Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen.

Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Was bedeutet „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“?

  • Es muss ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) vorliegen
    oder
  • Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, – stornierung, fehlendes Material)
    – Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
  • Als Mindesterfordernis gilt:
    Rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) müssen mindestens  10 % der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
    – im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung
    – im jeweiligen Kalendermonat

Was bedeutet unvermeidbar?

  • Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
  • Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden– aber: auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) verzichtet werden
  • Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich/eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung)
  • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein.
    (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)

Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 97 SGB III.

  • Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein

Welche persönlichen Voraussetzungen (der Beschäftigten) müssen erfüllt werden?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 98 SGB III.

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung

Wie zeige ich den Arbeitsausfall an?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 99 SGB III. Danach gilt:

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt:

Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.

Formular und Antrag

Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen:
Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls (PDF)

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie ebenfalls herunterladen:
Antrag auf Kurzarbeitergeld (PDF)

Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeitergeld“

Hinweis

Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen

Mehr Informationen erhalten Sie im Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld.

Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen?

  • Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt.
  • Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden.
  • Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Weitere Informationen.

Können befristet Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?

Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten!

Können gekündigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?

Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten!

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Die gesetzliche Grundlage bildet der §104 SGB III. Danach gilt:

  • Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden
    Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern
  • Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten und länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden

Wie viel Geld erhalten Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 105 SGB III. Danach gilt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Muss ich als Arbeitgeber [bei der Zahlung der Löhne an meine Mitarbeitenden] in Vorleistung gehen? 

Kann ich als Selbstständiger Kurzarbeitergeld beziehen?

Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung.

Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

Jobcenter.digital – Unterstützung durch Arbeitslosengeld II

Kann ich als Zeitarbeitsunternehmen Kurzarbeitergeld erhalten?

In Zeitarbeitsunternehmen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) das Kurzarbeitergeld erhalten.

Muss ich als Arbeitgeber weiterhin Sozialleistungen abführen?

Ja, der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden (d.h. der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).

Sie erhalten als Arbeitgeber die volle Erstattung der gezahlten Beiträge – rückwirkend ab 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020).

Wie wird das Kurzarbeitergeld abgerechnet?

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden.

Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Muss ich als Arbeitgeber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Können auch gemeinnützige Unternehmen, wie Vereine, Schulen, Kitas oder auch Kulturschaffende, wie zum Beispiel Theater Kurzarbeitergeld erhalten?

Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kulturschaffende wie Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Was muss ihr Arbeitnehmer beachten? Muss ich selbst Kurzarbeit beantragen?

Grundsätzlich zeigt der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Ihr Arbeitnehmer muss nichts tun.

Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Sie als Arbeitnehmer finden Sie auch auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Sie finden weitere Informationen und Fragen auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.

Ebenso hat das Bundeswirtschaftsministerium Sonderseiten erstellt.

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände stellt gesondert Informationen zur Verfügung.

Beschäftigte können sich zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes informieren.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit