Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Teilnehmer und  Referenten
(Stand: Februar 2019)

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprechen Frauen und Männer gleichermaßen an. Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Sprachform (z.B. Teilnehmer, Referent etc.) verwendet.


AGB
für die Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes für Abbruch und Entsorgung e.V.

  1. Leistungen
    Diese Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmen, Behörden, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Verbände und Privatpersonen. Der Verband für Abbruch und Entsorgung e.V., im folgenden VAE genannt, erbringt die Leistungen im Übrigen nach Art und Umfang gemäß der Veranstaltungsbeschreibung.
    Der VAE behält sich in Ausnahmefällen den Wechsel von Referenten und/oder Änderungen im Programmablauf vor.
  2. Anmeldung und Bestätigung
    Die Anmeldung muss in Schriftform, also per E-Mail, Fax oder Post oder online unter abbruch-mv.de an den VAE gerichtet sein. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und schriftlich bestätigt. Auch mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
    Einzelne Teile der Veranstaltung können nicht gebucht werden.
  3. Änderungen im Veranstaltungsverlauf
    Der VAE behält sich das Recht vor, einzelne Vorträge der Veranstaltung zu ersetzen oder entfallen zu lassen. Solche Änderungen erzeugen kein Recht auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr oder Teilen der Teilnahmegebühr oder sonstiger Aufwendungen.
  4. Stornierung durch den VAE
    Bei Ausfall der Fachtagung durch Krankheit von Referenten, höhere Gewalt oder sonstigen nicht vom VAE zu vertretenden Umständen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung.
    Der VAE behält sich vor, die Veranstaltung bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, aufgrund von zu geringer Teilnehmerzahl, abzusagen. Bei Stornierung durch den VAE besteht in jedem Fall nur die Verpflichtung zur Rückerstattung der bereits gezahlten Teilnahmegebühren. Ein Auswahlverschulden bezüglich der Wahl des Veranstaltungsortes wird nicht übernommen.
  5. Abmeldung oder Umbuchung durch Teilnehmer
    Bei Stornierung der Anmeldung bis zum 14. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn erstattet der VAE den gesamten Teilnahmebeitrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 50,- zzgl. MWST zurück. In diesem Fall senden wir die Veranstaltungsunterlagen auf Wunsch zu.
    Bei Stornierungen ab dem 13. Kalendertag vor der Veranstaltung erstattet der VAE 50 % der Teilnahmegebühr zurück. Bei Stornierungen ab dem 7. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn ist die volle Teilnahmegebühr fällig. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen.
    Ein Ersatzteilnehmer kann jederzeit kostenfrei benannt werden. Bitte beachten Sie, dass wir hierbei keine Rechnungskorrektur vornehmen.
    Die Regelungen über die Abmeldung von der Veranstaltung werden für den Fall entsprechend angewendet, dass ein angemeldeter Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teilnimmt. Sie sind zur Aufrechnung, Minderung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn, Ihre Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
  6. Veranstaltungsunterlagen
    Die Veranstaltungsunterlagen werden jedem Teilnehmer ausgehändigt. Die Rechte an den Veranstaltungsunterlagen liegen ausschließlich beim VAE. Jede Vervielfältigung, Digitalisierung, Veröffentlichung, Vertrieb oder Zugänglichmachung zum Download oder jede andere Verwendung außerhalb der Veranstaltung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des VAE.
  7. Veranstaltungsgebühren
    Die Teilnahmegebühren beinhalten sämtliche Veranstaltungsunterlagen, die Versorgung während der Pausen, das Mittagessen sowie die Tagungsgetränke im Tagungssaal. Die Teilnahmegebühren verstehen sich im Übrigen rein netto, zzgl. MWST und weiterer Steuern und Abgaben, soweit diese anfallen.
  8. Zahlungsbedingungen
    Die Teilnahmegebühren werden ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung fällig, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Die Teilnahmegebühren bitte erst nach Erhalt der Rechnung überweisen.
  9. Teilnahmebescheinigungen
    Die Teilnehmer erhalten auf Anforderung eine Teilnahmebescheinigung. Das entsprechende Anforderungsformular wird mit den Tagungsunterlagen ausgehändigt. Es ist auszufüllen und bei der Tagungsleitung abzugeben bzw. in die dafür vorgesehene Ablage abzulegen.
    Die Teilnahmebescheinigung wird elektronisch übersandt.
  10. Nutzungsrechte
    Vorträge und Veranstaltungsunterlagen genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Nutzungsrechte werden nur übertragen, wenn die Nutzungsrechtseinräumung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
    Der Teilnehmer ist nicht befugt, die Vorträge und Veranstaltungsunterlagen zu kopieren und/oder Dritten zugänglich zu machen.
  11. Teilnehmerliste und Bild- und Tonaufzeichnungen
    Der VAE verpflichtet sich, die vom Teilnehmer überlassenen Daten vertraulich zu behandeln. Wir verwenden die im Rahmen der Anmeldung erhobenen Daten in den geltenden rechtlichen Grenzen zum Zweck der Durchführung unserer Leistungen.
    Die Teilnehmer erscheinen mit Angabe von Namen, Unternehmen und Ort auf der Teilnehmerliste der Veranstaltung. Die Teilnehmerliste wird allen Teilnehmern mit den Tagungsunterlagen ausgehändigt.
    Der VAE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Veranstaltung mittels Bild und Tonträgern aufzuzeichnen. Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass die bei der Veranstaltung entstandenen Fotos und Filmaufnahmen im Rahmen von Berichten auf der Homepage des VAE und in Print- und anderen Publikationen des VAE veröffentlicht werden können.
  12. Haftung
    Soweit es sich nicht um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis („Kardinalpflichten“) handelt, haftet der VAE für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für Schäden, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Rahmen des Vertrages beruhen und die noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen.
    Für Folgeschäden infolge fehlerhafter Inhalte der Vorträge sowie der Tagungsunterlagen (zum Beispiel hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit) haftet der VAE nicht.
  13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Rostock. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag davon im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, welche die Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt für eine Lücke des Vertrags.
  14. Online Streitbeilegungs-Plattform
    Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, die Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hier: http://ec.europa.eu/odr.
    Der VAE ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  15. Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
    Unsere allgemeinen Informationen zur Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

 


AGB
für Referenten der Veranstaltungen des Verbandes für Abbruch und Entsorgung e.V.

  1. Leistungen
    Der Referent erstellt den Vortrag und die Unterlagen zu dem mit dem Verband für Abbruch und Entsorgung e.V. (im folgenden VAE genannt) vereinbarten Thema und stellt diese zum vereinbarten Termin vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung. Er überträgt dem VAE das Nutzungsrecht an seinen Vortragsunterlagen.
    Die Vorträge werden den Teilnehmern nach der Tagung im Internen Bereich auf der Homepage des VAE zur Verfügung gestellt. Dafür können die Vorträge durch den Referenten entsprechend überarbeitet und angepasst werden.
    Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Zahlung von Honoraren oder Kostenerstattungen. Der VAE kann jedoch im Einzelfall Honorare sowie die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen mit dem Referenten vereinbaren.
  2. Zahlung der Vergütung
    Wurde mit dem Referenten eine Vergütung bzw. Kostenerstattung vereinbart, stellt der Referent nach Abschluss der Veranstaltung der VAE die entsprechenden Beträge unter Beifügung der Originalbelege in Rechnung. Die gesetzliche MwSt. wird gesondert ausgewiesen.
    Die Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang durch den VAE geprüft und der ausgewiesene Betrag auf das von dem Referenten angegebene Konto überwiesen.
  3. Nichtdurchführung einer Veranstaltung
    Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl, Schließung/Störung des Veranstaltungsortes oder aus Gründen höherer Gewalt ist der VAE berechtigt, eine Veranstaltung abzusagen oder zu verlegen. In diesem Fall informiert der VAE den Referenten bis spätestens 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn. Ansprüche auf die Zahlung einer Vergütung oder auf den Ersatz von Auslagen bestehen nicht. Im Falle einer Absage ab dem 13. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn erhält der Referent 50% eines gegebenenfalls vereinbarten Honorars. Sollte der Referent im Falle einer Terminverlegung ab dem 13. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn daran gehindert sein, den Vortrag zu übernehmen, so erhält er 50% eines gegebenenfalls vereinbarten Honorars.
    Unberührt von einer Absage oder einer Terminverlegung überträgt der Referent dem VAE die Nutzungsrechte an seinen Vortragsunterlagen.
  4. Persönliche Verhinderung
    Ist der Referent am Veranstaltungstag verhindert (z.B. wegen Krankheit), hat er keinen Anspruch auf Vergütung. Seine Verhinderung wird der Referent dem VAE schnellstmöglich mitteilen. Ferner wird er sich in diesem Fall um einen Ersatzreferenten bemühen.
  5. Geheimhaltung
    Über alle internen Vorgänge und Dokumente des VAE, die dem Referenten im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, wird er Stillschweigen bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Ende der Zusammenarbeit.
  6. Haftung
    Der Referent trägt selbst Sorge für seinen Versicherungsschutz gegen Unfälle, Krankheit etc. Der VAE und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für solche Schäden, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses beruhen und noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen.
    Hinsichtlich seiner Vortragsunterlagen stellt der Referent den VAE von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung von Urheberrechten beruhen, frei.
  7. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Rostock vereinbart.
    Mündliche Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den VAE.
  8. Schlussbestimmungen
    Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln oder Teile dieser Klauseln unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

