Asbesthaltige Produkte sind in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen schon seit 22 Jahren verboten. Doch nach wie vor fallen asbesthaltige Abfälle an, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Diese Abfälle sind gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährliche Abfälle eingestuft und den entsprechenden Abfallschüsseln der AVV zuzuordnen. Für die Entsorgung sind die Bestimmungen der Nachweisverordnung (NachwV) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zu beachten. Werden die Abfälle abgelagert, dann gelten die Bestimmungen der Deponieverordnung (DepV).

Welche weiteren Punkte im Umgang mit asbesthaltigen Abfällen zu beachten sind, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in ihrer neu überarbeiteten Vollzugshilfe zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen zusammengestellt.

Hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Grundsätzlich müssen alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) die Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle in ihren Abfallwirtschaftskonzepten regeln und dabei unter anderem das derzeitige und künftige Aufkommen, die vorhandene Entsorgungsstruktur und die Maßnahmen zur Entsorgung festhalten. Bei der Entsorgung von Kleinstmengen müssen die Abfälle in geeigneten und gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt und transportiert werden. Annehmen darf diese Mengen nur Fachpersonal.
  • Bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) muss vorab geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien oder Bauteile anfallen werden. Falls ja, ist ein Rückbaukonzept mitsamt Schutzmaßnahmen Pflicht. Dieses Konzept muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde übergeben werden. Noch vor den eigentlichen ASI-Arbeiten müssen die asbesthaltigen Teile entsprechend dem Konzept ausgebaut, behandelt und entsorgt werden. Der vollständige Ausbau muss ebenfalls nachgewiesen werden. Falls Bauteile wie Stahlträger oder Lüftungskanäle mit Asbestfasern kontaminiert sind, können diese „sorgfältig gereinigt“ werden und gelten dann nicht mehr als asbesthaltig. Abfälle mit überwiegend organischem Anteil müssen thermisch entsorgt werden.
  • Asbesthaltige Materialien in Geräten und Bauteilen – beispielsweise in Nachtspeicheröfen, Armaturen, Elektroherde, Wäschetrockner oder Sicherungskästen – müssen bei der Zerlegung abgetrennt werden. Anschließend müssen die Asbestfasern so abgetrennt werden, dass eine Verwertung der Materialien möglich ist. Die Fasern selbst sollen entweder zerstört oder abgelagert werden. Bei der Beförderung müssen sie staubdicht verpackt sein. Kleinere Mengen können von den örE im Rahmen der Schadstoffkleinmengen-Sammlung angenommen werden.
  • Falls Böden oder Bauschutt mit Asbestfasern verunreinigt sind, soll im Einzelfall entschieden werden, wie groß der jeweilige gefährliche Anteil ist. Grundsätzlich dürfen in die Sortier- und Behandlungsanalagen keine asbesthaltigen Abfälle gelangen. Werden bei der Eingangskontrolle in den Anlagen dennoch asbesthaltige Teile gefunden, muss entschieden werden, ob das gesamte Material als asbesthaltiger Abfall entsorgt wird oder die kontaminierten Teile abgetrennt werden können. Letzteres kommt nur in Frage, wenn die Teile einzeln, unbeschädigt und großformatig sind.
  • Abfälle aus Schadensfällen wie Brände oder Naturkatastrophen, die Asbest enthalten, können nach Genehmigung durch die Behörde auf gesonderten Teilabschnitten von Deponienabschnitten der Klasse II oder III abgelagert werden – auch wenn sie bestimmte Zuordnungswerte überschreiten. Die Abfälle müssen dabei so verpackt werden, dass sich die Fasern nicht ausbreiten können.
  • Zur Behandlung der Abfälle unterscheidet die LAGA zwischen Verfahren zur Zerstörung der Fasen und Verfahren zur Vermeidung der Freisetzung. Grundsätzlich seien die Zerstörungsverfahren vorzuziehen, da dann die restlichen Behandlungsrückstände noch verwertet werden können. Dabei gibt es chemische Verfahren, bei denen zur Neutralisation meist Flusssäure eingesetzt wird. Die Behandlungsrückstände können als Zuschlagstoff bei Zementbausteinen, als Flussmittel bei Schmelzprozessen oder als Sekundärrohstoff für Flusssäure verwendet werden. Eine zweite Möglichkeit sind thermische Verfahren. Hier zählt die LAGA die Wärmebehandlung, die Verglasung oder ein Plasma-Schmelzverfahren auf. Bei den Verfahren zur Vermeidung der Freisetzung sollen Spritzasbest und Asbeststäube bereits vor Ort mit anorganischen Bindemitteln – meist Zement – verfestigt werden. Damit die Abfälle fachgerecht verpackt werden, müssen die Behältnisse unter anderem gut verschließbar und staubdicht sein, sowie eine Mindestdicke haben. Für jede Behandlung von asbesthaltigen Abfällen in Anlagen muss eine Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen.
  • Gelagert werden dürfen die Abfälle nur mit einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder nach dem Baurecht. Sie müssen in geeigneten und gekennzeichneten Behältern und vor der Witterung geschützt aufbewahrt werden. Wenn die Abfälle lediglich im Rahmen von ASI-Arbeiten zur Abholung bereitgestellt werden, muss keine Genehmigung eingeholt werden.
  • Bei der Deponierung können die asbesthaltigen Abfälle verpackt in Teilabschnitten auf Deponien der Klassen I bis IV abgelagert werden. Auch eine Lagerung unter Tage ist möglich. Der Deponiebetreiber muss den Umgang mit den Abfällen der zuständigen Behörde melden. Die Verfüllung ist nicht erlaubt.

Die LAGA M23 –  Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle – können Sie hier herunterladen ⇒ LAGA M23

(Quelle: Online-Magazin 320°; www.320grad.de)