Aus aktuellem Anlass wurde der Wertgrenzenerlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Dezember 2014 erweitert. Im Falle der Unterbringung, Sicherung, Versorgung oder Betreuung von Flüchtlingen gelten ab dem 22. September 2015 neue Wertgrenzen. Diese sind befristet bis zum 31. Juli 2016.
Bei beschränkten Ausschreibungen gilt folgendes: Für Liefer- und Dienstleistungen wurden die Wertgrenzen angehoben auf 200.000,– Euro voraussichtlicher Auftragswert.
Für Bauleistungen steigt die Wertgrenze auf 4.500.000,– Euro (Nummer 1.1 Satz 1 und Satz 2 des Wertgrenzenerlasses 2014 und die befristete Ergänzung vom 09.09.2015).
Für Freihändige Vergaben werden die Wertgrenzen ebenfalls angehoben. Auch hier ist die Anhebung befristet für den Fall der Unterbringung, Sicherung, Versorgung oder Betreuung von Flüchtlingen.
Freihändige Vergaben bei Liefer- und Dienstleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sind bis zu einem Auftragswert 200.000,– Euro möglich, bei Bauleistungen gilt die Grenze voraussichtlicher Auftragswert 4.500.000,–Euro.
Alle Anhebungen der Wertgrenzen sind befristet, die ausschreibenden und vergebenden Stellen müssen den Wertgrenzenerlass aus dem Dezember 2014 mit der aktuellen Änderung aus dem Amtsblatt für M-V vom 09. September 2015 zusammen betrachten. Mit diesen Anhebungen ermöglicht das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus eine schnellere und flexiblere Handhabung des öffentlichen Vergabewesens mit dem Ziel einer schnellen Unterstützung der Flüchtlinge (Abdruck der Änderungen siehe Amtsblatt M-V, Nr. 37, Seite 547).

⇒ Änderung Wertgrenzenerlass M-V