Am 1. August 2017 ist die Novelle der Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten.
Sie gilt für alle gewerblichen Abfallerzeuger bundesweit.
Auch alle Handwerksunternehmen, die entweder gewerbliche Siedlungsabfälle (z.B. Produktion, Dienstleistungen) oder Bau- und Abbruchabfälle erzeugen, sind betroffen.

Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) besserstellen.
Dazu werden neue Pflichten für alle Unternehmen eingeführt.

Es geht nicht nur um Bauabfälle: Die Dokumentationspflichten zur Abfalltrennung treffen ab August alle Gewerke. Die Vorschriften der neuen Gewerbeabfallverordnung sind streng, die Strafen hoch.

Auf einen Blick:

  • Bei Bau- und Abbruchabfällen müssen Betriebe vom 1. August an zehn verschiedene Stoffe trennen. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen, die im Betrieb und Büro anfallen, sind es acht. Dazu zählen neben Papier und Altglas nun auch Holz und Textilien.
  • Betriebe müssen grundsätzlich dokumentieren, wie sie trennen – oder warum sie nicht trennen. Das gilt auch für Abfälle in Betrieb und Büro. Nur bei Bau- und Abbruchmaßnahmen gibt es eine Bagatellgrenze von 10 Kubikmetern.
  • Die getrennte Sammlung ist sowohl bei Bau- und Abbruchabfällen als auch bei gewerblichen Siedlungsabfällen nicht erforderlich, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.

Alle Infos

  1. Was muss getrennt werden?
  2. Wo muss getrennt werden?
  3. Welche Ausnahmen gibt es bei der Trennung?
  4. Was passiert, wenn nicht getrennt werden kann?
  5. Was muss dokumentiert werden?
  6. In sieben Schritten zur richtigen Dokumentation
  7. Ausnahme von der Dokumentationspflicht bei Bau- und Abbruchabfällen
  8. Was droht Betrieben bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung?
  9. Wer kontrolliert die Abfalltrennung – und wie?

Zum 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Für Betriebe bringt das gravierende Neuerungen mit sich: Sie müssen Abfälle künftig nicht nur trennen, sie müssen die Trennung vor allem dokumentieren – für Abfälle auf Baustellen, im Betrieb und Büro.

A. Was muss getrennt werden?

Woran sich Unternehmen vom 1. August an halten müssen, ist schon jetzt sicher – betroffen sind ausnahmslos alle Handwerksbetriebe. Denn die neuen Regeln greifen sowohl bei gewerblichen Siedlungsabfällen als auch bei Bau- und Abbruchabfällen. Aber es gibt Ausnahmen: bei der Trennung und bei der Dokumentation.

Alle Handwerksbetriebe jetzt gewerbliche Siedlungsabfälle trennen. Dazu zählen:

  1. Papier, Pappe und Karton
  2. Glas
  3. Kunststoffe
  4. Metalle
  5. Holz
  6. Textilien
  7. Bioabfälle sowie
  8. andere Abfälle (zum Beispiel Sonderabfälle)

Darüber hinaus müssen Betriebe auch Bau- und Abbruchabfälle trennen. Betroffen sind zehn sogenannte Abfallfraktionen:

  1. Glas
  2. Kunststoff
  3. Metalle
  4. Holz
  5. Dämmmaterial
  6. Bitumengemische
  7. Baustoffe auf Gipsbasis
  8. Beton
  9. Ziegel sowie
  10. Fliesen und Keramik

B. Wo muss getrennt werden?

Getrennt werden muss der Abfall grundsätzlich am Entstehungsort – also im Betrieb oder direkt auf der Baustelle. Wenn auf der Baustelle kein Platz mehr für Container ist, hebt das nicht automatisch das Trenngebot auf. In solchen Fällen könnten Handwerksbetriebe kleinere Mengen mitnehmen und im Betrieb in die jeweiligen Container geben.

C. Welche Ausnahmen gibt es bei der Trennung?

Dennoch sieht die neue Gewerbeabfallverordnung Ausnahmen von der getrennten Sammlung vor. Betriebe müssen Abfälle nicht trennen, wenn die getrennte Sammlung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • der Platz nicht für die Aufstellung mehrerer Container reicht,
  • das Material untrennbar miteinander verbunden ist,
  • die Abfallmengen zu gering sind oder
  • die Verschmutzung zu hoch ist.

Sammeln Betriebe aus diesen Gründen den Abfall nicht getrennt, dann müssen sie dokumentieren:

  • warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder
  • warum die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Doch wie kann eine solche Dokumentation aussehen – zum Beispiel, wenn auf der Baustelle nicht genügend Platz für die Container ist? Die Gewerbeabfallverordnung macht dazu keine genauen Angaben. Sie schreibt nur die „Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ vor. Wer es ganz genau nimmt, sollte ein Foto für seine Dokumentation machen.

D. Was passiert, wenn nicht getrennt werden kann?

Wenn Betriebe Abfälle aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht getrennt sammeln können, ist das Thema Abfalltrennung aber nicht komplett vom Tisch. Denn in den Paragrafen 4 und 9 der Gewerbeabfallverordnung ist festgelegt, wie Betriebe in solchen Fällen vorgehen müssen:

  • Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen müssen in die Vorbehandlungsanlage eines Entsorgers gebracht werden. Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle, die Gemische aus Kunststoffen, Metallen oder Holz enthalten.
  • Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, müssen hingegen in die Aufbereitungsanlage eines Entsorgers gebracht werden.

E. Was muss dokumentiert werden?

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten. Für die Dokumentation macht die Gewerbeabfallverordnung folgende Vorgaben:

  • Die getrennte Sammlung müssen Betriebe anhand von Lageplänen, Fotos, Praxisbelegen – wie Liefer- oder Wiegescheinen oder ähnlichen Dokumenten – nachweisen.
  • Übergeben Betriebe getrennt gesammelte Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling, benötigen sie eine schriftliche Bestätigung desjenigen, der die Abfälle entgegennimmt. Diese Erklärung muss unter anderem die Masse und den Verbleib des Abfalls enthalten.

F. In sieben Schritten zur richtigen Dokumentation

  1. Analysieren Sie, welche getrennt zu haltenden Abfälle in Ihrem Betrieb anfallen.
  2. Prüfen Sie dann, wie Sie diese Abfälle bisher entsorgt haben und was Sie zum 1. August ändern müssen.
  3. Markieren Sie auf einem Katasterauszug Ihres Betriebsgeländes, wo Sie die benötigten Container aufstellen.
  4. Fertigen Sie eine Handskizze über die Aufstellung von Containern auf Baustellen an, die dokumentationspflichtig sind.
  5. Holen Sie sich von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die von Ihnen getrennt gehaltenen Abfälle auch stofflich verwertet werden.
  6. Holen Sie sich für alle vermischten Abfälle die Bestätigung Ihres Entsorgers ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden.
  7. Archivieren Sie in Ihrem Abfallordner neben den Dokumentationsformularen auch die Kontaktdaten der Entsorger, kopierte Rechnungen sowie Wiege- und Übernahmescheine.

G. Ausnahme von der Dokumentationspflicht bei Bau- und Abbruchabfällen

Die neue Gewerbeabfallverordnung sieht eine Ausnahme von der Dokumentationspflicht vor. Bei Bau- und Abbruchabfällen gibt es eine Bagatellgrenze, so Schütte. Das bedeutet: Fallen bei Bau- und Abbruchmaßnahmen weniger als zehn Kubikmeter Abfall an, brauchen Betriebe das nicht zu dokumentieren. Die Getrennthaltungspflicht bleibe aber, betont die Expertin.

H. Was droht Betrieben bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung?

Auf die leichte Schulter sollten Betriebe die neuen Regeln nicht nehmen. Denn in der neuen Gewerbeabfallverordnung ist genau festgelegt, womit Betriebe rechnen müssen, wenn sie sich nicht an die neuen Vorgaben halten.

  • Im schlimmsten Fall sind Strafen bis zu 100.000 Euro möglich – das ist zum Beispiel der Fall, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle nicht richtig gesammelt werden.
  • Strafen bis zu 10.000 Euro sind hingegen möglich, wenn etwa die Dokumentation nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig ist.

I. Wer kontrolliert die Abfalltrennung – und wie?

Wer sich nicht an die neuen Pflichten zur Trennung und Dokumentation von Abfällen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit – und die kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Für die Kontrolle sind die Unteren Abfallbehörden der Städte und Kreise zuständig.