Nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich wirkt sich die Corona-Pandemie verheerend aus. Die Bundesregierung hat deshalb Steuererleichterungen beschlossen. Wie Handwerksbetriebe von diesen profitieren können, zeigen die folgenden Praxis-Tipps.

Die Bundesregierung hat Steuererleichterungen auf den Weg gebracht, um Betrieben in der Corona-Krise zu helfen. Wie Inhaber von Handwerksbetrieben von diesen Steuervergünstigungen profitieren können:

Großzügige Fristverlängerungen

Ist ein selbständiger Handwerker zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen verpflichtet, kann er für die Abgabefrist zum 10. April 2020 einen Fristverlängerungsantrag stellen, wenn er plausibel nachweisen kann, dass er nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. In diesem Fällen sollen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern eine Fristverlängerung zur Abgabe und Zahlung bis zum 11. Mai 2020 gewähren. Diese Regelung gilt bereits in den bayerischen Finanzämtern, dürfte aber auch in anderen Bundesländern übernommen werden. Wer die Umsatzsteuervoranmeldung oder die Lohnsteueranmeldung von seinem Steuerberater erstellen lässt, bekommt die Fristverlängerung bis zum 11. Mai 2020 auch dann, wenn nicht er selbst, sondern der Steuerberater wegen der Corona-Krise nachweislich betroffen ist.

Praxis-Tipp: Um von dieser unbürokratischen Fristverlängerung profitieren zu können, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Der Antrag auf Fristverlängerung sollte schriftlich per Brief oder Fax gestellt werden. Aufgrund der Vielzahl von telefonischen Anträgen kann durch die Schriftform sichergestellt werden, dass der Antrag nicht verloren geht.
  • Einfach ohne Antrag die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Lohnsteueranmeldung nicht abgeben, ist keine gute Idee. Denn in diesem Fall muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
  • Sie müssen ausführliche Nachweise auflisten, dass Sie vom Coronavirus nicht unerheblich betroffen sind. Das dürften folgende Gründe sein: Eigene Erkrankung, Erkrankung eines Familienmitglieds, Arbeitnehmer im Home-Office, Auftragsrückgang, Arbeitsüberlastung.

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2018

Eigentlich hätten die Steuererklärungen 2018 bereits bis zum 31. Juli 2019 bzw. bei Erstellung durch den Steuerberater bis Ende 2019 ans Finanzamt übermittelt werden müssen. Wer diese Abgabefristen nicht eingehalten hat, sollte unbedingt erneut einen Fristverlängerungsantrag stellen und dem Finanzamt die Gründe schildern. Auch hier gilt: Hängen die Gründe mit der Corona-Krise zusammen, sollte das dem Finanzamt ausführlich geschildert werden. Das kann folgende Vorteile bringen, wenn sich der Sachbearbeiter im Finanzamt überzeugen lässt:

  • Es wird zunächst kein Zwangsgeld festgesetzt, um die Abgabe der Steuererklärungen 2018 zu beschleunigen.
  • Das Finanzamt wird auf Schätzungsbescheide verzichten.

Praxis-Tipp: Unabhängig davon muss bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen 2018 mit einem Verspätungszuschlag gerechnet werden. Also wer wegen der Corona-Krise weniger Arbeit hat, sollte sich seinen Steuererklärungen 2018 widmen und schnellstmöglich beim Finanzamt einreichen.

Betriebsprüfung – nein danke

Sollte in einem Handwerksbetrieb derzeit eine Betriebsprüfung laufen, kann der Betriebsinhaber den Prüfer bitten, das Haus zu verlassen und seine Prüfungshandlungen vor Ort erst dann wieder aufzunehmen, wenn die Ansteckungsgefahr mit Corona geringer geworden ist. Sollte eine Prüfung des Finanzamts aktuell beginnen, sollte ein Antrag auf Verschiebung gestellt werden. Diese Bitte um Unterbrechung der laufenden Prüfung oder einer anstehenden Prüfung durch das Finanzamt hat für Unternehmer keine negativen Konsequenzen. Die meisten Prüfer des Finanzamts arbeiten derzeit im Home-Office und sollten Kontakte zu anderen Personen meiden bzw. einschränken.

Praxis-Tipp: Sollte die Prüfung des Finanzamts bereits abgeschlossen sein und es werden wegen aufgedeckter Buchhaltungsfehler Steuernachzahlungen festgesetzt, dürfte es aufgrund der Corona-Krise länger dauern, bis ein Bericht und die Änderungsbescheide ergehen. Das ist schlecht, weil für jeden weiteren Monat Wartezeit Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent der Steuernachzahlungen anfallen. Doch Sie können mit der Finanzkasse eine freiwillige Steuerzahlung vereinbaren. Ab diesem Zeitpunkt werden die Nachzahlungszinsen dann später aufgehoben. Wichtig: Sie müssen klipp und klar auf dem Überweisungsbeleg mitteilen, für welche Steuerart und für welches Jahr welche Beträge geleistet werden.

Zinslose Stundung von Steuerzahlungen

Müsste der Inhaber eines Handwerksbetriebs eigentlich bereits festgesetzte Steuern ans Finanzamt bezahlen, hat aber nicht die nötigen finanziellen Mittel oder muss sein Geld für die Überbrückung der Corona-Krise einsetzen, muss er keinen Kredit bei der Bank aufnehmen.

Unternehmer können beim Finanzamt einen Antrag auf eine zinslose Stundung stellen. Das bedeutet im Klartext: Das Finanzamt zieht die fälligen Steuern frühestens ab dem 1. Januar 2021 ein und es werden weder Zinsen noch Säumniszuschläge fällig. Voraussetzung: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass Sie nicht unerheblich von dem Coronavirus betroffen sind.

