Für Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe gehören die monatlichen Zahlungen an die Soka-Bau zum Standard. Doch immer wieder gibt es Kritik. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ende 2018 durch zwei neue Urteile die Rechtsmäßigkeit der Sozialkassenverfahren bestätigt, und damit für zusätzliche Rechtssicherheit gesorgt. Seit dem Jahresbeginn gilt ein neuer Tarifvertrag, der nun rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Gilt für einen Tarifvertrag eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), müssen sich alle Arbeitgeber der betreffenden Branche daran halten – egal, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Für den neuen Sozialkassentarifvertrag der Bauwirtschaft (VTV), der seit 1. Januar 2019 gilt, hat das BMAS die AVE am 17. Mai 2019 veröffentlicht. Sie gilt nun rückwirkend.

Grundsätzlich gilt:
Betriebe sind beitragspflichtig, wenn eine bauliche Tätigkeit aus arbeitszeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 Prozent, ausgeübt wird. Dann müssen diese Betriebe Beiträge an die Soka-Bau bezahlen.

Doch immer wieder waren Allgemeinverbindlicherklärungen in der Vergangenheit angezweifelt, und dann sogar vom BAG aus formalen Gründen für die Jahre zwischen 2007 und 2014 gekippt worden. Erst am 20. November 2018 hat das BAG die rechtliche Gültigkeit der AVE für das Sozialkassenverfahren der Soka-Bau für den Zeitraum seit Januar 2016 bestätigt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. November 2018 – 10 ABR 12/18). Für das Funktionieren dieser Verfahren, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzierung der Leistungen der Soka-Bau sind die Beiträge aller Betriebe der Baubranche notwendig. So musste die Bundesregierung zwischenzeitlich ein Gesetz zur Sicherung der Verfahren schaffen – das sogenannte SokaSiG. Das ist nun nicht mehr notwendig.

Für die Soka-Bau und alle Betriebe, für die der VTV gilt, wird das SokaSiG nun in Zukunft nicht mehr erforderlich sein, teilt die Sozialkasse mit. Das SokaSiG hat von vornherein vorgesehen, dass es endet, sobald ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Durch die Entscheidung hat das BAG nun für zusätzliche Rechtssicherheit gesorgt. Neben der Bestätigung der AVE aus dem Jahr 2016 hat es nämlich auch in einer zweiten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG bestätigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018 – 10 AZR 121/18).

Wer steckt hinter der Soka-Bau?

Die Soka-Bau ist eine Einrichtung der drei Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB), Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Welche Leistungen die Soka-Bau erbringt, für wen sie gelten und wer Beiträge leisten muss, ist deshalb in eigenen Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.

Was leistet die Soka-Bau?

Ursprünglich ins Lebens gerufen, um die Urlaubs- und beschäftigungsfreien Zeiten der Arbeitnehmer aus der Bauwirtschaft finanziell zu überbrücken und Arbeitgeber zu entlasten, bietet die Soka-Bau heute auch viele zusätzliche Versicherungs- und Vorsorgeleistungen an.

Auch bei kurzer Beschäftigungsdauer in einem Betrieb soll Arbeitnehmern ein Urlaubsanspruch zugesichert werden. Wer über die Soka-Bau versichert ist, führt allerdings statt bei seinem Arbeitgeber bei der Sozialkasse ein Arbeitnehmerkonto, auf dem Urlaubsansprüche für einen zusammenhängenden Urlaub angespart werden. So ist der Urlaubsanspruch dann nicht mehr abhängig von der Beschäftigungszeit in einem einzelnen Betrieb, sondern von der Beschäftigungszeit in der gesamten Branche.

Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses und häufige Arbeitgeberwechsel sind typisch für die Bauwirtschaft. Wenn Ausfallzeiten zu überbrücken sind, springt die Soka-Bau ein.

Wie hoch ist die Urlaubsvergütung der Soka-Bau?

Jeweils nach zwölf Beschäftigungstagen steht gewerblichen Arbeitnehmern ein Urlaubstag zu. Insgesamt entstehen so im Kalenderjahr maximal 30 Tage Urlaubsanspruch. Die Höhe der Urlaubsvergütung richtet sich nach dem bis zum Urlaubsbeginn verdienten Bruttolohn. Sie beträgt in den alten und neuen Bundesländern 14,25 Prozent des Bruttolohns. Grundlage dafür ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV).

Wie hilft die Soka-Bau bei der Finanzierung der Berufsausbildung?

Neben den Urlaubsverfahren übernimmt die Soka-Bau auch Teile der Finanzierung der Berufsausbildung im Baugewerbe. Für Arbeitgeber, die alle Ausbildungsleistungen selbst erbringen, übernimmt die Soka-Bau folgenden Anteil der Ausbildungsvergütung bei gewerblichen Auszubildenden:

  • im ersten Ausbildungsjahr zehn Monate der Ausbildungsvergütung
  • im zweiten Jahr sechs Monate
  • im dritten Jahr einen Monat

Zusätzlich finanziert sie die überbetriebliche Ausbildung. Die Kosten für dieses Verfahren werden von allen Arbeitgebern im Baugewerbe getragen – auch von denen, die nicht ausbilden.

