Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat.

Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am Sonntag zwischen Bund und Ländern beschlossen. Die Bundesgelder stehen den Ländern seit dem 30.03.2020 zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können seit dem 31.03.2020 Antragstellung und Auszahlung beginnen.

Hier ein Kurzüberblick mit den wichtigsten Fragen, z.B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind sowie eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann. Nachfolgend ein Überblick.

  1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern

(Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen):

Land Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung Link
Baden-Württemberg Antragstellung bei und Vorprüfung
durch IHK und HWK, Bewilligung
durch L-Bank
https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona
Bayern Regierungen und
Landeshauptstadt München
www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Berlin Investitionsbank Berlin (IBB) www.ibb.de/coronahilfen
Brandenburg Investitionsbank des Landes
Brandenburg (ILB)
www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelleunterstuetzungsangebote/
Bremen BAB Bremer Aufbau Bank
BIS Bremerhavener Gesellschaft
für Investitionsförderung und
Stadtentwicklung mbH
www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html

www.bisbremerhaven.de/antrag-coronasoforthilfe.99067.html

Hamburg Hamburgische Investitions- und
Förderbank (IFB Hamburg)
www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen
Hessen Regierungspräsidium Kassel wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuerselbststaendige-freiberufler-undkleine-betriebe
Mecklenburg-
Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-
Vorpommern (LFI-MV)
www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe
Niedersachsen Investitions- und Förderbank
Niedersachsen – NBank
www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln,
Münster
https://wirtschaft.nrw/corona
Rheinland-Pfalz Investitions- und Strukturbank RP
(ISB)
https://isb.rlp.de/home.html
Saarland Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr des
Saarlandes
www.corona.wirtschaft.saarland.de
Sachsen Sächsische Aufbaubank –
Förderbank (SAB)
www.sab.sachsen.de/
Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen
Schleswig-Holstein Investitionsbank Schleswig-
Holstein (IB.SH)
www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/
Thüringen Thüringer Aufbaubank
Die Antragsannahme sowie
Vorprüfungen erfolgen auch über
die IHKn und HWKn.
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020