Praxis-Tipp: Auch hier wieder ein kleiner Verhaltensknigge, damit der Sachbearbeiter im Finanzamt mitspielt und Ihnen die gewünschte zinslose Stundung gewährt:

  • Rufen Sie beim Finanzamt an und beantragen die zinslose Stundung bereits fälliger Steuern.
  • Schildern Sie dem Sachbearbeiter, inwiefern Sie von der Corona-Krise betroffen sind (Umsatzeinbußen, Erkrankung, kein Personal, etc.).
  • Fassen Sie das Telefongespräch schriftlich zusammen und schicken dem Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf zinslose Stundung.
  • Durch die Schriftform sichern Sie sich die zinslose Stundung, sollte der mündliche Antrag in Vergessenheit geraten sein.
  • Schaffen Sie sich unbedingt finanzielle Rücklagen. Denn die Steuerschuld ist nicht aufgehoben, sondern nur gestundet. Und spätestens ab 2. Januar 2021 steht das Finanzamt auf der Matte und fordert die Zahlung.
  • Es genügt kein pauschaler Antrag. Die zinslose Stundung muss für alle fälligen oder fällig werdenden Steuern extra beantragt werden.

Vollstreckungsmaßnahmen sollen gestoppt werden

Liegt ein Unternehmer mit dem Finanzamt schon länger wegen offener Steuerschulden im Clinch und drohen Vollstreckungsmaßnahmen, können betroffene Unternehmer erst einmal aufatmen. Denn wird beim Finanzamt ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung eingeht und dieser mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise begründet wird. Lässt sich der Sachbearbeiter im Finanzamt überzeugen, finden bis zum 31.Dezember 2020 keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr statt.

Praxis-Tipp: Damit es mit dem Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Dezember 2020 klappt, sollten Unternehmer folgendermaßen vorgehen:

  • Das Finanzamt sollte zunächst telefonisch um einen Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen gebeten werden.
  • Der Antrag sollte plausibel mit den wirtschaftlichen Problemen bezüglich der Corona-Krise begründet werden.
  • Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen sollte mit Hinweis auf das Telefonat unbedingt auch schriftlich ans Finanzamt geschickt werden.
  • Zusätzlich zu dem Antrag auf Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen, sollte auch ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden.
  • Legen Sie trotz der Krise Geld für die fälligen Steuerrückstände beiseite. Denn spätestens ab 2. Januar 2021 läuft die Maschinerie des Finanzamts wieder an und der Vollstreckungsbeamte steht wieder vor der Türe.

Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen

Ist schon jetzt absehbar, dass die Corona-Krise im Jahr 2020 zu erheblichen Umsatzeinbußen und damit zu einem deutlich geringeren Gewinn 2020 führen wird, können Unternehmer beim Finanzamt die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag beantragen. Wird der Antrag mit der Corona-Krise plausibel begründet, soll das Finanzamt ohne große Überprüfung der Herabsetzung der Vorauszahlungen zustimmen. Dasselbe gilt für die Gewerbesteuervorauszahlungen. Für die Herabsetzung muss ebenfalls beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Das Finanzamt schickt der Gemeinde einen Bescheid zum Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke für Vorauszahlungen 2020 zu und die Gemeinde mindert aufgrund dieses Bescheids die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bringt also nichts.

Praxis-Tipp: Damit das Finanzamt der Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zustimmt, empfiehlt sich für Unternehmer folgende Vorgehensweise:

  • Der Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie zum Solidaritätszuschlag sollte stets schriftlich gestellt werden.
  • Es sollte ausführlich geschildert werden, warum die Corona-Krise Auswirkung auf den Umsatz und den Gewinn 2020 hat.
  • Der Gewinn und Umsatz sollten unbedingt im Auge behalten werden. Denn setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen 2020 mit null Euro fest und es kommt später zu einer hohen Steuernachzahlung für 2020, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellen.
  • Das bedeutet im Klartext: Spätestens zum 10.12.2020 sollte ein Antrag auf Anhebung der Vorauszahlungen gestellt werden, wenn absehbar ist, dass für 2020 doch ein Gewinn entsteht.

Wichtiger Hinweis zum Kurzarbeitergeld

Schickt ein Unternehmer seine Mitarbeiter wegen der Corona-Krise in Kurzarbeit, zahlt einen Teil des Gehalts die Bundesagentur für Arbeit. Hier liest man immer wieder, dass dieses Kurzarbeitergeld steuerfrei ist. Das stimmt zwar, ist für aber nur die halbe Wahrheit. Denn Arbeitnehmer müssen das Kurzarbeitergeld in ihrer Steuererklärung als Lohnersatzleistung im Rahmen des Progressionsvorbehalts versteuern. Einfach erklärt bedeutet das: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Einkommensteuersatz auf das übrige Einkommen. Je nachdem, wie lange die Kurzarbeit dauert, kann er für Arbeitnehmer hier nachträglich zu Steuernachzahlungen kommen.

Praxis-Tipp: Damit Arbeitnehmer nicht von den späteren Steuernachzahlungen überrascht werden, sollten Arbeitgeber ihnen in puncto Kurzarbeitergeld folgende Infos an die Hand geben:

  • Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird ihn das Finanzamt dazu verpflichten, für 2020 eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
  • In der Regel führt das Kurzarbeitergeld dazu, dass in dem Steuerbescheid 2020 Steuernachzahlungen festgesetzt werden.
  • Arbeitnehmer sollten deshalb finanzielle Rücklagen für solche Nachforderungen vom Finanzamt bilden.