Soloselbstständige zahlen keine Ausbildungsumlage

Mussten bislang auch Soloselbstständige einen Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren der Soka-Bau leisten, obwohl sie keine Azubis beschäftigen, fällt dieser Beitrag künftig weg. Bis dahin gezahlte Beiträge wurden zurückerstattet. Ausschlaggebend für den Entschluss der Soka-Bau ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. August 2017 . Dabei wurde neu festgelegt, wer als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes gilt.

Was leistet die Soka-Bau für die Rente?

Ein Teil der Pflichtbeiträge an die Soka-Bau fließt auch in die „Tarifrente Bau“. Grundlage dafür ist der „Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe“; er regelt, dass über die Beiträge an die Sozialkasse auch eine zusätzliche, überbetriebliche Altersversorgung abgesichert ist. Arbeitsausfälle und die infolgedessen niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sollen so ausgeglichen werden.

Als Zusatzversorgungskasse bietet die Soka-Bau Arbeitnehmern und Arbeitgebern aber auch verschiedene betriebliche und private Altersvorsorgevarianten an. Diese sind nicht an die Pflichtbeiträge gekoppelt, sondern werden über freiwillige Zahlungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer leisten können, finanziert.

Wer muss Beiträge an die Soka-Bau bezahlen?

Die Beiträge an die Sozialkassen, also für das Urlaubsverfahren, das Ausbildungsverfahren und die zusätzliche Altersversorgung Tarifrente Bau,  werden ausschließlich von den Arbeitgebern erbracht, die durch den Tarifvertrag am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft beteiligt sind. Arbeitnehmer müssen keine Beiträge leisten.

Wie hoch ist der Soka-Bau-Beitrag 2019?

Bei gewerblichen Arbeitnehmern berechnet die Soka-Bau die Beitragshöhe als Prozentsatz der jeweils geltenden Bruttolohnsumme. Der Satz liegt bei rund zwanzig Prozent. Bei Angestellten gilt ein fester Beitrag.

Aufgrund der Rechtsunsicherheit der letzten Jahre konnten in dieser Zeit auch keine Beitragsanpassungen erfolgen. Dies wurde nun nachgeholt. Konkret wurden zum Jahresbeginn 2019 die Beitragssätze für die betriebliche Altersvorsorge angepasst. Dies ist unter anderem einer bereits in früheren Tarifverträgen angelegten perspektivischen Beitragsentwicklung geschuldet. Außerdem haben sich die Ausbildungszahlen in der Bauwirtschaft stark entwickelt und im Mai 2018 wurde durch die Tarifvertragsparteien die Auszubildendenvergütung erhöht. Beides führt dann aber natürlich zu einem erhöhten Finanzbedarf für die Berufsausbildung.

So ist der Gesamtsozialkassenbeitrag in Westdeutschland von 20,4 Prozent im Jahr 2018 auf 20,8 Prozent im Jahr 2019 angestiegen und in den ostdeutschen Bundesländern von 17,2 Prozent auf 18,8 Prozent – jeweils bezogen auf die Bruttolohnsumme gewerblicher Arbeitnehmer.

Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer 2018 und 2019
West / Ost 2018 West / Ost 2019
Urlaub 14,50 % 15,40 %
Berufsbildung 2,10 % 2,40 %
Zusatzversorgung (Rente) 3,80 % / 0,60 % 3,00 % / 1,00 %
gesamt 20,4 % /17,2 % 20,8 % / 18,8 %

Neuer Tarifvertrag der Soka-Bau: Was hat sich 2019 geändert?

Neben den Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 gibt es noch weitere Neuerungen, durch die die Baubetriebe allerdings nach Angaben der Soka-Bau Erleichterungen erleben. So sind im neuen VTV die Ausbildungskostenumlagen für alle Betriebe bzw. Solo-Selbstständige abgeschafft worden, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Zwar hat die Soka-Bau schon seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschl. v. 01.08.2017-9 AZB 45/17) die Umlagen nicht mehr eingezogen und sie zurückgezahlt. Seit 2019 ist dies auch tarifvertraglich festgelegt.

Zudem gilt nun ein reduzierter Zinssatz für Beitragsrückstände. Er liegt monatlich bei 0,9 Prozent und nicht mehr bei einem Prozent. In Härtefällen können die Zinsen ganz erlassen werden. Zudem wurde die Verjährungsfrist für die nachträgliche Beitragsfestsetzung von bisher vier auf nun drei Jahre reduziert.

Soka-Bau in Zahlen

Bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Soka-Bau, sind rund 80.000 inländische und ausländische Baubetriebe gemeldet und rund 840.000 Beschäftigte profitieren von den tariflichen Sozialkassenverfahren. Dabei erbrachte die Soka-Bau im Jahr 2017 nach eigenen Angaben insgesamt Leistungen von 2,6 Milliarden Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer . Sie unterstützt die Ausbildung von rund 37.000 Azubis finanziell.