AGB
für Aussteller auf Veranstaltungen des Verbandes für Abbruch und Entsorgung e.V.

Präambel
Maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen dem Aussteller und dem Verband für Abbruch und Entsorgung e.V. (nachfolgend VAE) sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Anmeldeformular.
Abweichende Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den VAE. Als schriftliche Bestätigung gilt auch eine Bestätigung durch Telefax oder E-Mail.
Fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Hausordnung des Veranstaltungsortes.

  1.  Allgemein
  • Standanmeldung
    Mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars erkennt der Aussteller alle Teilnahmebedingungen verbindlich an und hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen diese einhalten.
  • Gemeinschaftsaussteller
    Wollen mehrere Firmen an einem Stand ausstellen, haben diese einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, mit dem der VAE verhandelt und der für eventuelles Verschulden der Vollmachtgeber genauso haftet wie für eigenes Verschulden.
  • Teilnahmebestätigung
    Die Übersendung der Ausstellerunterlagen ist ein unverbindliches Angebot. Erst mit der Teilnahmebestätigung durch den VAE entsteht ein Ausstellungsvertrag zwischen Aussteller und VAE, an den der Aussteller bis zur Durchführung der Veranstaltung gebunden ist.
  • Beschränkungen
    Der VAE kann einzelne Anbieter von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen, insbesondere dann, wenn das Konzept der Veranstaltung dies erfordert oder wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche nicht ausreicht.
  • Abweichung von der Anmeldung
    Nimmt der VAE das Angebot unter Erweiterungen, Einschränkungen oder anderen Änderungen an, hat der Aussteller 10 Tage Widerspruchsrecht. Dieses kann ausschließlich in schriftlicher Form wahrgenommen werden.
  • Standzuteilung
    Die Standzuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage, der zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche, technischer Anforderungen und eventueller konzeptioneller Belange des VAEs. Die Platzierungswünsche der Ausstellerfirmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt, bedeuten jedoch keine automatische Zusage seitens der VAE.
    Der VAE ist zu jeder Platzzuteilung und zu jeder Änderung einer vorgenommenen Platzzuteilung ermächtigt.
    Die Lage und die Besetzung der angrenzenden Stände können sich gegenüber dem Zeitpunkt der Teilnahmebestätigung ändern. Diese Änderungen haben keinerlei Einfluss auf den Vertragsinhalt bezüglich des eigenen Standes und begründen keinerlei Ersatz- oder Vertragsänderungsansprüche bzw. Kündigungsrechte des Ausstellers.
  1. Zahlungsbedingungen
  • Zahlungstermin
    Alle Rechnungen für Standmieten sind vor Tagungsbeginn und innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Skontoabzug zu begleichen; anderenfalls wird der Standaufbau nicht gestattet.
  • Rücktritt
    Sagt ein Aussteller seine Teilnahme bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, hat der VAE gegenüber dem Erstmieter einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 25 % der bis zur Stornierung gebuchten Fläche. Gelingt keine weitere Vermietung oder erfolgt die Stornierung weniger als acht Wochen vor der Veranstaltung, beträgt dieser Anspruch 100 %. Auf die teilweise Stornierung findet die Regelung sinngemäß Anwendung.
  1. Ausstellungsflächen, Standgrenzen
    Die gemietete Standfläche wird vor Aufbaubeginn vom VAE gekennzeichnet. Ein Überschreiten der Standgrenzen ist im Interesse der anderen Aussteller, der Sicherheit und der Gewährleistung der Verkehrswege nicht möglich. Geringfügige Abweichungen der Standfläche (bis 5 %) begründen keinen Reklamationsanspruch oder Nachberechnung. Ein vorheriges Besichtigen und Ausmessen der Standfläche wird empfohlen. Pfeiler und andere Einschränkungen der Nutzbarkeit gehören ggf. zur gemieteten Fläche. Berechtigte Reklamationen sind dem VAE unverzüglich mitzuteilen. Eine spätere Geltendmachung entbindet den VAE von jeder Verpflichtung; ebenso ausgeschlossen sind Minderungsansprüche.
  2. Standgestaltung
    Alle Stände sind an sichtbarer Stelle mit dem Firmennamen zu versehen. Eventuell dafür benötigte Blenden sind so anzubringen, dass sie die Standhöhe nicht überragen.
    Die interne Ausgestaltung des Standes bleibt den Ausstellern überlassen. Sie soll so vollzogen werden, dass sie sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt und Besucher und Nachbarstände nicht beeinträchtigt oder belästigt.
    Bei Ständen über 12 qm Standgröße sind Standbaupläne (möglichst drei-dimensional) beim VAE bis 6 Wochen vor der Veranstaltung zur Genehmigung einzureichen.
    Sollte die Einreichung der Pläne nicht termingerecht erfolgen, ist es dem VAE vorbehalten, Standaufbauten im Interesse der benachbarten Aussteller verändern zu lassen.
  3. Hinweise zum Standbau
    Die Ausstellungsstände und Einrichtungen sind von den Ausstellern selbst mitzubringen und aufzubauen. Tische, Stühle und Elektroanschlüsse können bereitgestellt werden. Ein entsprechendes Formular wird den Ausstellern rechtzeitig zugesandt.
    Alle Stände sind mit selbsttragenden Seiten- und Rückwänden zu erstellen. Eine Befestigung an Wänden und Fußböden ist nicht möglich. Für Beschädigungen ist der jeweilige Aussteller schadenersatzpflichtig.
  • Standmaterial
    Alle verwendeten Materialien müssen den sicherheits- und brandschutz-technischen Bestimmungen entsprechend schwer entflammbar sein (B1, DIN 4102).
    Sofern ausstellereigene Teppichböden verlegt werden sollen, dürfen sie nicht mit dem Boden verklebt werden. Ist zur Fixierung eine Verklebung erforderlich, so müssen zusätzlich Holz- oder Pressspanböden verlegt werden (auf denen dann die Verklebung erfolgt). Es sind ausschließlich rückstandsfreie Klebstoffe und so genannte Verleggitter zulässig. An Wänden, Säulen, Decken, Fenstern etc. dürfen Standwände, Plakate, Schilder o. ä. nicht mit Nägeln, Schrauben, Klebeband oder Klebstoff befestigt werden. Für evtl. Schäden haftet der Aussteller. Die Standplätze sind nach der Ausstellung in einwandfreiem, besenreinem Zustand zu hinterlassen.
  • Abfall
    Es sei darauf hingewiesen, dass wenig und umweltfreundliches Verpackungsmaterial benutzt werden sollte. Kisten, Paletten, Folien und sonstiger anfallender Abfall sind von jedem Aussteller selbst zu entsorgen, anderenfalls werden die entstandenen Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Für zurückgelassenes Material werden 300,00 € pro angefangenem Kubikmeter in Rechnung gestellt.
    Die Standplätze sind nach der Ausstellung in einwandfreiem, besenreinem Zustand zu hinterlassen.
  1. Elektroanschlüsse
    Die Elektroanschlüsse werden lt. Bestellung zum Stand verlegt. Für Netzstörungen und durch Gerätedefekte verursachte Störungen übernimmt der VAE keine Haftung. Die Versorgung mit Elektrizität wird durch örtlich eingesetztes Fachpersonal sichergestellt. Der Aussteller kann sich auf eigene Kosten durch den zugelassenen Elektroinstallateur Sonderbeleuchtung etc. legen lassen. Die Kosten für den Elektroanschluss und Stromverbrauch sind im Mietpreis enthalten.
  2. Sicherheitsvorschriften
    Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteiler, Schalttafeln und Fernsprechverteiler müssen frei zugänglich bleiben. Während der Ausstellung und des Auf- und Abbaus ist auf die Einhaltung aller polizeilichen und sonstiger behördlichen Vorschriften zu achten. Die VAE behalten sich das Recht vor, Abänderungen offensichtlich unzureichender Standaufbauten oder die Entfernung solcher Stände, die sich als ungeeignet, belästigend oder gefährdend erweisen, zu verlangen. Stoffdecken sind nicht zulässig.
    Alle übrigen Deckenelemente wie Raster- und Lochblechfelder müssen 50 % vertikal pro qm geöffnet sein.
