Allgemeinverfügung gibt es jedoch ein Exportverbot für Schutzausrüstungen auf nationaler Ebene. Der Export dieser Güter ist auf wenige Ausnahmen beschränkt. Unternehmen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anträge für Ausfuhren und Verbringungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von ausländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen beziehungsweise Betriebsstätten stellen. Ausnahmeanträge zum Export von medizinischer Schutzausrüstung finden Sie hier, wie auch wichtige Kontaktdaten, die Hotline sowie das entsprechende BAFA-Merkblatt.

Unklar ist derzeit, wie sich nationale Ausnahmeregelungen für Härtefälle und Lieferungen an Unternehmen der Gesundheitsbranche beziehungsweise an Tochterunternehmen in Drittstaaten mit der EU-Vorgabe vereinbaren lassen.

Wer kommt für Ausfälle auf, wenn ein Auftrag wegen des Coronavirus unter Berufung auf „höhere Gewalt“ platzt?

Darauf gibt es keine pauschale Antwort, die immer stimmt. Denn vermeintlich ähnliche Einzelfälle sind in wichtigen Details unterschiedlich gelagert. Wer beispielsweise einfach Termine innerhalb Deutschlands mit der Begründung absagt, wegen des Coronavirus seien Reisen unmöglich, kann sich aktuell in der Regel nicht auf „höhere Gewalt“ berufen.

Anders kann der Fall liegen, wenn ein Betrieb vom örtlichen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird oder eine Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt wird.

Meistens empfiehlt sich bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischem Recht geschlossen worden sind.

Auch auf die Frage, in welcher Form eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für „höhere Gewalt“) im Zuge der Corona-Krise greift, gibt es die klassische Juristen-Antwort: Kommt darauf an. Worauf, das hat die IHK Stuttgart hier gut erklärt.

Was muss ich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten?

Datenschutzrechtliche Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf der Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter www.bfdi.bund.de. Eine übersichtliche Liste mit häufigen Fragen zum Thema hat auch der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte unter der Adresse www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-corona zusammengestellt.