Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung macht Änderungen an den in Deutschland geltenden abfallverbringungsrechtlichen Vorschriften nötig. Zusätzlich will das BMUB dem Gesetz mehr Durchsetzungskraft verleihen. Dazu bedient es sich einer Sanktionsregel aus dem Strafgesetzbuch.

Zur Bekämpfung von illegalen Abfallverbringungen gibt es ein komplexes System aus internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften. Trotzdem blüht die Abfallwirtschaftskriminalität. Bislang kamen viele Täter ungeschoren davon oder mussten mit nur geringen Strafen rechnen. Das liegt vor allem an den Rechtsunsicherheiten beziehungsweise der uneinheitlichen Auslegungen von Begriffen in der Praxis sowie am Sanktionsgefüge, das nicht ausreichend differenziert ist.

In der Zukunft soll sich das ändern. Das Bundesumweltministerium (BMUB) will die Rechtssicherheit und Sanktionsregelungen verbessern und hat einen Gesetzentwurf zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Damit soll zum einen eine Sanktionsregelung des Paragrafen 326 des Strafgesetzbuchs (StGB) zum unerlaubten Umgang mit Abfällen in das Abfallverbringungsgesetz verlagert werden. Konkret heißt das, dass im Abfallverbringungsgesetz nicht nur illegale Machenschaften mit giftigen, krebserzeugenden, explosionsgefährlichen oder ähnlich gefährlichen Abfällen geahndet werden, sondern auch derjenige bestraft wird, der Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der EU-Abfallverbringungsverordnung aus dem Jahr 2006 illegal verbringt. Das können Produkte jeglicher Art sein, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden, aber auch kontaminierte Stoffe oder Rückstände aus industriellen Verfahren – die Spannbreite der Abfallgruppen ist hier sehr breit.

Zusätzliche Bußgeldtatbestände

Zum anderen will das BMUB zusätzliche Bußgeldtatbestände für bestimmte Verstöße im Abfallverbringungsgesetz einführen. Damit sind Verstöße gemeint, bei denen in der Regel keine konkrete Gefährdung von Mensch und Umwelt vorliegt. Diese sollen als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Die maximalen Bußgeldhöhen sollen dabei dem von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft erstellten Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung angepasst werden.

Der BMUB-Entwurf hat aber auch zum Ziel, das deutsche Abfallverbringungsgesetz an die neue EU-Abfallverbringungsverordnung anzupassen. Das Europaparlament hat die Revision der Verordnung im Mai vergangenen Jahres verabschiedet und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Nach dem Willen der Parlamentarier soll die illegale Verbringung von Abfällen innerhalb und außerhalb der EU erschwert werden, indem die Mitgliedstaaten härter durchgreifen müssen.

Die neuen Auflagen sehen unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten sogenannte Kontrollpläne aufstellen. Laut Verordnung müssen diese Inspektionspläne erstmals bis zum 1. Januar 2017 erstellt sowie regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Im BMUB-Entwurf sind dafür die Bundesländer für ihr Gebiet zuständig. Sie müssen die Pläne mindestens alle drei Jahre überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.

Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne sollen sich die Länder untereinander beteiligen, soweit die Inhalte ihrer Kontrollpläne andere Länder betreffen. Betreffen die Inhalte der Pläne die zuständigen Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr, müssen auch diese bei der Erstellung und Aktualisierung einbezogen werden.

Stärkere Berichtspflichten

Zudem weitet die neue Verordnung die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf illegale Verbringungen und auf Kontrollen aus. Zusätzlich dazu hat das BMUB festgelegt, dass jener Abschnitt im jährlichen Bericht Deutschlands, der illegale Verbringungen und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen betrifft, veröffentlicht werden muss. Dazu ist das Umweltbundesamt verpflichtet.

Das BMUB hat den Gesetzentwurf zur Anhörung der beteiligten Kreise versendet. Bis zum 30. Oktober können diese dazu Stellung nehmen. Der Entwurf sei noch nicht von der Bundesregierung beschlossen, teilt das Ministerium mit.

(Quelle: www.320grad.de)