Seit März liegt der neue Entwurf für die geplante Ersatzbaustoff-Verordnung vor. Wie geht es nun weiter? Fragen und Antworten zu Inhalt und Verfahren.

An der Mantelverordnung wird schon so lange gearbeitet, dass auch Experten nicht mehr genau wissen, wie viele Jahre schon ins Land gegangen sind. 16 oder 17 Jahre, glaubt Michael Sielmann, Leiter des Referats „Schadstoffe, mineralische Abfälle, Deponierung“ im Bundesumweltministerium. So lange dauerten die Arbeiten an der Verordnung nun schon an, sagte er am Montag bei der Web-Konferenz „Mineralische Nebenprodukte und Abfälle“.

Worum geht es bei der Mantelverordnung?

Mit der Mantelverordnung soll laut Sielmann erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung für den Umgang mit mineralischen Abfällen geschaffen werden. Hierfür laufen die Arbeiten an vier Verordnungen, die zusammen die Mantelverordnung bilden sollen:

  • die Einführung einer Ersatzbaustoff-Verordnung (Artikel 1). Damit sollen die Anforderungen an die Herstellung, Qualitätssicherung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke wie Straßen, Gleise oder Lärmschutzwälle geregelt werden;
  • die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Artikel 2), um erstmalig auch die Verfüllung von übertägigen Abgrabungen zu regeln;
  • die Änderung der Deponieverordnung (Artikel 3) und
  • die Änderung der Gewerbeabfallverordnung (Artikel 4).

Was ist der aktuelle Stand des Verfahrens?

Der jüngste Stand des Verfahrens ist ein Entwurf für die Ersatzbaustoff-Verordnung von März 2020. Auf diesen Entwurf hat sich eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesumweltministeriums, der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) geeinigt.

Die Bundesregierung hatte die Mantelverordnung schon 2017 beschlossen. Die für den Anschluss geplante Beratung im Bundesrat kam jedoch nicht zustande, weil die Länder das Ergebnis der bevorstehenden Bundestagswahl abwarten wollten und deshalb die Beratung über die Mantelverordnung auf die neue Legislaturperiode verschoben hatten. Nach der Bundestagswahl richteten die Länder zunächst eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe der LABO und LAGA ein, um das Bundesratsverfahren inhaltlich vorzubereiten. Das Ergebnis waren über 260 Änderungsvorschläge – zu viele, um damit in den Bundesrat zu gehen. Die oben genannte Arbeitsgruppe hatte deshalb die Aufgabe die Ersatzbaustoff-Verordnung neu zu verfassen, was schließlich im März dieses Jahres in einem neuen Entwurf mündete.

Was hat sich im neuen Entwurf zur Ersatzbaustoff-Verordnung geändert?

Im neuen Entwurf seien unter anderem Regelungen aufgenommen worden, die die Vollzugstauglichkeit der Ersatzbaustoff-Verordnung verbessern sollen, erklärte Sielmann bei der Web-Konferenz. Des Weiteren habe man einige wichtige Änderungen vorgenommen:

  • Gestrichen wurden die Sondermüll-Verbrennungsaschen, die Edelstahl-Schlacken, die Stahlwerk-Schlacken der Klasse 3, das Kupferhütten-Material der Klasse 3, die Hausmüll-Verbrennungsaschen der Klasse 3 sowie die Gießerei-Restsande der Klasse 2.
  • Außerdem wurden Einbaumöglichkeiten gestrichen – insbesondere im offenen Einbau für Recyclingbaustoffe der Klasse 3, Hausmüll-Verbrennungsaschen der Klasse 2, Steinkohle-Flugaschen, Stahlwerk-Schlacken der Klasse 2, Kupferhütten-Material der Klasse 1 und Kupferhütten-Material der Klasse 2.
  • Darüber hinaus wurden Nutzungsbeschränkungen für einige Einbauweisen in Wohngebieten, Kinderspielflächen sowie Park- und Freizeitanlagen vorgenommen – und zwar für Recyclingbaustoffe der Klasse 2, Hausmüll-Verbrennungsaschen der Klasse 2 und 1 sowie für Stahlwerk-Schlacken der Klasse 2.
  • Des Weiteren wurden PAK-Eluatwerte bei den Recycling-Klassen 1 und 2 von 6 µg/l auf 4 µg/l sowie von 12 µg/l auf 8 µg/l abgesenkt.
  • Regelungen zum Nebenproduktstatus und Ende der Abfalleigenschaften wurden aus dem Verordnungstext herausgenommen. Die Regelungen werden jetzt im Kreislaufwirtschaftsgesetz behandelt.
  • In den meisten Schutzgebietsverordnungen der Länder gibt es Regelungen zur Verwendung von Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten, die – wie im Kabinettsentwurf vorgesehen – Vorrang zur Ersatzbaustoff-Verordnung haben. Zusätzlich sind alle Verwendungen von Ersatzbaustoffen gemäß Ersatzbaustoff-Verordnung in Wasserschutzgebieten anzeigepflichtig.
  • Eingeführt wurde auch eine Katasterpflicht für alle angezeigten Verwendung von Ersatzbaustoffen.

Wie geht es weiter

Laut Sielmann soll sich der Bundesrat zeitnah mit der Ersatzbaustoff-Verordnung befassen. Zeitnah bedeute, innerhalb der nächsten Wochen oder Monate. Der neue Entwurf für die Verordnung soll von den Ländern als Maßgabeantrag über den Umweltausschuss eingebracht werden. Am wahrscheinlichsten ist aus Sielmanns Sicht, dass der Bundesrat dem Entwurf mit Maßgaben zustimmt. Dann gäbe es zwei Möglichkeiten.

  • Zum einen, dass die Bundesregierung die Maßgaben des Bundesrats annimmt. Dann müssten das Kabinett und der Bundestag der geänderten Verordnung nochmals zustimmen. Eine erneute EU-Notifizierung wäre ebenfalls nötig.
  • Zum anderen, dass die Maßgaben ein sogenanntes „Verkündigungshindernis“ darstellen. Das würde dazu führen, dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist.

Sollten Bundesregierung, Kabinett und Bundestag den Änderungen zustimmen, würde die Ersatzbaustoff-Verordnung 1 Jahr nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bereits erteilte Verfüllgenehmigungen haben einen Übergangszeitraum von 8 Jahren. Eine Evaluierung der Verordnung ist innerhalb von 4 Jahren vorgesehen.

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