    Deckenkonstruktionen müssen so beschaffen sein, dass sie die vorhandene Sprinkleranlage in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen.
  3. Bild- und Tonaufnahmen
    Diesbezügliche Aufnahmen bzw. Übertragungen des Ausstellers oder Dritter bedürfen der Zustimmung des VAEs. Bei Veräußerung der Aufnahme- oder Übertragungsrechte der Veranstaltung sind 20 % des Honorars zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den VAE abzuführen.
    Der VAE ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den Ausstellungsständen anfertigen zu lassen und für die Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwände dagegen erheben kann.
  4. Gewerbeausübung in den Veranstaltungsräumen
    Dem Aussteller ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des VAEs Gewerbetreibende aller Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen bzw. in der Ausstellung zu beschäftigen.
    Der Direktverkauf von Ausstellungsstücken und die Abgabe von Mustern gegen Entgelt sind nicht gestattet, sofern sie nicht schriftlich beantragt und zugelassen wurden.
  5. Haftung
    Der VAE übernimmt keine Haftung für Diebstahl und Verletzungen von Personen während des Auf- und Abbaus sowie während der Veranstaltung. Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch die Verwendung und Präsentation seiner Standbauelemente, Objekte und Exponate entsteht. Den Ausstellern wird der Abschluss einer eigenen Haftpflicht- und Diebstahlsversicherung empfohlen.
    Ebenso wird keine Haftung übernommen für Verluste oder Schäden, die durch Störungen in der Zuführung der E-Anschlüsse entstehen. Darüber hinaus garantiert der VAE nicht für den Erfolg der Ausstellung, d. h. für Besucherzahlen und Kongressteilnehmer.
    Haftungsausschluss besteht ebenfalls bei baulichen Mängeln/Maßnahmen des Tagungsortes, der technischen Ausstattung und dem für den Kongress gemieteten Personal.
  6. Rechtsweg
  • Höhere Gewalt
    Ist der VAE infolge höherer Gewalt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegenüber dem VAE.
    Sollte die Tagung aus irgendeinem Grund eingeschränkt oder abgesagt werden müssen, ergeben sich daraus keine Ansprüche gegen den VAE. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf kurzfristig notwendig werdende Änderungen der Standabmessung, Platzierung o. ä.
  • Gesetzliche Bestimmungen
    Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Ausschließlich der Aussteller trägt auch die Verantwortung dafür, dass an seinem Stand die gewerberechtlichen, polizeilichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen eingehalten werden. Sollte wegen Verstoß gegen diese Bestimmungen die Teilnahme an der Veranstaltung nicht genehmigt werden oder vor Beendigung der Veranstaltung ein Standabbau erforderlich sein, hat der Aussteller daraus keinerlei Ansprüche auf Kostenrückerstattungen gegenüber dem VAE.
  • Vertragsstrafe
    Verstößt der Aussteller gegen o. g. Vorschriften, kann der VAE nach erfolgloser Abmahnung unbeschadet der Geltendmachung von Folgekosten eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 250,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. je Veranstaltungstag geltend machen.
  • Schlussbestimmungen
    Abweichungen vom Vertrag sind nur rechtskräftig, wenn diese vom VAE schriftlich bestätigt wurden oder mündlich von befugten Vertretern des VAEs während der Veranstaltung oder des Veranstaltungsaufbaus vorgebracht wurden und durch den VAE nachweisbar angenommen wurden.
    Ansprüche des Ausstellers gegen den VAE verfallen in sechs Monaten, sofern dem die gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen.
    Sind einzelne Bestimmungen der Teilnahmebedingungen unwirksam, ist die Gültigkeit der anderen Regelungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen sind so zu ändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
    Gerichtsstand für alle die Ausstellung betreffenden Punkte ist Rostock.

Datenschutzerklärung

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