Im Bundesgesetzblatt wurde heute (24.07.2017) die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung veröffentlicht.

Sie tritt damit am 1. August 2017 in Kraft.

Mit der Neuregelung wird die Entsorgung von Hexabromcyclododecan-haltigen Wärmedammplatten aus Styropor langfristig gesichert. Die Länderkammer hat in ihrer letzten Sitzung vor der Sommerpause dem Kabinettsbeschluss entsprochen, die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) einzuführen und die Abfallverzeichnisverordnung anzupassen.

Die neue sogenannte POP-Verordnung weist bestimmte POP-Abfälle, darunter Hexabromcyclododecan (HBCD), künftig als nicht gefährliche Abfälle aus. Das bisherige Moratorium sah diese Einstufung ebenfalls vor, wäre aber zum Jahresende ausgelaufen.

Mit der neuen Verordnung werden u. a. Getrennthaltungspflichten sowie Nachweis- und Registerpflichten für eine Auswahl an nicht gefährlichen Abfällen, die unter die EU-POP-VO fallen sowie für Abfälle, die bei der Behandlung dieser Abfälle entstehen, festgelegt. Insbesondere betrifft dies HBCD-haltige Wärmedämmplatten, die im Zuge von Gebäudesanierungen und Abrissarbeiten anfallen.

Diese Abfälle unterliegen laut der neuen Verordnung trotz Einstufung als nicht gefährlicher Abfall einer Nachweis- und Registerpflicht. Diese muss analog zur Nachweis- und Registerpflicht für gefährliche Abfälle auf elektronischem Wege erfolgen. Das heißt, die gesamte Entsorgungskette zwischen Baustelle, eventuellen Zwischenlägern, Vorbehandlungsanlagen, Aufbereitungsanlagen und schlussendlich der finalen thermischen Behandlung muss mit Entsorgungsnachweisen sowie Begleit- und Übernahmescheinen genehmigt bzw. dokumentiert werden. Darüber hinaus müssen Register geführt werden. Die Nachweis- und Registerpflichten betreffen sowohl Abfallerzeuger, -beförderer sowie Betreiber von Entsorgungsanlagen.

Die Verordnung können Sie hier downloaden:

Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung