Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. März den Regierungsentwurf zur Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) gebilligt und damit die Vorschriften für genehmigungsbedürftige Abfallbehandlungsanlagen erheblich verschärft.

Künftig unterliegen auch sonstige Anlagen zur Behandlung von Abfällen bei entsprechendem Mengendurchsatz einem förmlichen Genehmigungsverfahren unter der Beteiligung der Öffentlichkeit. Solche Verfahren dauern im Idealfall zwei Jahre, in der Regel länger.
Nach der 4. BImSchV müssen künftig sonstige Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle ein förmliches Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dies betrifft Anlagen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag sowie Abfallanlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einem Durchsatz von 50 Tonnen oder mehr pro Tag, soweit sie Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln oder es sich um die Behandlung von Schlacken oder Aschen handelt.
In der Praxis unterliegen bei entsprechender Durchsatzkapazität nun beispielsweise auch mobile oder semimobile Siebanlagen, aber auch Brecheranlagen für Böden und Steine oder zur Bauschuttaufbereitung, wie sie bei der Aufbereitung von Baumineralik bei Sanierungsprojekten zum Einsatz kommen, dem förmlichen Genehmigungsverfahren.

Besitzer solcher und anderer Recyclinganlagen werden es sich demnächst genau überlegen, ob sie in neue Anlagentechnik investieren, wenn zu befürchten steht, dass sich das Genehmigungsverfahren über Jahre hinziehen kann.